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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3414
BGBl. 2001 I S. 3414 · 31.042 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Anpassung bilanzrechtlicher Bestimmungen an die Einführung des Euro,
zur Erleichterung der Publizität für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen
sowie zur Einführung einer Qualitätskontrolle für genossenschaftliche Prüfungsverbände
(Euro-Bilanzgesetz – EuroBilG)
Vom 10. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 16
des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138),
wird wie folgt geändert:
1. § 267 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6 720 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 438 000
Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „13 440 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „6 875 000
Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „26 890 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „13 750 000
Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „53 780 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „27 500 000
Euro“ ersetzt.
2. § 293 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „32 270 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „16 500 000
Euro“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „64 540 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „33 000 000
Euro“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „26 890 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „13 750 000
Euro“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „53 780 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „27 500 000
Euro“ ersetzt.
3. In § 313 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 wird das Wort „bör-
senorientierten“ durch das Wort „börsennotierten“
ersetzt.
4. In § 319 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„Wirtschaftsprüfer“ die Wörter „oder vereidigter
Buchprüfer“ eingefügt.
5. § 323 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „zwei Millionen Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „eine Million Euro“
ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „acht Millionen Deutsche
Mark“ durch die Angabe „vier Millionen Euro“
ersetzt.
6. § 325a Abs. 1 Sätze 3 und 4 werden durch folgende
Sätze ersetzt:
„Die Unterlagen sind in deutscher Sprache einzu-
reichen. Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz
der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen
auch in englischer Sprache oder in einer von dem
Register der Hauptniederlassung beglaubigten Ab-
schrift eingereicht werden; von der Beglaubigung des
Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in deut-
scher Sprache einzureichen. § 325 Abs. 2 ist nur
anzuwenden, wenn die Merkmale für große Kapital-
gesellschaften (§ 267 Abs. 3) von der Zweignieder-
lassung überschritten werden.“
7. § 329 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „verlan-
gen“ ein Komma und folgende Wörter eingefügt:
„in den Fällen des § 325a Abs. 1 Satz 5 zusätzlich
die Bilanzsumme der Zweigniederlassung und in
den Fällen des § 340l Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 4 Satz 1 die Bilanzsumme der Zweigstelle des
Kreditinstituts“.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) In den Fällen des § 325a Abs. 1 Satz 4, § 340l
Abs. 2 Satz 4 kann das Gericht im Einzelfall die
Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Spra-
che verlangen.“
8. In den §§ 334, 340n und 341n wird jeweils in Absatz 3
die Angabe „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch
die Angabe „fünfundzwanzigtausend Euro“ ersetzt.

9. In § 340k Abs. 4 wird die Angabe „300 Millionen Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „150 Millionen Euro“
ersetzt.
10. § 340l wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Unterlagen sind in deutscher Sprache einzu-
reichen. Soweit dies nicht die Amtssprache am
Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unter-
lagen der Hauptniederlassung auch in englischer
Sprache oder in einer von dem Register der Haupt-
niederlassung beglaubigten Abschrift eingereicht
werden; von der Beglaubigung des Registers ist
eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Spra-
che einzureichen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Kreditinstitute oder Zweigstellen im Sinne
des Absatzes 2, deren Bilanzsumme am Bilanz-
stichtag 200 Millionen Euro nicht übersteigt, dür-
fen anstelle von § 325 Abs. 2 auf die Offenlegung
§ 325 Abs. 1 anwenden.“
Artikel 2
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Handelsgesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001
(BGBl. I S. 898), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
strichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. Nach dem Vierzehnten Abschnitt wird folgender Fünf-
zehnter Abschnitt angefügt:
„Fünfzehnter Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Euro-Bilanzgesetz
Artikel 51
(1) § 323 Abs. 2 und § 340k Abs. 4 des Handels-
gesetzbuchs in der vom 1. Januar 2002 an geltenden
Fassung sind erstmals auf die Prüfung des Abschlus-
ses für ein nach dem 31. Dezember 2001 endendes
Geschäftsjahr anzuwenden. § 323 Abs. 2 und § 340k
Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind letztmals
auf die Prüfung des Abschlusses für ein spätestens am
31. Dezember 2001 endendes Geschäftsjahr anzu-
wenden.
(2) § 325a Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 340l Abs. 2 Satz 3
und 4, Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der am
15. Dezember 2001 geltenden Fassung sind erst-
mals auf die Offenlegung des Jahres- und Konzern-
abschlusses, des Lageberichts und Konzernlage-
berichts sowie der dazugehörenden Unterlagen für
das am 31. Dezember 2000 oder später endende
Geschäftsjahr anzuwenden. § 325a Abs. 1 Satz 3
und 4, § 340l Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 4 des Handels-
gesetzbuchs in der am 14. Dezember 2001 geltenden
Fassung sind letztmals auf die Offenlegung des
Jahres- und Konzernabschlusses, des Lageberichts
und Konzernlageberichts sowie der dazugehörenden
Unterlagen für das vor dem 31. Dezember 2000
endende Geschäftsjahr anzuwenden. Sofern die
Offenlegung des Jahres- und Konzernabschlusses,
des Lageberichts und Konzernlageberichts sowie der
dazugehörenden Unterlagen eines Geschäftsjahres,
das vor dem 31. Dezember 2000 endet, bisher
nicht erfolgt ist und das Unternehmen diesen Umstand
nicht zu vertreten hat, können auf die Offenlegung die
Vorschriften des Satzes 1 angewendet werden.“
Artikel 3
Änderung des Publizitätsgesetzes
Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I
S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „einhundertfünf-
undzwanzig Millionen Deutsche Mark“ durch
die Angabe „65 Millionen Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „zweihundert-
fünfzig Millionen Deutsche Mark“ durch die
Angabe „130 Millionen Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Deutsche
Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „einhundertfünfund-
zwanzig Millionen Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „65 Millionen Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „zweihundertfünfzig
Millionen Deutsche Mark“ durch die Angabe „130
Millionen Euro“ ersetzt.
3. In § 20 Abs. 3 wird die Angabe „fünfzigtausend Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzig-
tausend Euro“ ersetzt.
4. Dem § 23 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die §§ 1 und 11 in der vom 1. Januar 2002 an
geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Kon-
zernabschlüsse sowie Lageberichte für das nach dem
31. Dezember 2001 endende Geschäftsjahr anzuwen-
den; Absatz 1 gilt sinngemäß. Die §§ 1 und 11 in der bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind letzt-
mals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage-
berichte für ein spätestens am 31. Dezember 2001
endendes Geschäftsjahr anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert

durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2000
(BGBl. I S. 154), wird wie folgt geändert:
1. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Das Prüfungsrecht des Verbandes ruht ferner,
wenn der Verband über keine wirksame Bescheini-
gung über die Teilnahme an der nach § 63e Abs. 1
erforderlichen Qualitätskontrolle verfügt, es sei
denn, dass eine Ausnahmegenehmigung nach
§ 63e Abs. 3 erteilt worden ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach dem
Wort „Genossenschaft“ ein Komma und die
Wörter „im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auch auf
Antrag des Verbandes,“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„im Falle des Absatzes 1 Satz 2 gilt dies nicht,
wenn der Antrag vom Verband gestellt wird.“
2. In § 62 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „zwei Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „eine Million Euro“
ersetzt.
3. Nach § 63d werden folgende §§ 63e bis 63g eingefügt:
„§ 63e
(1) Die Prüfungsverbände sind verpflichtet, sich im
Abstand von jeweils drei Jahren einer Qualitätskontrolle
nach Maßgabe der §§ 63f und 63g zu unterziehen.
(2) Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung, ob
die Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssiche-
rung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ins-
gesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge
eingehalten werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfun-
gen einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen
Begutachtungen des Verbandes bei Genossenschaf-
ten und die Prüfungen bei den in Artikel 25 Abs. 1
Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetz-
buche genannten Gesellschaften und Unternehmen.
(3) Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirt-
schaftsprüferkammer auf Antrag befristete Ausnah-
men von der Verpflichtung nach Absatz 1 genehmigen.
Die Ausnahmegenehmigung kann wiederholt erteilt
werden. Die Wirtschaftsprüferkammer kann vor ihrer
Entscheidung eine Stellungnahme der nach § 63 für die
Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen Behörde
einholen.
§ 63f
(1) Die Qualitätskontrolle wird durch Prüfungs-
verbände nach Maßgabe des Absatzes 2 oder durch
Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaften durchgeführt, die nach § 57a Abs. 3 der Wirt-
schaftsprüferordnung als Prüfer für Qualitätskontrolle
registriert sind.
(2) Ein Prüfungsverband ist auf Antrag bei der Wirt-
schaftsprüferkammer als Prüfer für Qualitätskontrolle
zu registrieren, wenn
1. ihm das Prüfungsrecht seit mindestens drei Jahren
zusteht;
2. mindestens ein Mitglied seines Vorstands oder ein
besonderer Vertreter (§ 30 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) ein Wirtschaftsprüfer ist, der als
Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 der
Wirtschaftsprüferordnung registriert ist;
3. der Prüfungsverband über eine wirksame Beschei-
nigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle
verfügt.
Wird einem Prüfungsverband der Auftrag zur Durch-
führung einer Qualitätskontrolle erteilt, so muss der für
die Qualitätskontrolle verantwortliche Wirtschafts-
prüfer die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen.
(3) § 57a Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung ist
entsprechend anzuwenden.
§ 63g
(1) Der Prüfungsverband muss Mitglied der Wirt-
schaftsprüferkammer nach Maßgabe des § 58 Abs. 2
Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung sein. Er erteilt
einem Prüfer für Qualitätskontrolle den Auftrag zur
Durchführung der Qualitätskontrolle. § 57a Abs. 7 der
Wirtschaftsprüferordnung über die Kündigung des
Auftrags ist entsprechend anzuwenden.
(2) Auf das Prüfungsverfahren sind § 57a Abs. 5, 6
Satz 2 bis 5 und Abs. 8, §§ 57b bis 57e Abs. 1 bis 3
und § 57f der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend
anzuwenden. Soweit dies zur Durchführung der Qua-
litätskontrolle erforderlich ist, ist die Pflicht zur Ver-
schwiegenheit nach § 62 Abs. 1 eingeschränkt.
(3) Die Kommission für Qualitätskontrolle (§ 57e
Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) hat die nach § 63
für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständige
Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn die Ertei-
lung der Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 5 der
Wirtschaftsprüferordnung versagt oder nach § 57e
Abs. 2 Satz 3 und 5 oder Abs. 3 Satz 2 der Wirt-
schaftsprüferordnung widerrufen worden ist.“
4. In § 152 Abs. 2 wird die Angabe „zwanzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „zehntausend
Euro“ ersetzt.
5. Nach § 164 wird folgender § 165 angefügt:
„§ 165
(1) § 62 Abs. 2 in der vom 1. Januar 2002 an gelten-
den Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Ab-
schlusses für ein nach dem 31. Dezember 2001 enden-
des Geschäftsjahr anzuwenden. § 62 Abs. 2 in der
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist
letztmals auf die Prüfung des Abschlusses für ein spä-
testens am 31. Dezember 2001 endendes Geschäfts-
jahr anzuwenden.
(2) § 63e Abs.1 gilt mit der Maßgabe, dass die erste
Qualitätskontrolle eines Prüfungsverbandes spätes-
tens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 durch-
geführt worden sein muss.
(3) Abweichend von § 63f Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 kann
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 ein Prüfungs-
verband auch dann registriert werden, wenn noch
keine Qualitätskontrolle durchgeführt wurde; die Regis-

trierung ist in diesem Falle bis zum 31. Dezember 2005
zu befristen.“
Artikel 5
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
zuletzt geändert durch Artikel 3 § 35 des Gesetzes
vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Im Zweiten Teil wird die Angabe „(weggefallen)
§ 41“ durch folgende Angabe ersetzt:
„Achter Abschnitt
Verwaltungsgerichtliches Verfahren
Unmittelbare Klage gegen Bescheide
der Wirtschaftsprüferkammer § 41“.
b) Im Vierten Teil wird nach der Angabe „Organe
§ 59“ die Angabe „Abteilungen des Vorstandes
§ 59a“ eingefügt.
2. Dem Zweiten Teil wird folgender Achter Abschnitt
angefügt:
„Achter Abschnitt
Verwaltungsgerichtliches Verfahren
§ 41
Unmittelbare Klage gegen
Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer
Vor Erhebung einer Klage gegen Bescheide der
Wirtschaftsprüferkammer, die aufgrund von Vor-
schriften des Dritten und Fünften Abschnitts des
Zweiten Teils und § 134a Abs. 1 und 2 dieses Geset-
zes erlassen worden sind, bedarf es keiner Nach-
prüfung in einem Vorverfahren.“
3. Dem § 57 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Wirtschaftsprüferkammer kann die in Ab-
satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen
Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Auf-
gaben können Abteilungen im Sinne des § 59a über-
tragen werden. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 zweite
Alternative entscheidet der Vorstand über den Ein-
spruch (§ 63 Abs. 5 Satz 2).“
4. In § 57c Abs. 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „§ 57a
Abs. 3“ die Wörter „sowie nach § 63f Abs. 2 des
Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften“ eingefügt.
5. In § 57e Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„mindestens ein Mitglied soll im genossenschaft-
lichen Prüfungswesen erfahren und tätig sein.“
6. In § 57h Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 3 bis 6,“
durch die Angabe „Abs. 3 bis 8,“ ersetzt.
7. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:
„§ 59a
Abteilungen des Vorstandes
(1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden,
wenn die Satzung der Wirtschaftsprüferkammer es
zulässt. Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte,
die sie selbstständig führen.
(2) Jede Abteilung muss aus mindestens drei Mit-
gliedern des Vorstandes bestehen. Die Mitglieder der
Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungs-
vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vor-
stand die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder
fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und
bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen.
Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abtei-
lungen angehören. Die Anordnungen können im Laufe
des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen
Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels
oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der
Abteilung erforderlich wird.
(4) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zustän-
digkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.
(5) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand,
wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abtei-
lung oder ihr Vorsitzender es beantragt.“
8. In § 130 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „Sechsten und Siebenten“ durch
die Wörter „Sechsten, Siebenten und Achten“ ersetzt.
9. § 131b wird wie folgt gefasst:
„§ 131b
Bestellung
Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung
nach § 131a bestanden haben, finden der Dritte und
Achte Abschnitt des Zweiten Teils entsprechende
Anwendung.“
10. Nach § 136 wird der nachfolgende § 136a eingefügt:
„§ 136a
Übergangsregelung für die §§ 54 und 54a
Für die Mindestversicherungssumme sowie die
vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen ist
§ 323 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs vom
1. Januar 2002 an in der Fassung des Euro-Bilanz-
gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414)
anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung der
Verordnung über die Rechnungslegung
von Versicherungsunternehmen
Die Verordnung über die Rechnungslegung von Ver-
sicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I
S. 3378), geändert durch Artikel 4 § 3 Abs. 2 des Geset-
zes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt
geändert:

1. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „Bundesbahn
und der Bundespost“ durch die Wörter „ehemaligen
Bundesbahn und der ehemaligen Bundespost“
ersetzt.
2. In § 11 Satz 1 werden die Wörter „ ; dazu gehören auch
die entsprechenden Postbankguthaben“ gestrichen.
3. In § 22 werden die Wörter „des Konkurses“ durch die
Wörter „der Insolvenz“ ersetzt.
4. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „im Konkurs“
durch die Wörter „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.
b) Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Krankenversicherungsunternehmen haben an-
zugeben:
a) die gebuchten Bruttobeiträge des selbst
abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts
sowie die Beiträge aus der Rückstellung für
erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung,
jeweils untergliedert nach folgenden Grup-
pen:
aa) gebuchte Bruttobeiträge aus:
aaa) Einzelversicherungen;
bbb) Gruppenversicherungen;
bb) gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert
nach:
aaa) laufenden Beiträgen;
bbb) Einmalbeiträgen;
cc) gebuchte Bruttobeiträge aus:
aaa) Krankheitskostenvollversiche-
rungen;
bbb) Krankentagegeldversicherun-
gen;
ccc) selbstständigen Krankenhaus-
tagegeldversicherungen;
ddd) sonstigen selbstständigen Teil-
versicherungen;
eee) Pflegepflichtversicherungen;
fff) Beihilfeablöseversicherungen;
ggg) Restschuld-/Lohnfortzahlungs-
versicherungen;
hhh) Auslandsreisekrankenversiche-
rungen;
dd) der in Doppelbuchstaben aa bis cc
enthaltene Beitragszuschlag nach § 12
Abs. 4a des Versicherungsaufsichts-
gesetzes;
b) den Rückversicherungssaldo gemäß Num-
mer 2 Buchstabe b;
c) die Zahl der versicherten natürlichen Per-
sonen insgesamt sowie aufgeteilt auf
aa) Krankheitskostenvollversicherungen;
bb) Krankentagegeldversicherungen;
cc) selbstständige Krankenhaustagegeld-
versicherungen;
dd) sonstige selbstständige Teilversiche-
rungen;
ee) Pflegepflichtversicherungen;
ff) Beihilfeablöseversicherungen;
d) die Zerlegung der Rückstellung für Bei-
tragsrückerstattung und den Betrag nach
§ 12a des Versicherungsaufsichtsgesetzes
nach dem anliegenden Muster 6.
Nicht vorhandene Versicherungsarten in Satz 1
Buchstabe a und c müssen nicht aufgeführt
werden. Mehrfachzählungen bezüglich der
Versicherungsarten in Satz 1 Buchstabe c
sind möglich. Bei der Gesamtzahl der versi-
cherten natürlichen Personen ist jede Person,
die in mindestens einer der Versicherungs-
arten in Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstaben
aa bis ee erfasst wird, nur einmal zu zählen.“
5. § 57 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Pensionskassen nach dem Muster 4 und, sofern
sie Sterbegeldversicherungen, weitere Kapital-
versicherungen oder Zusatzversicherungen
haben, auch nach Muster 5,“.
6. In § 61 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „15 Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „7,5 Millionen
Euro“ und die Angabe „250 Millionen Deutsche Mark“
durch die Angabe „125 Millionen Euro“ ersetzt.
7. Dem § 64 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) § 61 Abs. 1 Nr. 4 sowie Abschnitt I Nr. 1 und
Abschnitt II Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu § 29 in
der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung sind
erstmals auf den Jahresabschluss sowie den Kon-
zernabschluss für das nach dem 31. Dezember 2001
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die unter Be-
rücksichtigung des bis zum 31. Dezember 2001 gel-
tenden Schwellenwertes im Sinne des Abschnitts II
Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu § 29 ermittelten
Quoten dürfen fortgeschrieben werden.“
8. Die Anlage zu § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I Nr. 1 und in Abschnitt II Nr. 3 Abs. 1
Satz 2 wird die Angabe „250 000 DM“ jeweils
durch die Angabe „125 000 Euro“ ersetzt.
b) In Abschnitt II Nr. 1 Abs. 1 wird die Angabe „§ 4
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5, § 6 Satz 1 Nr. 3 der Verord-
nung über die Rechnungslegung von Versiche-
rungsunternehmen gegenüber dem Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungswesen (Interne
VuReV)“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die
Berichterstattung von Versicherungsunternehmen
gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Ver-
sicherungswesen (BerVersV)“ ersetzt.
c) In Abschnitt II Nr. 1 Abs. 2, 3 und in Abschnitt III Nr. 1
Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Internen VuReV“
jeweils durch die Angabe „BerVersV“ ersetzt.
d) In Abschnitt II Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c wird
die Angabe „Interne VuReV“ durch die Angabe
„BerVersV“ ersetzt.

9. Muster 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Bewegung des Bestandes an Sterbegeldversicherungen,
weiteren Kapitalversicherungen und Zusatzversicherungen
b) Die Tabelle A wird wie folgt gefasst:
im Geschäftsjahr …“.
„A. Bewegung des Bestandes an Sterbegeldversicherungen und weiteren Kapitalversicherungen (ohne Zusatz-
versicherungen)
I. Bestand am Anfang des Geschäftsjahres ..........
II. Zugang während des Geschäftsjahres:
1. abgeschlossene Versicherungen ..................
2. sonstiger Zugang ..........................................
3. gesamter Zugang ..........................................
III. Abgang während des Geschäftsjahres:
1. Tod ................................................................
2. Ablauf ............................................................
3. Storno ............................................................
4. sonstiger Abgang ..........................................
5. gesamter Abgang ..........................................
IV. Bestand am Ende des Geschäftsjahres ..............
Davon:
1. beitragsfreie Versicherungen ........................
2. in Rückdeckung gegeben ..............................
1) Gilt nur für Pensionskassen.
Sterbegeld- Weitere Kapital-
versicherungen versicherungen1)
Anzahl der Versiche- Anzahl der Versiche-
Versiche- rungssumme Versiche- rungssumme
rungen Euro rungen Euro2)
2) Können verschiedene Ereignisse die Zahlung von Versicherungssummen in unterschiedlicher Höhe auslösen, so ist die höchste Versiche-
rungssumme anzugeben.“
10. Nach dem Muster 5 wird das aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Muster 6 angefügt.
Artikel 7
Änderung der Kreditinstituts-
Rechnungslegungsverordnung
Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3658), geändert durch Artikel 8 Abs. 4 des
Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie
folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ ge-
strichen.
2. In § 21 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „3 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „2 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 6 und 7 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 9
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 3, 4, 6, 7 und 10, Artikel 2 und 3 Nr. 4, Arti-
kel 4 Nr. 1, 3 und 5, Artikel 5 Nr. 4 bis 6 und 10, Artikel 6
Nr. 1 bis 5, 8 Buchstabe b bis d, Nr. 9 und 10 sowie Arti-
kel 7 Nr. 1 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 10. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller

A n l a g e z u A r t i k e l 6 N r . 10
Muster 6
Zerlegung der Rückstellung
für Beitragsrückerstattung und Betrag nach § 12a des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Rückstellung für
erfolgsabhängige Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
Beitragsrückerstattung
Poolrelevante Rück- Betrag nach Sonstiges
stellung für Beitrags- § 12a Abs. 3
rückerstattung des Versicherungs-
aus der Pflege- aufsichtsgesetzes
pflichtversicherung
1. Bilanzwerte
Vorjahr
2. Entnahme
zur Verrechnung
3. Entnahme
zur Barausschüttung
4. Zuführung
5. Bilanzwerte
Geschäftsjahr
6. Gesamter Betrag des Geschäftsjahres nach § 12a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ......................................
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3414. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c4b9d688afcace8c….