§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/1#abs-1 (1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/1#abs-2 (2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/1#abs-3 (3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/1#abs-4 (4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
Wird zitiert von 1.938 Entscheidungen zu § 1 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 20.07.2020 – 18 W (pat) 3/20
- BPatG, 23.05.2016 – 19 W (pat) 16/14
- BPatG, 14.05.2012 – 20 W (pat) 32/08
- BPatG, 23.11.2020 – 11 W (pat) 10/18
- BPatG, 27.02.2017 – 19 W (pat) 28/15
- BPatG, 12.10.2016 – 19 W (pat) 10/15
Zuletzt entschieden
- BPatG, 23.07.2026 – 12 W (pat) 4/24
- BPatG, 09.07.2026 – 6 Ni 10/25Patentnichtigkeitsklage: Teilweise Nichtigerklärung eines Patents für ein organisches elektronisches Bauelement Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 29.04.2026 – 18 W (pat) 40/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.08.2007 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August 2007 (BGBl. I 2166 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 2166
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21.01.2005 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2005 (BGBl. I 146)
BGBl. 2005 I S. 146
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.