Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 79

Stand: 14.10.2021

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen965 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/79#abs-1 (1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/79#abs-2 (2) Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/79#abs-3 (3) Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.
das Deutsche Patent- und Markenamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,
2.
das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Mangel leidet,
3.
neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

§ 78 § 80