§ 45
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 114
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Nach Gewicht
- BPatG, 20.12.2022 – 8 W (pat) 24/22(Patentbeschwerdesache – „Vorderradantrieb- Automatikgetriebe mit einer auswählbaren Freilaufkupplung“ - § 12 PatV Anlage 2 Ziffer 3- Zur Vorlage von der Erteilung ausschließenden formellen Mängeln)
- BPatG, 20.12.2022 – 8 W (pat) 25/22
- BPatG, 20.12.2012 – 10 W (pat) 28/10Patentbeschwerdeverfahren – „Haltemodul für Rollkugeln“ – zum Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Beantwortung des Prüfungsbescheids
- BPatG, 17.01.2008 – 10 W (pat) 42/06Zitiert von 3
- BPatG, 21.04.2008 – 10 W (pat) 45/06Zitiert von 3
- BPatG, 12.01.2016 – 23 W (pat) 9/14Patentbeschwerdeverfahren – "Halbleitermodul mit diskreten Bauelementen" – zum Zurückweisungsgrund der Nichtnennung der ermittelten Druckschriften – Erforderlichkeit der Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Mangels
Zuletzt entschieden
- BPatG, 05.06.2025 – 35 W (pat) 5/24
- BPatG, 06.02.2023 – 9 W (pat) 13/21Beschwerdesache – „Trockenläuferpumpe mit Ringkondensator“ – zur notwendigen Konkretisierung der Begründung im Prüfungsbescheid - keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr
- BPatG, 16.01.2023 – 11 W (pat) 8/22Patentbeschwerdesache – „Verschlusssystem für eine Schusswaffe“ - Zur Frage der Ausführbarkeit einer Erfindung – Rückzahlung der Beschwerdegebühr
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/45#abs-1 (1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 nicht oder sind die Anforderungen des § 36 offensichtlich nicht erfüllt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Satz 1 gilt nicht für Mängel, die sich auf die Zusammenfassung beziehen, wenn die Zusammenfassung bereits veröffentlicht worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/45#abs-2 (2) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis, daß eine nach den §§ 1 bis 5 patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.