§ 12 Prüfung erteilter Patente
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErstrG/12#abs-1 (1) Ein nach § 4 erstrecktes Patent, das nicht auf das Vorliegen aller Schutzvoraussetzungen geprüft ist, wird auf Antrag von der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamt geprüft. Der Antrag kann vom Patentinhaber und jedem Dritten gestellt werden. § 44 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 und § 45 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 11 gestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErstrG/12#abs-2 (2) Ein für ein nach § 4 erstrecktes Patent bereits wirksam gestellter Prüfungsantrag wird von der Prüfungsstelle weiterbehandelt. Eine von Amts wegen bereits begonnene Prüfung eines Patents wird fortgesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErstrG/12#abs-3 (3) Die Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 führt zur Aufrechterhaltung oder zum Widerruf des Patents. § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Gegen die Aufrechterhaltung kann Einspruch nach § 59 des Patentgesetzes erhoben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErstrG/12#abs-4 (4) Auf Patente im Sinne des Absatzes 1 ist § 81 Abs. 2 des Patentgesetzes nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ErstrG/12#abs-5 (5) § 130 des Patentgesetzes ist auf Prüfungsverfahren nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 12 ErstrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 09.09.2010 – Xa ZR 14/10Nichtigerklärung eines Patents: Erweiterung des Schutzbereichs im Prüfungsverfahren nach dem ErstrG - WindenergiekonverterZitiert von 16
- BPatG, 09.09.2009 – 5 Ni 13/09Zitiert von 1
- BPatG, 15.04.2004 – 10 W (pat) 47/01Zitiert von 1
- BPatG, 23.03.2009 – 5 Ni 6/09Zitiert von 3
- BPatG, 17.01.2007 – 4 Ni 72/05Zitiert von 4
- BPatG, 15.02.2005 – 8 W (pat) 315/02
Zuletzt entschieden
- BPatG, 25.07.2006 – 23 W (pat) 61/04
- BPatG, 07.03.2002 – 3 Ni 11/01 (EU)
- BGH, 17.07.2001 – X ZR 59/97Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 ErstrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3656)
BGBl. 2001 I S. 3656
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.