§ 49
Stand: 14.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/49#abs-1 (1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38, sind nach § 45 Abs. 1 gerügte Mängel der Zusammenfassung beseitigt und ist der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig, so beschließt die Prüfungsstelle die Erteilung des Patents.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/49#abs-2 (2) Der Erteilungsbeschluß wird auf Antrag des Anmelders bis zum Ablauf einer Frist von fünfzehn Monaten ausgesetzt, die mit dem Tag der Einreichung der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder, falls für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, mit diesem Zeitpunkt beginnt.
Wird zitiert von 125 Entscheidungen zu § 49 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 25.01.2024 – 35 W (pat) 11/23
- BGH, 19.11.2002 – X ZB 23/01Zitiert von 4
- BGH, 02.03.1999 – X ZB 14/97Zitiert von 2
- BPatG, 20.12.2023 – 1 W (pat) 24/22
- BPatG, 23.03.2009 – 5 Ni 6/09Zitiert von 3
- BPatG, 17.01.2007 – 4 Ni 72/05Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BPatG, 29.04.2026 – 18 W (pat) 40/23
- BPatG, 14.05.2025 – 20 W (pat) 1/24
- BPatG, 29.04.2025 – 18 W (pat) 21/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
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23.03.1993 Ausfertigung
§ 49 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I 366)
BGBl. 1993 I S. 366
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.