§ 49
Stand: 14.10.2021
Wird zitiert von 124
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 25.01.2024 – 35 W (pat) 11/23
- BGH, 19.11.2002 – X ZB 23/01Zitiert von 3
- BPatG, 20.12.2023 – 1 W (pat) 24/22
- BPatG, 23.03.2009 – 5 Ni 6/09Zitiert von 3
- BPatG, 17.01.2007 – 4 Ni 72/05Zitiert von 4
- BPatG, 20.06.2002 – 34 W (pat) 702/02Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BPatG, 29.04.2026 – 18 W (pat) 40/23
- BPatG, 14.05.2025 – 20 W (pat) 1/24
- BPatG, 29.04.2025 – 18 W (pat) 21/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/49#abs-1 (1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38, sind nach § 45 Abs. 1 gerügte Mängel der Zusammenfassung beseitigt und ist der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig, so beschließt die Prüfungsstelle die Erteilung des Patents.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/49#abs-2 (2) Der Erteilungsbeschluß wird auf Antrag des Anmelders bis zum Ablauf einer Frist von fünfzehn Monaten ausgesetzt, die mit dem Tag der Einreichung der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder, falls für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, mit diesem Zeitpunkt beginnt.