§ 12 Prüfung erteilter Patente
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- BGH, 09.09.2010 – Xa ZR 14/10Nichtigerklärung eines Patents: Erweiterung des Schutzbereichs im Prüfungsverfahren nach dem ErstrG - WindenergiekonverterZitiert von 16
- BPatG, 09.09.2009 – 5 Ni 13/09Zitiert von 1
- BPatG, 15.04.2004 – 10 W (pat) 47/01Zitiert von 1
- BPatG, 23.03.2009 – 5 Ni 6/09Zitiert von 3
- BPatG, 17.01.2007 – 4 Ni 72/05Zitiert von 4
- BPatG, 15.02.2005 – 8 W (pat) 315/02
Zuletzt entschieden
- BPatG, 25.07.2006 – 23 W (pat) 61/04
- BPatG, 07.03.2002 – 3 Ni 11/01 (EU)
- BGH, 17.07.2001 – X ZR 59/97Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 ErstrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErstrG/12#abs-1 (1) Ein nach § 4 erstrecktes Patent, das nicht auf das Vorliegen aller Schutzvoraussetzungen geprüft ist, wird auf Antrag von der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamt geprüft. Der Antrag kann vom Patentinhaber und jedem Dritten gestellt werden. § 44 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 und § 45 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 11 gestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErstrG/12#abs-2 (2) Ein für ein nach § 4 erstrecktes Patent bereits wirksam gestellter Prüfungsantrag wird von der Prüfungsstelle weiterbehandelt. Eine von Amts wegen bereits begonnene Prüfung eines Patents wird fortgesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErstrG/12#abs-3 (3) Die Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 führt zur Aufrechterhaltung oder zum Widerruf des Patents. § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Gegen die Aufrechterhaltung kann Einspruch nach § 59 des Patentgesetzes erhoben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErstrG/12#abs-4 (4) Auf Patente im Sinne des Absatzes 1 ist § 81 Abs. 2 des Patentgesetzes nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ErstrG/12#abs-5 (5) § 130 des Patentgesetzes ist auf Prüfungsverfahren nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend anzuwenden.