Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 45 Berufshaftpflichtversicherung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/45?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Patentanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Patentanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/45?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Patentanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Patentanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/45?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/45?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/45?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/45?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der Patentanwaltskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Patentanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Patentanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Patentanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/45?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Patentanwaltskammer.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/45?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Erfolgt die Zulassung zur Patentanwaltschaft auf Grund einer Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland, gilt § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend. Zuständige Stelle ist die Patentanwaltskammer. § 21 Abs. 2 Nr. 10 bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 212 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 45 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2386)
BGBl. 2013 I S. 2386
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 45 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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23.11.2007 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 9 Abs. 7 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I 2631)
BGBl. 2007 I S. 2631
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 45 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 358)
BGBl. 2007 I S. 358
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26.10.2003 Ausfertigung
§ 45 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I 2074)
BGBl. 2003 I S. 2074
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
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31.08.1998 Ausfertigung
§ 45 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I 2600)
BGBl. 1998 I S. 2600
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.