Rechtsprechung / BPatG / 20. Senat / 2025

BPatG Beschluss vom 14.05.2025 – 20 W (pat) 1/24

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:140525B20Wpat1.24.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2017 101 471.3

…

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14.05.2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Musiol, der Richterin Dorn sowie der Richter Dr.-Ing. Ball und Dipl.-Ing. Jürgensen

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H04L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11.10.2023 wird aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Prüfung und Entscheidung auf Basis des heute überreichten neuen Anspruchssatzes gemäß Hauptantrag an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_1

Die Prüfungsstelle für IPC-Klasse H04L des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat im Prüfungsverfahren die am 25.01.2017 eingegangene Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2017 101 471.3 und der Bezeichnung „SYNCHRONE KOMMUNIKATION VON SLAVE ZU SLAVE“, welche die beiden Prioritäten US 62/289,051 vom 29.01.2016 und US 15/411,706 vom 20.01.2017 in Anspruch nimmt, mit am Ende der Anhörung vom 11.10.2023 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass sich der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 sowohl nach dem damals geltenden Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen 1 und 2 in neuheitsschädlicher Weise aus der Patentanmeldung mit älterem Zeitrang nach Druckschrift D1 (DE 10 2015 117 673 A1) ergebe und somit nicht patentfähig sei (§1 Abs. 1 i. V. m. §3 Abs. 2 Nr. 1 PatG).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_2

Hiergegen richtet sich die am 20.11.2023 eingelegte Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihre Anmeldung weiterverfolgt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_3

Die Bevollmächtigten der Anmelderin beantragen zuletzt,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_4

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H04L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11.10.2023 aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Prüfung und Entscheidung auf Basis des heute überreichten neuen Anspruchssatzes gemäß Hauptantrag an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_5

Damit gelten folgende Unterlagen:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_6

Patentansprüche:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_7

Patentansprüche 1 bis 13, dem BPatG überreicht in der mündlichen Verhandlung am 14.05.2025

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_9

Beschreibungsseiten 1 bis 110 vom 05.07.2023, beim DPMA eingegangen am gleichen Tag

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_11

Figuren 1 bis 65 vom 15.03.2017, beim DPMA eingegangen am 17.03.2017

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_12

Die Bevollmächtigten der Anmelderin erklären zudem, dass die Anregung zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr fallengelassen wird.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_13

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_14

1. Kommunikationssystem (100) mit niedriger Latenz, umfassend:

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_15

einen Slave-Knoten-Sendeempfänger, umfassend:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_16

einen Upstream-Sendeempfängerschaltkreis zum Empfangen eines ersten Signals, das über einen Zweidrahtbus (106) von einer Upstream-Vorrichtung gesendet wird, und zum Bereitstellen eines zweiten Signals über den Zweidrahtbus (106) für die Upstream-Vorrichtung,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_17

einen Downstream-Sendeempfängerschaltkreis zum Bereitstellen eines dritten Signals downstream über den Zweidrahtbus (106) in Richtung einer Downstream-Vorrichtung und zum Empfangen eines vierten Signals über den Zweidrahtbus (106) von der Downstream-Vorrichtung und

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_18

eine Peripherievorrichtungs-Schnittstelle zum Empfangen von ersten Daten von einer ersten Peripherievorrichtung, die kommunikativ mit der Peripherievorrichtungs-Schnittstelle gekoppelt ist,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_19

wobei die Downstream-Sendeempfängerschaltkreise die ersten Daten in das dritte Signal aufnehmen sollen und;

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_20

wobei das erste Signal zweite Daten umfasst, die durch eine kommunikativ mit der Upstream-Vorrichtung gekoppelte zweite Peripherievorrichtung erzeugt werden, wobei das dritte Signal nach dem Empfang des ersten Signals downstream bereitgestellt wird, und das dritte Signal weniger als alle durch die kommunikativ mit der Upstream-Vorrichtung gekoppelten zweiten Peripherievorrichtung erzeugten Daten umfasst, und

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_21

wobei die Peripherievorrichtungs-Schnittstelle der, kommunikativ mit der Peripherievorrichtungs-Schnittstelle gekoppelten, ersten Peripherievorrichtung mindestens einen Teil der, durch die kommunikativ mit der Upstream-Vorrichtung gekoppelten zweiten Peripherievorrichtung, erzeugten Daten bereitstellen soll, und wobei

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_22

das vierte Signal Daten umfasst, die durch eine kommunikativ mit der Downstream-Vorrichtung gekoppelten dritten Peripherievorrichtung erzeugt werden, das zweite Signal nach dem Empfang des vierten Signals upstream bereitgestellt wird und das zweite Signal weniger als alle durch die kommunikativ mit der Downstream-Vorrichtung gekoppelte dritte Peripherievorrichtung erzeugten Daten umfasst,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_23

wobei die Peripherievorrichtungs-Schnittstelle der kommunikativ mit der Peripherievorrichtungs-Schnittstelle gekoppelten ersten Peripherievorrichtung mindestens einen Teil der durch die kommunikativ mit der Downstream-Vorrichtung gekoppelten dritten Peripherievorrichtung erzeugten Daten bereitstellen soll, und

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_24

wobei das Hinzufügen der ersten Daten in das dritte Signal das Hinzufügen der ersten Daten innerhalb einer Anzahl von Datenschlitzen in einem Downstream-Teil eines Superrahmens umfasst, und wobei ein Maskenregister DNMASK0, DNMASK1, DNMASK2 und DNMASK3 vorgesehen ist, welches für jeden möglichen Downstream-Datenschlitz ein Bit bereitstellt, und

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_25

falls ein Slot-Maskenbit LDNSLOTS.DNMASKEN-Bit des Maskenregisters gesetzt ist, wird mittels des Slot-Maskenbits LDNSLOTS.DNMASKEN-Bit ausgewählt, welche Downstream-Schlitze durch die kommunikativ mit dem Slave-Knoten-Sendeempfänger gekoppelte erste Peripherievorrichtung konsumiert werden, und diese in einen TX-Rahmenpuffer gelegt, und

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_26

falls das Slot-Maskenbit LDNSLOTS.DNMASKEN-Bit nicht gesetzt ist, definiert ein LDNSLOTS-Register die Anzahl der durch den Slave-Knoten-Sendeempfänger konsumierten Downstream-Schlitze,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_27

wobei das LDNSLOTS-Register die Anzahl der Downstream-Datenschlitze, beginnend unmittelbar nach einem Synchronisationssteuerrahmen, SCF, definiert.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_28

Als Stand der Technik sind im Prüfungsverfahren vor dem DPMA folgende Druckschriften genannt worden:

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_29

(D1) DE 10 2015 117 673 A1,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_30

(D2) WO 2013/052886 A2,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_31

(D3) US 2015/0301968 A1,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_32

(D4) DE 10 2004 063 213 A1,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_33

(D5) DE 101 58 745 A1.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_34

Hinsichtlich des nebengeordneten Patentanspruchs 12 und der mittelbar oder unmittelbar auf die tragenden Ansprüche rückbezogenen, abhängigen Ansprüche 2 bis 11 und 13 sowie wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_35

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das DPMA zur erneuten Prüfung und Entscheidung auf der Grundlage des neu gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag führt (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 PatG).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_36

1. Die Anmeldung betrifft gemäß Bezeichnung eine „SYNCHRONE KOMMUNIKATION VON SLAVE ZU SLAVE“.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_37

In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass mit der Miniaturisierung elektronischer Komponenten ein Austausch von Signalen zwischen Vorrichtungen, bspw. in einem Fahrzeug, ermöglicht würde, wobei aber eine Kommunikationsinfrastruktur aus dicken und schweren Kabeln bestehen würde (vgl. deutsche Übersetzung der Anmeldungsunterlagen, Bezeichnung und Abs. [0002]).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_38

In diesem technischen Kontext stelle sich die Anmeldung die Aufgabe, eine Kommunikation von Slave zu Slave in einem linearen, mittels 2-Draht-Bus verketteten Netzwerk (also in einer Master Slave Daisy Chain Konfiguration) zu ermöglichen (vgl. ebenda, Fig. 1i. V. m. Abs. [0046] ff.).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_39

2. Zur Lösung dieser Aufgabe wird mit Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß geltendem Hauptantrag vom 14.05.2025 ein Kommunikationssystem beansprucht, wobei der Senat die folgende Merkmalsgliederung zugrunde legt:

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_40

M1 Kommunikationssystem (100) mit niedriger Latenz, umfassend:

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_41

M2 einen Slave-Knoten-Sendeempfänger, umfassend:

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_42

M2.1 einen Upstream-Sendeempfängerschaltkreis zum Empfangen eines ersten Signals, das über einen Zweidrahtbus (106) von einer Upstream-Vorrichtung gesendet wird, und zum Bereitstellen eines zweiten Signals über den Zweidrahtbus (106) für die Upstream-Vorrichtung,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_43

M2.2 einen Downstream-Sendeempfängerschaltkreis zum Bereitstellen eines dritten Signals downstream über den Zweidrahtbus (106) in Richtung einer Downstream-Vorrichtung und zum Empfangen eines vierten Signals über den Zweidrahtbus (106) von der Downstream-Vorrichtung und

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_44

M2.3 eine Peripherievorrichtungs-Schnittstelle zum Empfangen von ersten Daten von einer ersten Peripherievorrichtung, die kommunikativ mit der Peripherievorrichtungs-Schnittstelle gekoppelt ist,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_45

M3 wobei die Downstream-Sendeempfängerschaltkreise die ersten Daten in das dritte Signal aufnehmen sollen und;

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_46

M4 wobei das erste Signal zweite Daten umfasst, die durch eine kommunikativ mit der Upstream-Vorrichtung gekoppelte zweite Peripherievorrichtung erzeugt werden,

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_47

M5 wobei das dritte Signal nach dem Empfang des ersten Signals downstream bereitgestellt wird,

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_48

M6 und das dritte Signal weniger als alle durch die kommunikativ mit der Upstream-Vorrichtung gekoppelten zweiten Peripherievorrichtung erzeugten Daten umfasst, und

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_49

M7 wobei die Peripherievorrichtungs-Schnittstelle der, kommunikativ mit der Peripherievorrichtungs-Schnittstelle gekoppelten, ersten Peripherievorrichtung mindestens einen Teil der, durch die kommunikativ mit der Upstream-Vorrichtung gekoppelten zweiten Peripherievorrichtung, erzeugten Daten bereitstellen soll, und

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_50

M8 wobei das vierte Signal Daten umfasst, die durch eine kommunikativ mit der Downstream-Vorrichtung gekoppelten dritten Peripherievorrichtung erzeugt werden, das zweite Signal nach dem Empfang des vierten Signals upstream bereitgestellt wird und das zweite Signal weniger als alle durch die kommunikativ mit der Downstream-Vorrichtung gekoppelte dritte Peripherievorrichtung erzeugten Daten umfasst,

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_51

M9 wobei die Peripherievorrichtungs-Schnittstelle der kommunikativ mit der Peripherievorrichtungs-Schnittstelle gekoppelten ersten Peripherievorrichtung mindestens einen Teil der durch die kommunikativ mit der Downstream-Vorrichtung gekoppelten dritten Peripherievorrichtung erzeugten Daten bereitstellen soll, und

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_52

M10 wobei das Hinzufügen der ersten Daten in das dritte Signal das Hinzufügen der ersten Daten innerhalb einer Anzahl von Datenschlitzen in einem Downstream-Teil eines Superrahmens umfasst, und

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_53

M11 wobei ein Maskenregister DNMASK0, DNMASK1, DNMASK2 und DNMASK3 vorgesehen ist, welches für jeden möglichen Downstream-Datenschlitz ein Bit bereitstellt, und

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_54

M11. 1 falls ein Slot-Maskenbit LDNSLOTS.DNMASKEN-Bit des Maskenregisters gesetzt ist, wird mittels des Slot-Maskenbits LDNSLOTS.DNMASKEN-Bit ausgewählt, welche Downstream-Schlitze durch die kommunikativ mit dem Slave-Knoten-Sendeempfänger gekoppelte erste Peripherievorrichtung konsumiert werden, und diese in einen TX-Rahmenpuffer gelegt, und

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_55

M11. 2 falls das Slot-Maskenbit LDNSLOTS.DNMASKEN-Bit nicht gesetzt ist, definiert ein LDNSLOTS-Register die Anzahl der durch den Slave-Knoten-Sendeempfänger konsumierten Downstream-Schlitze,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_56

M11.3 wobei das LDNSLOTS-Register die Anzahl der Downstream-Datenschlitze, beginnend unmittelbar nach einem Synchronisationssteuerrahmen, SCF, definiert.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_57

Im Unterschied zu dem damals geltenden, dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegenen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 weist der nunmehr geltende Patentanspruch 1 gemäß neuem Hauptantrag zusätzlich Datenschlitze in einem Downstream-Teil eines Superrahmens auf, um Daten von einem Slave bzw. dessen Peripherievorrichtung hinzuzufügen (Merkmal M10).

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_58

Darüber hinaus werden Maskenregister DNMASK sowie ein LDNSLOTS-Register eingeführt, um die Downstream-Schlitze, welche direkt nach einem Synchronisationssteuerrahmen angeordnet sind, zu konfigurieren (Merkmalsgruppe M11).

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_59

3. Die Anmeldung wendet sich ihrem technischem Sachgehalt nach an einen Diplom-Ingenieur oder Master der Fachrichtung Elektrotechnik bzw. Nachrichtentechnik, der über mehrere Jahre Berufserfahrung in der Entwicklung von Bussystemen und verteilten Steuerungen, insbesondere für Fahrzeuge, verfügt, wobei der Fachmann mit den dort verwendeten Master-Slave Systemen und im Speziellen mit linear verketteten Bussen in Daisy-Chain-Architektur sowie mit Ring-Bussen vertraut ist und die dafür relevanten Standards (CAN, LIN, INTERBUS, etc.) kennt.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_60

4. Dieser Fachmann versteht den Patentanspruch 1 wie folgt:

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_61

Der Patentanspruch 1 ist hinsichtlich der Kategorie ein Vorrichtungsanspruch. Mit dem Merkmal M1 wird ein Kommunikationssystem mit niedriger Latenz beansprucht, welches mit den weiteren Merkmalen folgende räumlich-körperliche Komponenten bzw. Mittel aufweist:

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_62

einen Zweidrahtbus, einen Slave-Knoten-Sendeempfänger mit einem aufwärts/uplink Transceiver/TRX („Upstream-Sendeempfängerschaltkreis“), mit einem abwärts/downlink Transceiver/TRX („Downstream-Sendeempfängerschaltkreis“) und einer Peripherievorrichtungsschnittstelle (Merkmalsgruppe M2), eine erste Peripherievorrichtung gekoppelt mit der Peripherievorrichtungsschnittstelle (Merkmal M2.3), eine in gleicher Weise aufgebaute Upstream-Vorrichtung mit einer gekoppelten zweiten Peripherievorrichtung (Merkmale M2.1, M4, M6, M7), eine ebenso in gleicher Weise aufgebaute Downstream-Vorrichtung mit einer gekoppelten dritten Peripherievorrichtung (Merkmale M2.2, M8, M9).

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_63

Hinsichtlich der niedrigen Latenz gemäß Merkmal M1 wird im Anspruch nicht weiter ausgeführt. Die Anmeldung nennt in den Absätzen [0039] und [0183] eine TDM-Kommunikation (time division multiplex, Zeitschlitzverfahren) mit niedriger Latenz bspw. für die Übertragung von digitalem Audio sowie qualitativ hochwertiger Sprachanrufe u.a. in einem Fahrzeug.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_64

Die Anmeldung, Figur 1 i.V.m. Absätzen [0039] und [0049], versteht bei der seriellen/linearen Anordnung der Slaves an dem Zweidrahtbus unter „Upstream“ die Richtung zum „vorgelagerten“ Master/Host und unter „Downstream“ die Richtung zum „nachgelagerten“ letzten Slave am Ende der Kette. Demnach handelt es sich bei o.g. Upstream-Vorrichtung um einen vorgelagerten Slave und bei der o.g. Downstream-Vorrichtung um einen nachgelagerten Slave. Prinzipiell könnte zumindest von der Upstream-Vorrichtung ebenfalls der Master bzw. der Host umfasst sein, diese weisen jedoch gemäß Anmeldung explizit keine Peripherie-Schnittstelle zu einer angeschlossenen Peripherie auf, d.h. diese können keine anspruchsgemäßen zweiten Daten von der zweiten Peripherie in das erste Signal einspeisen (vgl. Fig.1, BZ 102, 110).

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_65

Der anspruchsgemäße Slave-Knoten kommuniziert mit diesen Vorrichtungen mittels zweier Sendeempfängerschaltkreise (also Transceiver), welche ein erstes Upstream-Empfangssignal, ein zweites Upstream-Sendesignal, ein drittes Downstream-Sendesignal und ein viertes Downstream-Empfangssignal bereitstellen (Merkmale M2.1, M2.2).

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_66

Laut Anmeldung, Absatz [0251] können die Slaves direkt miteinander kommunizieren, ohne dass es notwendig ist, dass Daten über den Bus-Master geroutet werden. Hierzu versendet der Master einen Super-Frame, der im Downstream einen Synchronisations-Kontroll-Rahmen (SCF) gefolgt von Daten-Zeitschlitzen für die nachfolgenden Slaves umfasst. Der Super-Frame wird am letzten Slave reflektiert, wobei für den Upstream ein Synchronisations-Antwort-Rahmen (SRF) gefolgt von Daten-Zeitschlitzen für die vorangehenden Slaves und den Master eingefügt wird (jeweils nicht beansprucht). Ein jeweiliger Slave kann dem empfangenen Super-Frame im Upstream bzw. im Downstream seine Daten und/oder Daten seiner angekoppelten Peripherievorrichtung entnehmen („konsumieren“, Abs. [0058], [0265], [0267]) und/oder einspeisen. Der Super-Frame wird anschließend an den nächsten Slave bzw. den Master in der Daisy-Chain weitergeleitet (Fig. 4, 8 - 11).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_67

In den Anspruch wurde lediglich aufgenommen, dass der anspruchsgemäße Slave im Downstream gemäß Merkmal M4 das erste Signal umfassend die zweiten Daten eines vorgelagerten Upstream-Slaves bzw. dessen zweiter Peripherie-Vorrichtung empfängt, dass gemäß Merkmal M3 der Slave seine ersten Daten bzw. die ersten Daten seiner eigenen Peripherie-Vorrichtung in das dritte Signal einspeist und das dritte Signal gemäß Merkmal M5 bereitstellt. Dabei umfasst das dritte Signal gemäß Merkmal M6 nicht mehr sämtliche mit dem ersten Signal empfangenen Daten (sondern weniger Daten), da der Slave die für sich bzw. seine erste Peripherievorrichtung bestimmten Daten zuvor entnommen bzw. konsumiert hat (Merkmal M7).

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_68

Die Merkmale M8 und M9 betreffen den entsprechenden Sachverhalt in der Gegenrichtung, wobei der anspruchsgemäße Slave im Upstream das vierte Signal umfassend die dritten Daten eines nachgelagerten Downstream-Slaves bzw. dessen dritten Peripherie-Vorrichtung empfängt, wiederum eigene Daten bzw. Daten seiner ersten Peripherie-Vorrichtung einspeist und/oder herausnimmt/konsumiert und die übrig gebliebenen Daten als zweites Signal im Upstream bereitstellt.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_69

Mit dem nunmehr neu in den Anspruch aufgenommenen Merkmal M10 und der neuen Merkmalsgruppe M11 wird die Konfiguration des dritten Signals im Downstream näher ausgestaltet, wobei die Kommunikation auf Zeitschlitzen innerhalb eines Superrahmens basieren soll und wobei der Slave die ersten Daten von seiner eigenen angeschlossenen Peripherie in wohldefinierten Zeitschlitzen hinzufügt. Dazu ist gemäß Merkmal M11 ein Maskenregister vorgesehen, welches verschiedene Bits für die „lokale“ Allokierung der Downstream-Zeitschlitze durch den Slave umfasst.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_70

Laut Merkmal M11.1 spezifiziert ein jeweils gesetztes Maskenbit diejenigen Downstream-Schlitze, welche vom Transceiver des Slaves für die Daten seiner angeschlossenen Peripherievorrichtung allokiert werden. Ist gemäß Merkmal M11.2 ein Maskenbit nicht gesetzt, wird eine Anzahl von Downstream-Schlitzen, welche durch den lokalen Slave-Knoten konsumiert und nicht zum nächsten Slave-Knoten downstream weitergeleitet werden, pauschal durch ein LDNSLOTS-Register vorgegeben, wobei gemäß Merkmal M11.3 die vom LDNSLOTS-Register definierten Downstream-Schlitze unmittelbar nach dem Synchronisationssteuerrahmen SCF beginnen sollen.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_71

Die Ausführungsbeispiele gemäß Anmeldungsunterlagen zeigen in den Figuren 37 bis 43 i. V. m. den Absätzen [0264] bis [0274] für verschiedene Downstream-Konfigurationen im Detail die Wirkung der verschiedenen Masken- und Register-Einstellungen.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_72

5. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus und ist damit zulässig (§ 38 PatG).

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_73

Das in Patentanspruch 1 beanspruchte Slave-zu-Slave Kommunikationssystem ist in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen in den Patentansprüchen 1 (Merkmale M1 – M3), 3 (Merkmale M4 – M6), 7 (Merkmal M7), 9 (Merkmal M8) und 10 (Merkmal M9) sowie der Beschreibung (Absätze [0265], [0267] und [0274]; Merkmal M10, Merkmalsgruppe 11) unmittelbar und eindeutig offenbart.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_74

6. Der zweifellos auf einem Gebiet der Technik liegende und gewerblich anwendbare Anmeldungsgegenstand in der geltenden Fassung mit einem Slave-zu-Slave Kommunikationssystem basierend auf Slave-Knoten-Sendeempfängern gekoppelt mittels Zweidrahtbus ist für den Fachmann ausführbar offenbart (§ 34 Abs. 4 PatG), da die in den Anmeldungsunterlagen enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischen Informationen vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die anspruchsgemäße Vorrichtung umzusetzen.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_75

7. Das nach dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Slave-zu-Slave Kommunikationssystem fällt auch nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG, denn es umfasst mit den mittels Zweidrahtbus gekoppelten Slave-Knoten-Sendeempfängern technische Mittel zur Lösung eines technischen Problems.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_76

8. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 3, 4 PatG).

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_77

8.1 Keine der bisher im Verfahren befindlichen Druckschriften vermag die Neuheit des beanspruchten Kommunikationssystems nach Patentanspruch 1 in der nunmehr geltenden Fassung in Frage zu stellen.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_78

Zur Druckschrift D1:

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_79

Die vorangemeldete und nachveröffentlichte Druckschrift D1 (DE 10 2015117 673 A1) stammt von der Anmelderin bzw. Beschwerdeführerin selbst (…) und darf gemäß § 3 Abs. 2 PatG lediglich zur Neuheitsprüfung herangezogenwerden.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_80

Die D1 offenbart - ausgedrückt in den Worten des Patentanspruchs 1 - folgende Merkmale (Anspruchswortlaut fett hervorgehoben):

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_81

M1 Kommunikationssystem (100) mit niedriger Latenz, umfassend:

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_82

Die D1 betrifft einen linearen, verketteten Zweidrahtdatenbus zur bidirektionalen Übertragung von Daten zwischen einem Host/Master und einer Vielzahl von sequentiell angeordneten Slaves (vgl. D1, Fig. 1), wobei sowohl eine direkte Slave-zu-Slave Kommunikation als auch eine zentrale Kommunikation über den Master möglich ist (vgl. D1, Abs. [0024]) und wobei eine Zweidraht-Niederlatenz-Kommunikation bspw. für die Übertragung von Audiodaten in einem Fahrzeug vorliegt (vgl. D1, Fig. 14 und Abs. [0023], [0134], [0179], Anspruch 1).

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_83

M2 einen Slave ‐Knoten‐Sendeempfänger , umfassend:

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_84

M2.1 einen Upstream-Sendeempfängerschaltkreis zum Empfangen eines ersten Signals, das über einen Zweidrahtbus (106) von einer Upstream-Vorrichtung gesendet wird, und zum Bereitstellen eines zweiten Signals über den Zweidrahtbus (106) für die Upstream‐Vorrichtung,

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_85

M2.2 einen Downstream‐Sendeempfängerschaltkreis zum Bereitstellen eines dritten Signals downstream über den Zweidrahtbus (106) in Richtung einer Downstream‐Vorrichtung und zum Empfangen eines vierten Signals über den Zweidrahtbus (106) von der Downstream‐Vorrichtung und

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_86

M2.3 eine Peripherievorrichtungs ‐Schnittstelle zum Empfangen von ersten Daten von einer ersten Peripherievorrichtung, die kommunikativ mit der Peripherievorrichtungs ‐Schnittstelle gekoppelt ist,

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_87

Die D1, Figur 1 zeigt einen anspruchsgemäßen Slave-Knoten 1, der kommunikativ mit einem bidirektionalem 2-Draht-Bus mit einer Upstream-Vorrichtung (Slave-Knoten 0) und einer Downstream-Vorrichtung (Slave-Knoten 2) verbunden ist und der eine Peripherievorrichtungs-Schnittstelle (I2C, I2S/TDM/PDM) zu einer angeschlossenen ersten Peripherievorrichtung aufweist, wobei der Slave-Knoten 1 über einen Upstream- und einen Downstream-Transceiver verfügt (Fig. 1, „AP, AN; BP, BN“, Fig. 2 i.V.m. Abs. [0049], „… vorgelagerten Differentialsignalisations(DS)-Transceiver 122 und einen nachgelagerten DS-Transceiver 124 … LVDS-Transceiver“).

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_88

M3 wobei die Downstream‐Sendeempfängerschaltkreise die ersten Daten in das dritte Signal aufnehmen sollen und;

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_89

M4 wobei das erste Signal zweite Daten umfasst, die durch eine kommunikativ mit der Upstream‐Vorrichtung gekoppelte zweite Peripherievorrichtung erzeugt werden,

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_90

M5 wobei das dritte Signal nach dem Empfang des ersten Signals downstream bereitgestellt wird,

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_91

Das erste Signal wird vom vorgelagerten Slave-Knoten, also der Upstream-Vorrichtung, erzeugt und umfasst Daten von deren angeschlossener Peripherie. Das dritte Signal wird vom anspruchsgemäßen Slave-Knoten erzeugt und umfasst ebenfalls die Daten der dort angeschlossenen Peripherie. Bei beiden Signalen handelt es sich um bereitgestellte Downstream-Kommunikation.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_92

Die Argumentationslinie der BF hinsichtlich der angeblich in der D1 fehlenden direkten Slave-zu-Slave Downstream-Kommunikation greift jedoch nicht durch.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_93

Denn die D1 lehrt in den Absätzen [0024] und [0026], dass Slave-Knoten direkt mittels abwärts (und aufwärts) Schlitzen miteinander kommunizieren können und dabei Zustandsinformationen ihrer angeschlossenen Peripherie-Vorrichtungen übertragen können. Gemäß Absatz [0038] stellt ein Slave-Knoten zudem eine Quelle für abwärts/aufwärts Datenströme dar und das System erlaubt das Übertragen von Steuerinformation und anderen Daten über den Bus in beiden Richtungen von einem Knoten zum nächsten. Darüber hinaus lehrt Absatz [0111] das Hinzufügen von Daten zu abwärts-Übertragungen durch jeden Slave-Knoten. Schließlich offenbart auch Absatz [0177], dass eine Steueranweisung von dem Host 110 oder einem dem Slave-Knoten 2 (z.B. dem Master-Knoten 102, dem Slave-Knoten 0 oder dem Slave-Knoten 1) vorgelagerten Knoten erzeugt werden kann.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_94

Gemäß D1, Absätze [0098] bis [0099] sind sogar spezielle Register (dort: „DNSLOTS“, „LDNSLOTS“) in den Steuerschaltungen vorhanden, welche u.a. in einem Slave-Knoten die Anzahl lokal erzeugter abwärts-Schlitze definieren.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_95

M6 und das dritte Signal weniger als alle durch die kommunikativ mit der Upstream‐Vorrichtung gekoppelten zweiten Peripherievorrichtung erzeugten Daten umfasst, und

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_96

M7 wobei die Peripherievorrichtungs ‐Schnittstelle der, kommunikativ mit der Peripherievorrichtungs ‐Schnittstelle gekoppelten, ersten Peripherievorrichtung mindestens einen Teil der, durch die kommunikativ mit der Upstream‐Vorrichtung gekoppelten zweiten Peripherievorrichtung, erzeugten Daten bereitstellen soll, und

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_97

Die D1 lehrt ein dynamisches Entfernen von Daten aus einer abwärts-Übertragung von einer Upstream-Vorrichtung durch einen jeweiligen Slave-Knoten, die für den Slave-Knoten selbst oder für die dort am Slave-Knoten angeschlossene Peripherie vorgesehen sind, vgl. D1, Abs. [0110], [0111], [0114].

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_98

M8 wobei das vierte Signal Daten umfasst, die durch eine kommunikativ mit der Downstream‐Vorrichtung gekoppelten dritten Peripherievorrichtung erzeugt werden, das zweite Signal nach dem Empfang des vierten Signals upstream bereitgestellt wird und das zweite Signal weniger als alle durch die kommunikativ mit der Downstream‐Vorrichtung gekoppelte dritte Peripherievorrichtung erzeugten Daten umfasst, und

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_99

M9 wobei die Peripherievorrichtungs ‐Schnittstelle der kommunikativ mit der Peripherievorrichtungs ‐Schnittstelle gekoppelten ersten Peripherievorrichtung mindestens einen Teil der durch die kommunikativ mit der Downstream‐Vorrichtung gekoppelten dritten Peripherievorrichtung erzeugten Daten bereitstellen soll, und

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_100

Die D1 lehrt ebenfalls ein dynamisches Entfernen von Daten aus einer aufwärts-Übertragung von einer Downstream-Vorrichtung durch einen jeweiligen Slave-Knoten, die für den Slave-Knoten selbst oder für die dort am Slave-Knoten angeschlossene Peripherie vorgesehen sind, vgl. D1, Abs. [0110], [0111], [0113], [0114].

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_101

M10 wobei das Hinzufügen der ersten Daten in das dritte Signal das Hinzufügen der ersten Daten innerhalb einer Anzahl von Datenschlitzen in einem Downstream-Teil eines Superrahmens umfasst, und

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_102

Die D1 lehrt einen Superrahmen umfassend TDM-Daten-Schlitze in einem Downstream-Teil im Anschluss an den SCF sowie in einem Upstream-Teil im Anschluss an den SRF, vgl. D1, Fig. 4 i.V.m. Abs. [0062], [0097].

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_103

M11.2 (teilweise) falls das Slot-Maskenbit LDNSLOTS.DNMASKEN-Bit nicht gesetzt ist, definiert ein LDNSLOTS-Register die Anzahl der durch den Slave-Knoten-Sendeempfänger konsumierten Downstream-Schlitze,

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_104

M11.3 (teilweise) wobei das LDNSLOTS-Register die Anzahl der Downstream-Datenschlitze, beginnend unmittelbar nach einem Synchronisationssteuerrahmen, SCF, definiert.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_105

Die D1 beschreibt ein lokales abwärts-Schlitz (LDNSLOTS)-Register, womit die Anzahl von Schlitzen definiert wird, welche der Slave-Knoten verwendet, vgl. D1, Abs. [0099]. Zwar zeigen die D1, Figuren 4 und 9 den Superrahmen mit der Downstream-Übertragung direkt nach dem Synchronisationssteuerrahmen SCF, jedoch fehlt in der D1 eine explizite Offenbarung der beanspruchten Zählweise der LDNSLOTS beginnend unmittelbar nach dem SCF.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_106

Zudem fehlt in der D1 ein Maskenregister DNMASK mit LDNSLOTS.DNMASKEN Bits für jeden Downstream-Datenschlitz, um die lokale Verwendung des Datenschlitzes durch die angeschlossene Peripherie zu ermöglichen.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_107

Somit zeigt die Druckschrift D1 die Merkmale M11 und M11.1 nicht und die Merkmale M11.2 und M11.3 nur teilweise.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_108

Zu den weiteren Druckschrift D2 bis D5:

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_109

Die übrigen Druckschriften D2 bis D5 betreffen zwar ebenfalls Master-Slave Kommunikationssysteme basierend auf einer Daisy-Chain Topologie mit der Möglichkeit zur direkten Slave-zu-Slave Kommunikation, bspw. ein „automotive audio bus (A2B)“ (D2 und D3), ein Interbus-Derivat (D4) sowie ein Feldbus/Profibus (D5), diese liegen jedoch weiter ab. Denn jedenfalls fehlt sämtlichen Druckschriften zumindest die Merkmalsgruppe M11 umfassend die beanspruchten Maskenregister.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_110

Somit offenbart keine der Druckschriften D1 bis D5 die Merkmalsgruppe M11. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gilt somit als neu.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_111

8.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_112

Die Druckschrift D1 gehört zum Stand der Technik im Sinne des § 3 Abs. 2 und wird daher bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen (§ 4 Satz 2 PatG)

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_113

Die übrigen Druckschriften D2 bis D5 liegen weiter ab. Auch diesen fehlt zumindest die Merkmalsgruppe M11 betreffend die beanspruchten Maskenregister. Daher ist es für den Senat nicht ersichtlich, wie der Fachmann ausgehend von den technischen Lehren der Druckschriften D2 bis D5 (jeweils einzeln oder in beliebiger Kombination) zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gelangen könnte.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_114

9. Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden und das Patent zu erteilen, da das DPMA das Patentbegehren ersichtlich nur gemäß der damals bestehenden Antragslage zu prüfen und hiernach zu recherchieren hatte.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_115

Der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 enthält jedoch mit M10 und M11 Merkmale aus der Beschreibung (vgl. oben zu Ziff. 5.), die nicht mit dem Anspruchssatz beansprucht waren, der dem Verfahren vor dem DPMA zugrunde lag. Nachdem somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass ggf. ein einer Patenterteilung entgegenstehender Stand der Technik existiert, und eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche des Stands der Technik zu allen Anspruchsmerkmalen ergehen kann, wofür in erster Linie die Prüfungsstellen des DPMA mit ihrem Prüfstoff und den ihnen zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten in Datenbanken berufen sind, war die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das DPMA zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 PatG).

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-14/20-w-pat-1-24#rd_116

Der Prüfungsstelle obliegt bei der erneuten Prüfung ebenso die Entscheidung darüber, ob die Anmeldung die sonstigen Erfordernisse des § 49 Abs. 1 PatG erfüllt, insbesondere wird die Prüfungsstelle für den Fall, dass sie eine Erteilung in Betracht zieht, auf eine an den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 angepasste Bezeichnung und Beschreibung der Erfindung sowie ggf. entsprechend angepasste nebengeordnete bzw. abhängige Ansprüche zu achten haben.