§ 48
Stand: 10.06.2019
Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § 45 Abs. 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Prüfung ergibt, daß eine nach den §§ 1 bis 5 patentfähige Erfindung nicht vorliegt. § 42 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
Wird zitiert von 448 Entscheidungen zu § 48 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 20.12.2012 – 10 W (pat) 28/10Patentbeschwerdeverfahren – „Haltemodul für Rollkugeln“ – zum Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Beantwortung des Prüfungsbescheids
- BPatG, 24.06.2015 – 15 W (pat) 9/13(Patentbeschwerdeverfahren – "Polyurethanschaum" – zum Prüfungsverfahren - Auslegung des Sinngehalts der Merkmale von Patentansprüchen aus der Sicht des zuständigen Fachmanns – zur Ermittlung des zur Auslegung notwendigen Wissens durch die Prüfungsstelle - zur Frage, ob § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG nur eine Formvorschrift darstellt)Zitiert von 1
- BPatG, 16.12.2014 – 21 W (pat) 70/09Patentbeschwerdeverfahren – „Medizinisches Instrument“ – zur Patentfähigkeit – Einreichung von nicht publikationsfähigen Zeichnungen – gerügter Formmangel rechtfertigt keine Zurückweisung der Patentanmeldung - Zurückverweisung an das DPMAZitiert von 2
- BPatG, 05.05.2009 – 23 W (pat) 54/08
- BPatG, 19.11.2008 – 19 W (pat) 13/08Zitiert von 6
- BGH, 14.03.2006 – X ZB 5/04Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BPatG, 05.08.2026 – 9 W (pat) 6/24Patentrecht: Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 80 Abs. 3 PatG wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs im Prüfungsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 05.06.2025 – 35 W (pat) 5/24
- BPatG, 25.09.2024 – 9 W (pat) 24/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.