Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 45

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund114 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/45#abs-1 (1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 nicht oder sind die Anforderungen des § 36 offensichtlich nicht erfüllt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Satz 1 gilt nicht für Mängel, die sich auf die Zusammenfassung beziehen, wenn die Zusammenfassung bereits veröffentlicht worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/45#abs-2 (2) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis, daß eine nach den §§ 1 bis 5 patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.

§ 44 § 46