Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 49

Stand: 14.10.2021

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen124 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/49#abs-1 (1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38, sind nach § 45 Abs. 1 gerügte Mängel der Zusammenfassung beseitigt und ist der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig, so beschließt die Prüfungsstelle die Erteilung des Patents.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/49#abs-2 (2) Der Erteilungsbeschluß wird auf Antrag des Anmelders bis zum Ablauf einer Frist von fünfzehn Monaten ausgesetzt, die mit dem Tag der Einreichung der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder, falls für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, mit diesem Zeitpunkt beginnt.

§ 48 § 49a