§ 44
Stand: 14.10.2021
Wird zitiert von 127
Nach Gewicht
- BPatG, 20.04.2006 – 10 W (pat) 9/03
- BGH, 06.05.2014 – X ZB 11/13Verfahren zur Patentanmeldung: Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Rücknahme der Anmeldung nach Bewirkung der Zahlung durch Einreichung einer Einzugsermächtigung - PrüfungsgebührZitiert von 2
- BPatG, 17.04.2000 – 10 W (pat) 38/99
- BGH, 07.07.2015 – X ZB 4/14Wiedereinsetzung nach Versäumung einer Frist im Validierungsverfahren für ein Europäisches Patent vor dem Deutschen Patent- und Markenamt: Beteiligung eines Patentverletzers am Verfahren - Verdickerpolymer IIZitiert von 1
- BPatG, 23.08.2005 – 10 W (pat) 25/02Zitiert von 8
- BPatG, 13.03.2000 – 10 W (pat) 36/99Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BPatG, 25.02.2026 – 11 W (pat) 28/25
- BPatG, 06.03.2025 – 11 W (pat) 30/22
- BPatG, 28.01.2025 – 17 W (pat) 23/23
127 Entscheidungen zu § 44 PatG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/44#abs-1 (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft auf Antrag, ob die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/44#abs-2 (2) Der Antrag kann von dem Anmelder und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem Prüfungsverfahren beteiligt wird, bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung gestellt werden. Die Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr nach dem Patentkostengesetz beträgt drei Monate ab Fälligkeit (§ 3 Absatz 1 des Patentkostengesetzes). Diese Frist endet spätestens mit Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/44#abs-3 (3) Ist bereits ein Antrag nach § 43 gestellt worden, so beginnt das Prüfungsverfahren erst nach Erledigung des Antrags nach § 43. Hat ein Dritter den Antrag nach Absatz 1 gestellt, so wird der Eingang des Antrags dem Anmelder mitgeteilt. Im Übrigen ist § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 5 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/44#abs-4 (4) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter Antrag nach der Mitteilung an den Anmelder (Absatz 3 Satz 2) als unwirksam, so teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dies außer dem Dritten auch dem Anmelder mit. Im Fall der Unwirksamkeit des von einem Dritten gestellten Antrags kann der Anmelder noch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Zustellung der Mitteilung, sofern diese Frist später als die in Absatz 2 bezeichnete Frist abläuft, selbst einen Antrag stellen. Stellt er den Antrag nicht, wird im Patentblatt unter Hinweis auf die Veröffentlichung des von dem Dritten gestellten Antrags veröffentlicht, dass dieser Antrag unwirksam ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/44#abs-5 (5) Das Prüfungsverfahren wird auch dann fortgesetzt, wenn der Antrag auf Prüfung zurückgenommen wird. Im Fall des Absatzes 4 Satz 2 wird das Verfahren in dem Zustand fortgesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt des vom Anmelder gestellten Antrags auf Prüfung befindet.