§ 1 Zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/1#abs-1 (1) Ein Unternehmen hat nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen, wenn für den Tag des Ablaufs eines Geschäftsjahrs (Abschlußstichtag) und für die zwei darauf folgenden Abschlußstichtage jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/1#abs-2 (2) Bilanzsumme nach Absatz 1 Nr. 1 ist die Bilanzsumme einer gemäß § 5 Abs. 2 aufgestellten Jahresbilanz; bei Unternehmen, die in ihrer Jahresbilanz Beträge für von ihnen geschuldete Verbrauchsteuern oder Monopolabgaben unter Rückstellungen oder Verbindlichkeiten angesetzt haben, ist die Bilanzsumme um diese Beträge zu kürzen. Trifft für den Abschlußstichtag das Merkmal nach Absatz 1 Nr. 2 oder das Merkmal nach Absatz 1 Nr. 3 zu, hat das Unternehmen zur Feststellung, ob auch das Merkmal nach Absatz 1 Nr. 1 zutrifft, eine Jahresbilanz nach § 5 Abs. 2 aufzustellen. Für die Ermittlung der Umsatzerlöse nach Absatz 1 Nr. 2 gilt § 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, daß auch die in den Umsatzerlösen enthaltenen Verbrauchsteuern oder Monopolabgaben abzusetzen sind. Umsatzerlöse in fremder Währung sind nach dem amtlichen Kurs in Euro umzurechnen. Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer nach Absatz 1 Nr. 3 ist der zwölfte Teil der Summe aus den Zahlen der am Ende eines jeden Monats beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/1#abs-3 (3) Ein Unternehmen hat nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen, wenn es am Abschlussstichtag in sinngemäßer Anwendung des § 264d des Handelsgesetzbuchs kapitalmarktorientiert ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/1#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/1#abs-5 (5) Mehrere Handelsgeschäfte eines Einzelkaufmanns sind, auch wenn sie nicht unter der gleichen Firma betrieben werden, nur ein Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 PublG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Köln, 31.08.2021 – 28 Wx 29/20
- FG Niedersachsen, 26.05.2011 – 14 K 229/09Zitiert von 1
- LG Bonn, 23.10.2020 – 31 T 203/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3414)
BGBl. 2001 I S. 3414
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30.11.1990 Ausfertigung
§ 1 geändert, Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBl. I 2570)
BGBl. 1990 I S. 2570
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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