§ 34
Stand: 14.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/34#abs-1 (1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/34#abs-2 (2) Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Patentanmeldungen entgegenzunehmen. Eine Anmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 Strafgesetzbuch) enthalten kann, darf bei einem Patentinformationszentrum nicht eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/34#abs-3 (3) Die Anmeldung muß enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/34#abs-4 (4) Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/34#abs-5 (5) Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/34#abs-6 (6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/34#abs-7 (7) Auf Verlangen des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Anmelder den Stand der Technik nach seinem besten Wissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und in die Beschreibung (Absatz 3) aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/34#abs-8 (8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Hinterlegung von biologischem Material, den Zugang hierzu einschließlich des zum Zugang berechtigten Personenkreises und die erneute Hinterlegung von biologischem Material zu erlassen, sofern die Erfindung die Verwendung biologischen Materials beinhaltet oder sie solches Material betrifft, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und das in der Anmeldung nicht so beschrieben werden kann, daß ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann (Absatz 4). Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
Wird zitiert von 861 Entscheidungen zu § 34 PatG →
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Nach Gewicht
- BPatG, 24.06.2015 – 15 W (pat) 9/13(Patentbeschwerdeverfahren – "Polyurethanschaum" – zum Prüfungsverfahren - Auslegung des Sinngehalts der Merkmale von Patentansprüchen aus der Sicht des zuständigen Fachmanns – zur Ermittlung des zur Auslegung notwendigen Wissens durch die Prüfungsstelle - zur Frage, ob § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG nur eine Formvorschrift darstellt)Zitiert von 1
- BGH, 14.07.2020 – X ZB 4/19(Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 PatV in der Fassung bis 11. Mai 2004 - Druckstück)Zitiert von 3
- BPatG, 22.05.2014 – 21 W (pat) 13/10Patentbeschwerdeverfahren – „Elektrochemischer Energiespeicher“ – zur Patentfähigkeit - zur eindeutigen und unmissverständlichen Angabe von PatentansprüchenZitiert von 5
- BPatG, 16.12.2013 – 15 W (pat) 33/08(Patentbeschwerdeverfahren – „Batterieüberwachungsgerät“ – PatG § 34 Abs 3 legt als Formvorschrift die Patentansprüche als Teil fest, der den Schutzbereich definiert – Zurückweisungsgrund des „unklaren Patentanspruchs“ ist im Patentgesetz nicht vorgesehen – Anwendung der im Einspruchs-, Nichtigkeits-, und Verletzungsverfahren gültigen Grundsätze in gleicher Weise im Prüfungsverfahren)Zitiert von 7
- BPatG, 29.10.2014 – 15 W (pat) 9/13(Patentbeschwerdeverfahren – „Polyurethanschaum zur thermalen Isolation bei Tiefsttemperaturen“ – zur Auslegung des § 34 Abs 3 Nr 3 PatG im Hinblick auf das sogenannte Erfordernis der Klarheit von Patentansprüchen - Präsidentin des DPMA wird Beitritt zum Verfahren anheimgegeben)
- BPatG, 04.12.2000 – 10 W (pat) 104/99Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 29.06.2026 – 11 W (pat) 27/24
- BPatG, 08.06.2026 – 11 W (pat) 10/24
- BPatG, 29.04.2026 – 18 W (pat) 40/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.