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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3414

BGBl. 2001 I S. 3414 · 31.042 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 3414 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3414
                                          Gesetz
      zur Anpassung bilanzrechtlicher Bestimmungen an die Einführung des Euro,
 zur Erleichterung der Publizität für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen
sowie zur Einführung einer Qualitätskontrolle für genossenschaftliche Prüfungsverbände
                              (Euro-Bilanzgesetz – EuroBilG)
                                               Vom 10. Dezember 2001

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

          Änderung des Handelsgesetzbuchs
   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 16
des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138),
wird wie folgt geändert:

 1. § 267 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6 720 000

           Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 438 000

           Euro“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „13 440 000
           Deutsche Mark“ durch die Angabe „6 875 000
           Euro“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „26 890 000

           Deutsche Mark“ durch die Angabe „13 750 000

           Euro“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „53 780 000
           Deutsche Mark“ durch die Angabe „27 500 000
           Euro“ ersetzt.

 2. § 293 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe a wird die Angabe „32 270 000
           Deutsche Mark“ durch die Angabe „16 500 000
           Euro“ ersetzt.

       bb) In Buchstabe b wird die Angabe „64 540 000
           Deutsche Mark“ durch die Angabe „33 000 000
           Euro“ ersetzt.
    b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Buchstabe a wird die Angabe „26 890 000
           Deutsche Mark“ durch die Angabe „13 750 000
           Euro“ ersetzt.
       bb) In Buchstabe b wird die Angabe „53 780 000
           Deutsche Mark“ durch die Angabe „27 500 000
           Euro“ ersetzt.

3. In § 313 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 wird das Wort „bör-
   senorientierten“ durch das Wort „börsennotierten“
   ersetzt.

4. In § 319 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort

   „Wirtschaftsprüfer“ die Wörter „oder vereidigter
   Buchprüfer“ eingefügt.

5. § 323 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „zwei Millionen Deut-
      sche Mark“ durch die Angabe „eine Million Euro“
      ersetzt.
   b) In Satz 2 wird die Angabe „acht Millionen Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „vier Millionen Euro“
      ersetzt.

6. § 325a Abs. 1 Sätze 3 und 4 werden durch folgende

   Sätze ersetzt:

   „Die Unterlagen sind in deutscher Sprache einzu-
   reichen. Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz
   der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen
   auch in englischer Sprache oder in einer von dem
   Register der Hauptniederlassung beglaubigten Ab-
   schrift eingereicht werden; von der Beglaubigung des

   Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in deut-

   scher Sprache einzureichen. § 325 Abs. 2 ist nur

   anzuwenden, wenn die Merkmale für große Kapital-
   gesellschaften (§ 267 Abs. 3) von der Zweignieder-
   lassung überschritten werden.“

7. § 329 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „verlan-
      gen“ ein Komma und folgende Wörter eingefügt:
      „in den Fällen des § 325a Abs. 1 Satz 5 zusätzlich
      die Bilanzsumme der Zweigniederlassung und in
      den Fällen des § 340l Abs. 2 in Verbindung mit
      Abs. 4 Satz 1 die Bilanzsumme der Zweigstelle des
      Kreditinstituts“.

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
       „(3) In den Fällen des § 325a Abs. 1 Satz 4, § 340l
      Abs. 2 Satz 4 kann das Gericht im Einzelfall die
      Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Spra-
      che verlangen.“

8. In den §§ 334, 340n und 341n wird jeweils in Absatz 3
   die Angabe „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch
   die Angabe „fünfundzwanzigtausend Euro“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3415 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3415
 9. In § 340k Abs. 4 wird die Angabe „300 Millionen Deut-
    sche Mark“ durch die Angabe „150 Millionen Euro“
    ersetzt.

10. § 340l wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

       „Die Unterlagen sind in deutscher Sprache einzu-
       reichen. Soweit dies nicht die Amtssprache am
       Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unter-
       lagen der Hauptniederlassung auch in englischer
       Sprache oder in einer von dem Register der Haupt-
       niederlassung beglaubigten Abschrift eingereicht
       werden; von der Beglaubigung des Registers ist
       eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Spra-
       che einzureichen.“
    b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Kreditinstitute oder Zweigstellen im Sinne
       des Absatzes 2, deren Bilanzsumme am Bilanz-
       stichtag 200 Millionen Euro nicht übersteigt, dür-
       fen anstelle von § 325 Abs. 2 auf die Offenlegung
       § 325 Abs. 1 anwenden.“

                         Artikel 2
             Änderung des Einführungs-
          gesetzes zum Handelsgesetzbuche

  Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001
(BGBl. I S. 898), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 50 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
      strichen.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

2. Nach dem Vierzehnten Abschnitt wird folgender Fünf-
   zehnter Abschnitt angefügt:
                   „Fünfzehnter Abschnitt

       Übergangsvorschriften zum Euro-Bilanzgesetz
                          Artikel 51

     (1) § 323 Abs. 2 und § 340k Abs. 4 des Handels-
   gesetzbuchs in der vom 1. Januar 2002 an geltenden
   Fassung sind erstmals auf die Prüfung des Abschlus-
   ses für ein nach dem 31. Dezember 2001 endendes
   Geschäftsjahr anzuwenden. § 323 Abs. 2 und § 340k
   Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum
   31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind letztmals
   auf die Prüfung des Abschlusses für ein spätestens am
   31. Dezember 2001 endendes Geschäftsjahr anzu-
   wenden.

     (2) § 325a Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 340l Abs. 2 Satz 3
   und 4, Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der am
   15. Dezember 2001 geltenden Fassung sind erst-
   mals auf die Offenlegung des Jahres- und Konzern-
   abschlusses, des Lageberichts und Konzernlage-
   berichts sowie der dazugehörenden Unterlagen für
   das am 31. Dezember 2000 oder später endende
   Geschäftsjahr anzuwenden. § 325a Abs. 1 Satz 3
   und 4, § 340l Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 4 des Handels-

   gesetzbuchs in der am 14. Dezember 2001 geltenden
   Fassung sind letztmals auf die Offenlegung des
   Jahres- und Konzernabschlusses, des Lageberichts
   und Konzernlageberichts sowie der dazugehörenden
   Unterlagen für das vor dem 31. Dezember 2000
   endende Geschäftsjahr anzuwenden. Sofern die

   Offenlegung des Jahres- und Konzernabschlusses,
   des Lageberichts und Konzernlageberichts sowie der
   dazugehörenden Unterlagen eines Geschäftsjahres,
   das vor dem 31. Dezember 2000 endet, bisher
   nicht erfolgt ist und das Unternehmen diesen Umstand
   nicht zu vertreten hat, können auf die Offenlegung die
   Vorschriften des Satzes 1 angewendet werden.“

                         Artikel 3
           Änderung des Publizitätsgesetzes
  Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I
S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird
wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „einhundertfünf-
          undzwanzig Millionen Deutsche Mark“ durch
          die Angabe „65 Millionen Euro“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „zweihundert-
          fünfzig Millionen Deutsche Mark“ durch die
          Angabe „130 Millionen Euro“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Deutsche
      Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „einhundertfünfund-
      zwanzig Millionen Deutsche Mark“ durch die An-
      gabe „65 Millionen Euro“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „zweihundertfünfzig
      Millionen Deutsche Mark“ durch die Angabe „130
      Millionen Euro“ ersetzt.

3. In § 20 Abs. 3 wird die Angabe „fünfzigtausend Deut-
   sche Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzig-
   tausend Euro“ ersetzt.

4. Dem § 23 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    „(5) Die §§ 1 und 11 in der vom 1. Januar 2002 an
   geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Kon-
   zernabschlüsse sowie Lageberichte für das nach dem
   31. Dezember 2001 endende Geschäftsjahr anzuwen-
   den; Absatz 1 gilt sinngemäß. Die §§ 1 und 11 in der bis
   zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind letzt-
   mals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage-
   berichte für ein spätestens am 31. Dezember 2001
   endendes Geschäftsjahr anzuwenden.“

                         Artikel 4

       Änderung des Genossenschaftsgesetzes
  Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert
BGBl. 2001, Seite 3416 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3416
durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2000
(BGBl. I S. 154), wird wie folgt geändert:

1. § 56 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

       „Das Prüfungsrecht des Verbandes ruht ferner,
       wenn der Verband über keine wirksame Bescheini-

       gung über die Teilnahme an der nach § 63e Abs. 1

       erforderlichen Qualitätskontrolle verfügt, es sei

       denn, dass eine Ausnahmegenehmigung nach
       § 63e Abs. 3 erteilt worden ist.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach dem
           Wort „Genossenschaft“ ein Komma und die
           Wörter „im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auch auf
           Antrag des Verbandes,“ eingefügt.

       bb) In Satz 3 werden der Punkt durch ein Semiko-
           lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

           „im Falle des Absatzes 1 Satz 2 gilt dies nicht,

           wenn der Antrag vom Verband gestellt wird.“

2. In § 62 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „zwei Millionen
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „eine Million Euro“
   ersetzt.

3. Nach § 63d werden folgende §§ 63e bis 63g eingefügt:

                           „§ 63e

     (1) Die Prüfungsverbände sind verpflichtet, sich im
   Abstand von jeweils drei Jahren einer Qualitätskontrolle
   nach Maßgabe der §§ 63f und 63g zu unterziehen.

      (2) Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung, ob
   die Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssiche-
   rung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ins-
   gesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge
   eingehalten werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfun-
   gen einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen
   Begutachtungen des Verbandes bei Genossenschaf-
   ten und die Prüfungen bei den in Artikel 25 Abs. 1
   Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetz-
   buche genannten Gesellschaften und Unternehmen.
      (3) Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirt-
   schaftsprüferkammer auf Antrag befristete Ausnah-
   men von der Verpflichtung nach Absatz 1 genehmigen.
   Die Ausnahmegenehmigung kann wiederholt erteilt
   werden. Die Wirtschaftsprüferkammer kann vor ihrer
   Entscheidung eine Stellungnahme der nach § 63 für die
   Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen Behörde
   einholen.

                            § 63f
     (1) Die Qualitätskontrolle wird durch Prüfungs-
   verbände nach Maßgabe des Absatzes 2 oder durch
   Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesell-
   schaften durchgeführt, die nach § 57a Abs. 3 der Wirt-
   schaftsprüferordnung als Prüfer für Qualitätskontrolle
   registriert sind.

     (2) Ein Prüfungsverband ist auf Antrag bei der Wirt-
   schaftsprüferkammer als Prüfer für Qualitätskontrolle
   zu registrieren, wenn

   1. ihm das Prüfungsrecht seit mindestens drei Jahren
      zusteht;
   2. mindestens ein Mitglied seines Vorstands oder ein
      besonderer Vertreter (§ 30 des Bürgerlichen
      Gesetzbuchs) ein Wirtschaftsprüfer ist, der als

      Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 der
      Wirtschaftsprüferordnung registriert ist;

   3. der Prüfungsverband über eine wirksame Beschei-

      nigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle

      verfügt.

   Wird einem Prüfungsverband der Auftrag zur Durch-
   führung einer Qualitätskontrolle erteilt, so muss der für
   die Qualitätskontrolle verantwortliche Wirtschafts-
   prüfer die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen.
     (3) § 57a Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung ist
   entsprechend anzuwenden.

                             § 63g

      (1) Der Prüfungsverband muss Mitglied der Wirt-
   schaftsprüferkammer nach Maßgabe des § 58 Abs. 2

   Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung sein. Er erteilt

   einem Prüfer für Qualitätskontrolle den Auftrag zur
   Durchführung der Qualitätskontrolle. § 57a Abs. 7 der
   Wirtschaftsprüferordnung über die Kündigung des
   Auftrags ist entsprechend anzuwenden.
       (2) Auf das Prüfungsverfahren sind § 57a Abs. 5, 6
   Satz 2 bis 5 und Abs. 8, §§ 57b bis 57e Abs. 1 bis 3
   und § 57f der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend
   anzuwenden. Soweit dies zur Durchführung der Qua-
   litätskontrolle erforderlich ist, ist die Pflicht zur Ver-
   schwiegenheit nach § 62 Abs. 1 eingeschränkt.

      (3) Die Kommission für Qualitätskontrolle (§ 57e
   Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) hat die nach § 63
   für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständige
   Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn die Ertei-
   lung der Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 5 der
   Wirtschaftsprüferordnung versagt oder nach § 57e
   Abs. 2 Satz 3 und 5 oder Abs. 3 Satz 2 der Wirt-
   schaftsprüferordnung widerrufen worden ist.“

4. In § 152 Abs. 2 wird die Angabe „zwanzigtausend
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „zehntausend
   Euro“ ersetzt.

5. Nach § 164 wird folgender § 165 angefügt:
                            „§ 165

      (1) § 62 Abs. 2 in der vom 1. Januar 2002 an gelten-
   den Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Ab-
   schlusses für ein nach dem 31. Dezember 2001 enden-
   des Geschäftsjahr anzuwenden. § 62 Abs. 2 in der
   bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist
   letztmals auf die Prüfung des Abschlusses für ein spä-
   testens am 31. Dezember 2001 endendes Geschäfts-
   jahr anzuwenden.
     (2) § 63e Abs.1 gilt mit der Maßgabe, dass die erste
   Qualitätskontrolle eines Prüfungsverbandes spätes-
   tens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 durch-
   geführt worden sein muss.

      (3) Abweichend von § 63f Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 kann
   bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 ein Prüfungs-
   verband auch dann registriert werden, wenn noch
   keine Qualitätskontrolle durchgeführt wurde; die Regis-
BGBl. 2001, Seite 3417 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3417
   trierung ist in diesem Falle bis zum 31. Dezember 2005
   zu befristen.“

                        Artikel 5

       Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
  Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
zuletzt geändert durch Artikel 3 § 35 des Gesetzes
vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt
geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Im Zweiten Teil wird die Angabe „(weggefallen)
       § 41“ durch folgende Angabe ersetzt:

                        „Achter Abschnitt

              Verwaltungsgerichtliches Verfahren
       Unmittelbare Klage gegen Bescheide
       der Wirtschaftsprüferkammer                  § 41“.

    b) Im Vierten Teil wird nach der Angabe „Organe
       § 59“ die Angabe „Abteilungen des Vorstandes
       § 59a“ eingefügt.

 2. Dem Zweiten Teil wird folgender Achter Abschnitt
    angefügt:
                      „Achter Abschnitt

             Verwaltungsgerichtliches Verfahren

                             § 41
                Unmittelbare Klage gegen
          Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer

      Vor Erhebung einer Klage gegen Bescheide der

    Wirtschaftsprüferkammer, die aufgrund von Vor-
    schriften des Dritten und Fünften Abschnitts des
    Zweiten Teils und § 134a Abs. 1 und 2 dieses Geset-
    zes erlassen worden sind, bedarf es keiner Nach-
    prüfung in einem Vorverfahren.“

 3. Dem § 57 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Die Wirtschaftsprüferkammer kann die in Ab-
    satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen
    Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Auf-
    gaben können Abteilungen im Sinne des § 59a über-
    tragen werden. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 zweite
    Alternative entscheidet der Vorstand über den Ein-
    spruch (§ 63 Abs. 5 Satz 2).“

 4. In § 57c Abs. 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „§ 57a
    Abs. 3“ die Wörter „sowie nach § 63f Abs. 2 des
    Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
    genossenschaften“ eingefügt.

 5. In § 57e Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semi-
    kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
    „mindestens ein Mitglied soll im genossenschaft-
    lichen Prüfungswesen erfahren und tätig sein.“

 6. In § 57h Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 3 bis 6,“
    durch die Angabe „Abs. 3 bis 8,“ ersetzt.

 7. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:
                            „§ 59a
                 Abteilungen des Vorstandes

       (1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden,
    wenn die Satzung der Wirtschaftsprüferkammer es
    zulässt. Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte,
    die sie selbstständig führen.
       (2) Jede Abteilung muss aus mindestens drei Mit-
    gliedern des Vorstandes bestehen. Die Mitglieder der
    Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungs-
    vorsitzenden und einen Stellvertreter.
       (3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vor-

    stand die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder
    fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und
    bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen.
    Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abtei-

    lungen angehören. Die Anordnungen können im Laufe
    des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen
    Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels
    oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der
    Abteilung erforderlich wird.

       (4) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zustän-
    digkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.
       (5) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand,
    wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abtei-
    lung oder ihr Vorsitzender es beantragt.“

 8. In § 130 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden
    jeweils die Wörter „Sechsten und Siebenten“ durch
    die Wörter „Sechsten, Siebenten und Achten“ ersetzt.

 9. § 131b wird wie folgt gefasst:

                           „§ 131b

                          Bestellung

      Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung
    nach § 131a bestanden haben, finden der Dritte und
    Achte Abschnitt des Zweiten Teils entsprechende
    Anwendung.“

10. Nach § 136 wird der nachfolgende § 136a eingefügt:
                           „§ 136a
          Übergangsregelung für die §§ 54 und 54a

       Für die Mindestversicherungssumme sowie die
    vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen ist
    § 323 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs vom
    1. Januar 2002 an in der Fassung des Euro-Bilanz-
    gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414)
    anzuwenden.“

                        Artikel 6
                   Änderung der
       Verordnung über die Rechnungslegung
          von Versicherungsunternehmen
   Die Verordnung über die Rechnungslegung von Ver-
sicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I
S. 3378), geändert durch Artikel 4 § 3 Abs. 2 des Geset-
zes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt
geändert:
BGBl. 2001, Seite 3418 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3418
1. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „Bundesbahn
   und der Bundespost“ durch die Wörter „ehemaligen
   Bundesbahn und der ehemaligen Bundespost“

   ersetzt.

2. In § 11 Satz 1 werden die Wörter „ ; dazu gehören auch
   die entsprechenden Postbankguthaben“ gestrichen.

3. In § 22 werden die Wörter „des Konkurses“ durch die
   Wörter „der Insolvenz“ ersetzt.

4. § 51 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „im Konkurs“
      durch die Wörter „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.
   b) Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

       „4. Krankenversicherungsunternehmen haben an-
           zugeben:
          a) die gebuchten Bruttobeiträge des selbst
             abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts
             sowie die Beiträge aus der Rückstellung für
             erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung,
             jeweils untergliedert nach folgenden Grup-
             pen:

              aa) gebuchte Bruttobeiträge aus:
                  aaa) Einzelversicherungen;
                  bbb) Gruppenversicherungen;

              bb) gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert

                  nach:
                  aaa) laufenden Beiträgen;
                  bbb) Einmalbeiträgen;
              cc) gebuchte Bruttobeiträge aus:
                  aaa) Krankheitskostenvollversiche-
                       rungen;

                  bbb) Krankentagegeldversicherun-
                       gen;
                  ccc) selbstständigen Krankenhaus-
                       tagegeldversicherungen;

                  ddd) sonstigen selbstständigen Teil-
                       versicherungen;

                  eee) Pflegepflichtversicherungen;

                  fff)   Beihilfeablöseversicherungen;

                  ggg) Restschuld-/Lohnfortzahlungs-
                       versicherungen;

                  hhh) Auslandsreisekrankenversiche-
                       rungen;
              dd) der in Doppelbuchstaben aa bis cc
                  enthaltene Beitragszuschlag nach § 12
                  Abs. 4a des Versicherungsaufsichts-
                  gesetzes;

          b) den Rückversicherungssaldo gemäß Num-

             mer 2 Buchstabe b;

          c) die Zahl der versicherten natürlichen Per-
             sonen insgesamt sowie aufgeteilt auf

              aa) Krankheitskostenvollversicherungen;
              bb) Krankentagegeldversicherungen;
              cc) selbstständige Krankenhaustagegeld-
                  versicherungen;

               dd) sonstige selbstständige Teilversiche-
                   rungen;

               ee) Pflegepflichtversicherungen;

               ff)   Beihilfeablöseversicherungen;
           d) die Zerlegung der Rückstellung für Bei-
              tragsrückerstattung und den Betrag nach
              § 12a des Versicherungsaufsichtsgesetzes
              nach dem anliegenden Muster 6.

           Nicht vorhandene Versicherungsarten in Satz 1
           Buchstabe a und c müssen nicht aufgeführt
           werden. Mehrfachzählungen bezüglich der
           Versicherungsarten in Satz 1 Buchstabe c
           sind möglich. Bei der Gesamtzahl der versi-
           cherten natürlichen Personen ist jede Person,
           die in mindestens einer der Versicherungs-
           arten in Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstaben
           aa bis ee erfasst wird, nur einmal zu zählen.“

5. § 57 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. Pensionskassen nach dem Muster 4 und, sofern
       sie Sterbegeldversicherungen, weitere Kapital-
       versicherungen    oder   Zusatzversicherungen
       haben, auch nach Muster 5,“.

6. In § 61 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „15 Millionen
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „7,5 Millionen
   Euro“ und die Angabe „250 Millionen Deutsche Mark“

   durch die Angabe „125 Millionen Euro“ ersetzt.

7. Dem § 64 wird folgender Absatz 7 angefügt:
    „(7) § 61 Abs. 1 Nr. 4 sowie Abschnitt I Nr. 1 und
   Abschnitt II Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu § 29 in
   der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung sind
   erstmals auf den Jahresabschluss sowie den Kon-
   zernabschluss für das nach dem 31. Dezember 2001
   beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die unter Be-
   rücksichtigung des bis zum 31. Dezember 2001 gel-
   tenden Schwellenwertes im Sinne des Abschnitts II
   Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu § 29 ermittelten
   Quoten dürfen fortgeschrieben werden.“

8. Die Anlage zu § 29 wird wie folgt geändert:

   a) In Abschnitt I Nr. 1 und in Abschnitt II Nr. 3 Abs. 1

      Satz 2 wird die Angabe „250 000 DM“ jeweils
      durch die Angabe „125 000 Euro“ ersetzt.

   b) In Abschnitt II Nr. 1 Abs. 1 wird die Angabe „§ 4
      Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5, § 6 Satz 1 Nr. 3 der Verord-
      nung über die Rechnungslegung von Versiche-
      rungsunternehmen gegenüber dem Bundesauf-
      sichtsamt für das Versicherungswesen (Interne
      VuReV)“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
      § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die
      Berichterstattung von Versicherungsunternehmen

      gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Ver-

      sicherungswesen (BerVersV)“ ersetzt.

   c) In Abschnitt II Nr. 1 Abs. 2, 3 und in Abschnitt III Nr. 1
      Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Internen VuReV“
      jeweils durch die Angabe „BerVersV“ ersetzt.
   d) In Abschnitt II Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c wird
      die Angabe „Interne VuReV“ durch die Angabe
      „BerVersV“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3419 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3419
 9. Muster 5 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                          „Bewegung des Bestandes an Sterbegeldversicherungen,
                               weiteren Kapitalversicherungen und Zusatzversicherungen
    b) Die Tabelle A wird wie folgt gefasst:
im Geschäftsjahr …“.
       „A. Bewegung des Bestandes an Sterbegeldversicherungen und weiteren Kapitalversicherungen (ohne Zusatz-
           versicherungen)

       I.      Bestand am Anfang des Geschäftsjahres ..........
       II.     Zugang während des Geschäftsjahres:
               1. abgeschlossene Versicherungen ..................
               2. sonstiger Zugang ..........................................
               3. gesamter Zugang ..........................................
       III. Abgang während des Geschäftsjahres:
               1. Tod ................................................................
               2. Ablauf ............................................................
               3. Storno ............................................................
               4. sonstiger Abgang ..........................................
               5. gesamter Abgang ..........................................
       IV. Bestand am Ende des Geschäftsjahres ..............
               Davon:
               1. beitragsfreie Versicherungen ........................
               2. in Rückdeckung gegeben ..............................
       1)    Gilt nur für Pensionskassen.

       Sterbegeld-                    Weitere Kapital-
     versicherungen                   versicherungen1)
Anzahl der      Versiche-      Anzahl der        Versiche-
Versiche-     rungssumme       Versiche-       rungssumme
 rungen           Euro          rungen            Euro2)
       2)    Können verschiedene Ereignisse die Zahlung von Versicherungssummen in unterschiedlicher Höhe auslösen, so ist die höchste Versiche-
             rungssumme anzugeben.“
10. Nach dem Muster 5 wird das aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Muster 6 angefügt.

                                 Artikel 7
                 Änderung der Kreditinstituts-
                Rechnungslegungsverordnung
   Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3658), geändert durch Artikel 8 Abs. 4 des
Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie
folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ ge-
   strichen.

2. In § 21 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „3 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „2 000 Euro“ ersetzt.

                           Artikel 8
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf Artikel 6 und 7 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
geändert werden.

                           Artikel 9
                         Inkrafttreten
  Artikel 1 Nr. 3, 4, 6, 7 und 10, Artikel 2 und 3 Nr. 4, Arti-
kel 4 Nr. 1, 3 und 5, Artikel 5 Nr. 4 bis 6 und 10, Artikel 6
Nr. 1 bis 5, 8 Buchstabe b bis d, Nr. 9 und 10 sowie Arti-
kel 7 Nr. 1 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft.
BGBl. 2001, Seite 3420 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3420

                         Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                       wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                         Berlin, den 10. Dezember 2001

                                    Der Bundespräsident
                                       Johannes Rau

                                      Der Bundeskanzler
                                      Gerhard Schröder

                              Die Bundesministerin der Justiz
                                     Däubler-Gmelin

                             Der Bundesminister der Finanzen
                                      Hans Eichel

                                    Der Bundesminister
                              für Wirtschaft und Technologie
                                          Müller

BGBl. 2001, Seite 3421 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3421

                                           A n l a g e z u A r t i k e l 6 N r . 10


                                                         Muster 6

                                       Zerlegung der Rückstellung
          für Beitragsrückerstattung und Betrag nach § 12a des Versicherungsaufsichtsgesetzes

                                          Rückstellung für
                                         erfolgsabhängige         Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
                                       Beitragsrückerstattung
                                                                  Poolrelevante Rück-          Betrag nach       Sonstiges
                                                                  stellung für Beitrags-       § 12a Abs. 3
                                                                     rückerstattung        des Versicherungs-
                                                                     aus der Pflege-        aufsichtsgesetzes
                                                                   pflichtversicherung

1. Bilanzwerte
   Vorjahr
2. Entnahme
   zur Verrechnung
3. Entnahme
   zur Barausschüttung
4. Zuführung
5. Bilanzwerte
   Geschäftsjahr
6. Gesamter Betrag des Geschäftsjahres nach § 12a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ......................................

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3414. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c4b9d688afcace8c….