§ 4 Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- BGH, 09.09.2010 – Xa ZR 14/10Nichtigerklärung eines Patents: Erweiterung des Schutzbereichs im Prüfungsverfahren nach dem ErstrG - WindenergiekonverterZitiert von 16
- BPatG, 29.04.2014 – 3 Ni 13/13Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Adjuvans für Grippe-Impfstoff" – zu den anzuwendenden Prüfungsgrundlagen für die Schutzfähigkeit bei ehemaligen DDR-Patenten
- BPatG, 23.03.2009 – 5 Ni 6/09Zitiert von 3
- BPatG, 17.01.2007 – 4 Ni 72/05Zitiert von 4
- BPatG, 22.02.2006 – 29 W (pat) 44/03
- BPatG, 15.02.2005 – 8 W (pat) 315/02
Zuletzt entschieden
- BPatG, 22.03.2018 – 30 W (pat) 20/15Markenbeschwerdeverfahren – "MICRONETTE/Mictonetten" – zur rechtserhaltenden Benutzung – Widerspruchsmarke wurde im Markenregister der DDR eingetragen – zum Ablauf der Benutzungsschonfrist - zur Kennzeichnungskraft – zur Warenähnlichkeit – zur Markenähnlichkeit - unmittelbare Verwechslungsgefahr
- BPatG, 09.09.2009 – 5 Ni 13/09Zitiert von 1
- BPatG, 28.01.2005 – 10 W (pat) 718/03Zitiert von 3
21 Entscheidungen zu § 4 ErstrG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 ErstrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErstrG/4#abs-1 (1) Die am 1. Mai 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden gewerblichen Schutzrechte (Ausschließungspatente und Wirtschaftspatente, Marken) und Anmeldungen von solchen Schutzrechten werden unter Beibehaltung ihres Zeitrangs auf das übrige Bundesgebiet erstreckt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErstrG/4#abs-2 (2) Das gleiche gilt für die auf Grund internationaler Abkommen mit Wirkung für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereichten Anmeldungen und eingetragenen oder erteilten Schutzrechte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErstrG/4#abs-3 (3) Für Herkunftsangaben, die mit Wirkung für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingetragen oder angemeldet sind, gelten die §§ 33 bis 38.