§ 38
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 583
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 04.11.2009 – 20 W (pat) 56/05
- BPatG, 18.03.2020 – 18 W (pat) 5/19Patentbeschwerdeverfahren – "Verfahren und Vorrichtung zum Ausbilden gekrümmter Schnittflächen in einem transparenten Material" - zur Beurteilung der Zulässigkeit eines therapeutische oder chirurgische Verfahren ausschließenden Disclaimers
- BPatG, 10.01.2014 – 23 W (pat) 37/10
- BPatG, 31.01.2022 – 9 W (pat) 19/17
- BPatG, 13.02.2019 – 18 W (pat) 15/17
- BPatG, 15.03.2010 – 20 W (pat) 94/05Patentbeschwerdeverfahren - "Mikrostreifen-Leitungs-Wellenleiter-Konvertierungsstruktur" – zur Zurückweisung des Antrags auf Anhörung im schriftlichen Verfahren
Zuletzt entschieden
- BPatG, 23.07.2026 – 12 W (pat) 4/24
- BPatG, 08.06.2026 – 11 W (pat) 10/24
- BPatG, 13.05.2026 – 19 W (pat) 21/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bis zum Beschluß über die Erteilung des Patents sind Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern, zulässig, bis zum Eingang des Prüfungsantrags (§ 44) jedoch nur, soweit es sich um die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten, um die Beseitigung der von der Prüfungsstelle bezeichneten Mängel oder um Änderungen des Patentanspruchs handelt. Aus Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, können Rechte nicht hergeleitet werden.