§ 45
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/45#abs-1 (1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 nicht oder sind die Anforderungen des § 36 offensichtlich nicht erfüllt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Satz 1 gilt nicht für Mängel, die sich auf die Zusammenfassung beziehen, wenn die Zusammenfassung bereits veröffentlicht worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/45#abs-2 (2) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis, daß eine nach den §§ 1 bis 5 patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
Wird zitiert von 114 Entscheidungen zu § 45 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 20.12.2022 – 8 W (pat) 24/22(Patentbeschwerdesache – „Vorderradantrieb- Automatikgetriebe mit einer auswählbaren Freilaufkupplung“ - § 12 PatV Anlage 2 Ziffer 3- Zur Vorlage von der Erteilung ausschließenden formellen Mängeln)
- BPatG, 20.12.2022 – 8 W (pat) 25/22
- BPatG, 20.12.2012 – 10 W (pat) 28/10Patentbeschwerdeverfahren – „Haltemodul für Rollkugeln“ – zum Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Beantwortung des Prüfungsbescheids
- BPatG, 17.01.2008 – 10 W (pat) 42/06Zitiert von 3
- BPatG, 21.04.2008 – 10 W (pat) 45/06Zitiert von 3
- BPatG, 12.01.2016 – 23 W (pat) 9/14Patentbeschwerdeverfahren – "Halbleitermodul mit diskreten Bauelementen" – zum Zurückweisungsgrund der Nichtnennung der ermittelten Druckschriften – Erforderlichkeit der Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Mangels
Zuletzt entschieden
- BPatG, 05.06.2025 – 35 W (pat) 5/24
- BPatG, 06.02.2023 – 9 W (pat) 13/21Beschwerdesache – „Trockenläuferpumpe mit Ringkondensator“ – zur notwendigen Konkretisierung der Begründung im Prüfungsbescheid - keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr
- BPatG, 16.01.2023 – 11 W (pat) 8/22Patentbeschwerdesache – „Verschlusssystem für eine Schusswaffe“ - Zur Frage der Ausführbarkeit einer Erfindung – Rückzahlung der Beschwerdegebühr
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.