Gesetze / Erstreckungsgesetz

ErstrG

§ 4 Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen

Stand: 10.06.2019

Bund21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErstrG/4#abs-1 (1) Die am 1. Mai 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden gewerblichen Schutzrechte (Ausschließungspatente und Wirtschaftspatente, Marken) und Anmeldungen von solchen Schutzrechten werden unter Beibehaltung ihres Zeitrangs auf das übrige Bundesgebiet erstreckt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErstrG/4#abs-2 (2) Das gleiche gilt für die auf Grund internationaler Abkommen mit Wirkung für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereichten Anmeldungen und eingetragenen oder erteilten Schutzrechte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErstrG/4#abs-3 (3) Für Herkunftsangaben, die mit Wirkung für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingetragen oder angemeldet sind, gelten die §§ 33 bis 38.

§ 3 § 5