Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2631
BGBl. 2007 I S. 2631 · 263.594 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
Vom 23. November 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Gesetz
ü b e r d e n Ve r s i c h e r u n g s v e r t r a g
( Ve r s i c h e r u n g s v e r t r a g s g e s e t z –
VVG)
Inhaltsübersicht
Te i l 1
A l l g e m e i n e r Te i l
Kapitel 1
Vorschriften für alle Versicherungszweige
Abschnitt 1
A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§ 1 Vertragstypische Pflichten
§ 2 Rückwärtsversicherung
§ 3 Versicherungsschein
§ 4 Versicherungsschein auf den Inhaber
§ 5 Abweichender Versicherungsschein
§ 6 Beratung des Versicherungsnehmers
§ 7 Information des Versicherungsnehmers
§ 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers
§ 9 Rechtsfolgen des Widerrufs
§ 10 Beginn und Ende der Versicherung
§ 11 Verlängerung, Kündigung
§ 12 Versicherungsperiode
§ 13 Änderung von Anschrift und Name
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung
§ 15 Hemmung der Verjährung
§ 16 Insolvenz des Versicherers
§ 17 Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen
§ 18 Abweichende Vereinbarungen
Abschnitt 2
Anzeigepflicht,
Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
§ 19 Anzeigepflicht
§ 20 Vertreter des Versicherungsnehmers
§ 21 Ausübung der Rechte des Versicherers
§ 22 Arglistige Täuschung
§ 23 Gefahrerhöhung
§ 24 Kündigung wegen Gefahrerhöhung
§ 25 Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung
§ 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
§ 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
§ 29 Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit
§ 30 Anzeige des Versicherungsfalles
§ 31 Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers
§ 32 Abweichende Vereinbarungen
Abschnitt 3
Prämie
§ 33 Fälligkeit
§ 34 Zahlung durch Dritte
§ 35 Aufrechnung durch den Versicherer
§ 36 Leistungsort
§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
§ 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung
§ 40 Kündigung bei Prämienerhöhung
§ 41 Herabsetzung der Prämie
§ 42 Abweichende Vereinbarungen
Abschnitt 4
Ver s i ch er un g f ü r f rem de R e c hn un g
§ 43 Begriffsbestimmung
§ 44 Rechte des Versicherten
§ 45 Rechte des Versicherungsnehmers
§ 46 Rechte zwischen Versicherungsnehmer und
Versichertem
§ 47 Kenntnis und Verhalten des Versicherten
§ 48 Versicherung für Rechnung „wen es angeht“
Abschnitt 5
Vo r lä uf i g e D ec ku ng
§ 49 Inhalt des Vertrags
§ 50 Nichtzustandekommen des Hauptvertrags
§ 51 Prämienzahlung
§ 52 Beendigung des Vertrags
Abschnitt 6
L a u f e n d e Ve r s i c h e r u n g
§ 53 Anmeldepflicht
§ 54 Verletzung der Anmeldepflicht
§ 55 Einzelpolice
§ 56 Verletzung der Anzeigepflicht
§ 57 Gefahränderung
§ 58 Obliegenheitsverletzung
Abschnitt 7
Ve r s i c h e r u n g s v e r m i t t l e r,
Ve r s i c h e r u n g s b e r a t e r
Unterabschnitt 1
Mitteilungs- und Beratungspflichten
§ 59 Begriffsbestimmungen
§ 60 Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers
§ 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten des
Versicherungsvermittlers
§ 62 Zeitpunkt und Form der Information
§ 63 Schadensersatzpflicht
§ 64 Zahlungssicherung zugunsten des
Versicherungsnehmers
§ 65 Großrisiken
§ 66 Sonstige Ausnahmen

§ 67 Abweichende Vereinbarungen
§ 68 Versicherungsberater
Unterabschnitt 2
Vertretungsmacht
§ 69 Gesetzliche Vollmacht
§ 70 Kenntnis des Versicherungsvertreters
§ 71 Abschlussvollmacht
§ 72 Beschränkung der Vertretungsmacht
§ 73 Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler
Kapitel 2
Schadensversicherung
Abschnitt 1
A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§ 74 Überversicherung
§ 75 Unterversicherung
§ 76 Taxe
§ 77 Mehrere Versicherer
§ 78 Haftung bei Mehrfachversicherung
§ 79 Beseitigung der Mehrfachversicherung
§ 80 Fehlendes versichertes Interesse
§ 81 Herbeiführung des Versicherungsfalles
§ 82 Abwendung und Minderung des Schadens
§ 83 Aufwendungsersatz
§ 84 Sachverständigenverfahren
§ 85 Schadensermittlungskosten
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen
§ 87 Abweichende Vereinbarungen
Abschnitt 2
Sachversicherung
§ 88 Versicherungswert
§ 89 Versicherung für Inbegriff von Sachen
§ 90 Erweiterter Aufwendungsersatz
§ 91 Verzinsung der Entschädigung
§ 92 Kündigung nach Versicherungsfall
§ 93 Wiederherstellungsklausel
§ 94 Wirksamkeit der Zahlung gegenüber
Hypothekengläubigern
§ 95 Veräußerung der versicherten Sache
§ 96 Kündigung nach Veräußerung
§ 97 Anzeige der Veräußerung
§ 98 Schutz des Erwerbers
§ 99 Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts
Te i l 2
Ei n z e l ne Ve r s i c h e r u n gs z w e i g e
Kapitel 1
Haftpflichtversicherung
Abschnitt 1
A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§ 100 Leistung des Versicherers
§ 101 Kosten des Rechtsschutzes
§ 102 Betriebshaftpflichtversicherung
§ 103 Herbeiführung des Versicherungsfalles
§ 104 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
§ 105 Anerkenntnis des Versicherungsnehmers
§ 106 Fälligkeit der Versicherungsleistung
§ 107 Rentenanspruch
§ 108 Verfügung über den Freistellungsanspruch
§ 109 Mehrere Geschädigte
§ 110 Insolvenz des Versicherungsnehmers
§ 111 Kündigung nach Versicherungsfall
§ 112 Abweichende Vereinbarungen
Abschnitt 2
Pflichtversicherung
§ 113 Pflichtversicherung
§ 114 Umfang des Versicherungsschutzes
§ 115 Direktanspruch
§ 116 Gesamtschuldner
§ 117 Leistungspflicht gegenüber Dritten
§ 118 Rangfolge mehrerer Ansprüche
§ 119 Obliegenheiten des Dritten
§ 120 Obliegenheitsverletzung des Dritten
§ 121 Aufrechnung gegenüber Dritten
§ 122 Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache
§ 123 Rückgriff bei mehreren Versicherten
§ 124 Rechtskrafterstreckung
Kapitel 2
Rechtsschutzversicherung
§ 125 Leistung des Versicherers
§ 126 Schadensabwicklungsunternehmen
§ 127 Freie Anwaltswahl
§ 128 Gutachterverfahren
§ 129 Abweichende Vereinbarungen
Kapitel 3
Transportversicherung
§ 130 Umfang der Gefahrtragung
§ 131 Verletzung der Anzeigepflicht
§ 132 Gefahränderung
§ 133 Vertragswidrige Beförderung
§ 134 Ungeeignete Beförderungsmittel
§ 135 Aufwendungsersatz
§ 136 Versicherungswert
§ 137 Herbeiführung des Versicherungsfalles
§ 138 Haftungsausschluss bei Schiffen
§ 139 Veräußerung der versicherten Sache oder Güter
§ 140 Veräußerung des versicherten Schiffes
§ 141 Befreiung durch Zahlung der Versicherungssumme
Kapitel 4
Gebäudefeuerversicherung
§ 142 Anzeigen an Hypothekengläubiger
§ 143 Fortdauer der Leistungspflicht gegenüber
Hypothekengläubigern
§ 144 Kündigung des Versicherungsnehmers
§ 145 Übergang der Hypothek
§ 146 Bestätigungs- und Auskunftspflicht des Versicherers
§ 147 Änderung von Anschrift und Name des
Hypothekengläubigers
§ 148 Andere Grundpfandrechte
§ 149 Eigentümergrundpfandrechte
Kapitel 5
Lebensversicherung
§ 150 Versicherte Person
§ 151 Ärztliche Untersuchung
§ 152 Widerruf des Versicherungsnehmers
§ 153 Überschussbeteiligung
§ 154 Modellrechnung
§ 155 Jährliche Unterrichtung
§ 156 Kenntnis und Verhalten der versicherten Person

§ 157 Unrichtige Altersangabe
§ 158 Gefahränderung
§ 159 Bezugsberechtigung
§ 160 Auslegung der Bezugsberechtigung
§ 161 Selbsttötung
§ 162 Tötung durch Leistungsberechtigten
§ 163 Prämien- und Leistungsänderung
§ 164 Bedingungsanpassung
§ 165 Prämienfreie Versicherung
§ 166 Kündigung des Versicherers
§ 167 Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes
§ 168 Kündigung des Versicherungsnehmers
§ 169 Rückkaufswert
§ 170 Eintrittsrecht
§ 171 Abweichende Vereinbarungen
Kapitel 6
Berufsunfähigkeitsversicherung
§ 172 Leistung des Versicherers
§ 173 Anerkenntnis
§ 174 Leistungsfreiheit
§ 175 Abweichende Vereinbarungen
§ 176 Anzuwendende Vorschriften
§ 177 Ähnliche Versicherungsverträge
Kapitel 7
Unfallversicherung
§ 178 Leistung des Versicherers
§ 179 Versicherte Person
§ 180 Invalidität
§ 181 Gefahrerhöhung
§ 182 Mitwirkende Ursachen
§ 183 Herbeiführung des Versicherungsfalles
§ 184 Abwendung und Minderung des Schadens
§ 185 Bezugsberechtigung
§ 186 Hinweispflicht des Versicherers
§ 187 Anerkenntnis
§ 188 Neubemessung der Invalidität
§ 189 Sachverständigenverfahren, Schadensermittlungskosten
§ 190 Pflichtversicherung
§ 191 Abweichende Vereinbarungen
Kapitel 8
Krankenversicherung
§ 192 Vertragstypische Leistungen des Versicherers
§ 193 Versicherte Person
§ 194 Anzuwendende Vorschriften
§ 195 Versicherungsdauer
§ 196 Befristung der Krankentagegeldversicherung
§ 197 Wartezeiten
§ 198 Kindernachversicherung
§ 199 Beihilfeempfänger
§ 200 Bereicherungsverbot
§ 201 Herbeiführung des Versicherungsfalles
§ 202 Auskunftspflicht des Versicherers; Schadensermittlungs-
kosten
§ 203 Prämien- und Bedingungsanpassung
§ 204 Tarifwechsel
§ 205 Kündigung des Versicherungsnehmers
§ 206 Kündigung des Versicherers
§ 207 Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses
§ 208 Abweichende Vereinbarungen
Te i l 3
Schlussvorschriften
§ 209 Rückversicherung, Seeversicherung
§ 210 Großrisiken, laufende Versicherung
§ 211 Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine,
Versicherungen mit kleineren Beträgen
§ 212 Fortsetzung der Lebensversicherung nach der Elternzeit
§ 213 Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei
Dritten
§ 214 Schlichtungsstelle
§ 215 Gerichtsstand
Teil 1
Allgemeiner Teil
Kapitel 1
Vo r s c h r i f t e n f ü r
al l e Ver s ic h e r u n g s z w e i g e
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Vertragstypische Pflichten
Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versiche-
rungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versiche-
rungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung
abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versi-
cherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsneh-
mer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte
Zahlung (Prämie) zu leisten.
§2
Rückwärtsversicherung
(1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass
der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Ver-
tragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).
(2) Hat der Versicherer bei Abgabe seiner Vertrags-
erklärung davon Kenntnis, dass der Eintritt eines Versi-
cherungsfalles ausgeschlossen ist, steht ihm ein An-
spruch auf die Prämie nicht zu. Hat der Versicherungs-
nehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon
Kenntnis, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten
ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Wird der Vertrag von einem Vertreter geschlos-
sen, ist in den Fällen des Absatzes 2 sowohl die Kennt-
nis des Vertreters als auch die Kenntnis des Vertretenen
zu berücksichtigen.
(4) § 37 Abs. 2 ist auf die Rückwärtsversicherung
nicht anzuwenden.
§3
Versicherungsschein
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer ei-
nen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Ver-
langen als Urkunde, zu übermitteln.
(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung
des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versi-
cherungsschein die Anschrift des Versicherers und der
Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen wor-
den ist, anzugeben.

(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen
oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom
Versicherer die Ausstellung eines neuen Versiche-
rungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungs-
schein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst
nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.
(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom
Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die
er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt
der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vor-
nahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer,
die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind
sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt
worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlan-
gens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften
beim Versicherungsnehmer gehemmt.
(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versi-
cherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften
nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen
und auf Verlangen vorzuschießen.
§4
Versicherungsschein auf den Inhaber
(1) Auf einen als Urkunde auf den Inhaber ausge-
stellten Versicherungsschein ist § 808 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anzuwenden.
(2) Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur
gegen Rückgabe eines als Urkunde ausgestellten Ver-
sicherungsscheins zu leisten hat, genügt, wenn der Ver-
sicherungsnehmer erklärt, zur Rückgabe außerstande
zu sein, das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis, dass
die Schuld erloschen sei. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
wenn der Versicherungsschein der Kraftloserklärung
unterliegt.
§5
Abweichender Versicherungsschein
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von
dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den ge-
troffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als
genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2
erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht inner-
halb eines Monats nach Zugang des Versicherungs-
scheins in Textform widerspricht.
(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei
Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzu-
weisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten,
wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines
Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in
Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die
hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versiche-
rungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versi-
cherungsschein aufmerksam zu machen.
(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Ab-
satz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt
des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.
(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungs-
nehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums
anzufechten, ist unwirksam.
§6
Beratung des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer,
soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versi-
cherung zu beurteilen, oder der Person des Versiche-
rungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass be-
steht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu be-
fragen und, auch unter Berücksichtigung eines ange-
messenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand
und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prä-
mien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer
bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er
hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des
angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.
(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer
den erteilten Rat und die Gründe hierfür klar und ver-
ständlich vor dem Abschluss des Vertrags in Textform
zu übermitteln. Die Angaben dürfen mündlich übermit-
telt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies
wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläu-
fige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Anga-
ben unverzüglich nach Vertragsschluss dem Versiche-
rungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht,
wenn ein Vertrag nicht zustande kommt und für Ver-
träge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherun-
gen.
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung
und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch
eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der
er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen
wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Mög-
lichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen
Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu
machen.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht
auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Ver-
sicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein
Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versiche-
rungsnehmers erkennbar ist. Der Versicherungsnehmer
kann im Einzellfall auf eine Beratung durch schriftliche
Erklärung verzichten.
(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach
Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer
zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens ver-
pflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsver-
träge über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Abs. 1
Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungs-
vertragsgesetz nicht anzuwenden, ferner dann nicht,
wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von
einem Versicherungsmakler vermittelt wird oder wenn
es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des
§ 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
handelt.
§7
Information des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer
rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung
seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allge-
meinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer
Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Informa-

tionen in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungen sind in
einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel ent-
sprechenden Weise klar und verständlich zu übermit-
teln. Wird der Vertrag auf Verlangen des Versicherungs-
nehmers telefonisch oder unter Verwendung eines an-
deren Kommunikationsmittels geschlossen, das die In-
formation in Textform vor der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers nicht gestattet, muss die Infor-
mation unverzüglich nach Vertragsschluss nachgeholt
werden; dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer
durch eine gesonderte schriftliche Erklärung auf eine
Information vor Abgabe seiner Vertragserklärung aus-
drücklich verzichtet.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesministe-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zum Zweck einer umfassenden Infor-
mation des Versicherungsnehmers festzulegen,
1. welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zum
Versicherer, zur angebotenen Leistung und zu den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie zum
Bestehen eines Widerrufsrechts, dem Versiche-
rungsnehmer mitzuteilen sind,
2. welche weiteren Informationen dem Versicherungs-
nehmer bei der Lebensversicherung, insbesondere
über die zu erwartenden Leistungen, ihre Ermittlung
und Berechnung, über eine Modellrechnung sowie
über die Abschluss- und Vertriebskosten, soweit
eine Verrechnung mit Prämien erfolgt, und über
sonstige Kosten mitzuteilen sind,
3. welche weiteren Informationen bei der Krankenver-
sicherung, insbesondere über die Prämienentwick-
lung und -gestaltung sowie die Abschluss- und Ver-
triebskosten, mitzuteilen sind,
4. was dem Versicherungsnehmer mitzuteilen ist, wenn
der Versicherer mit ihm telefonisch Kontakt aufge-
nommen hat und
5. in welcher Art und Weise die Informationen zu ertei-
len sind.
Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1 sind
die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie
92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordi-
nierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für
die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversi-
cherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/
EWG und 88/357/EWG (ABl. EG Nr. L 228 S. 1), der
Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. September 2002 über den Fern-
absatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und
zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und
der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271
S. 16) sowie der Richtlinie 2002/83/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 5. November
2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345
S. 1) zu beachten.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist ferner
zu bestimmen, was der Versicherer während der Lauf-
zeit des Vertrags in Textform mitteilen muss; dies gilt
insbesondere bei Änderungen früherer Informationen,
ferner bei der Krankenversicherung bei Prämienerhö-
hungen und hinsichtlich der Möglichkeit eines Tarif-
wechsels sowie bei der Lebensversicherung mit Über-
schussbeteiligung hinsichtlich der Entwicklung der An-
sprüche des Versicherungsnehmers.
(4) Der Versicherungsnehmer kann während der
Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Versicherer verlan-
gen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen ein-
schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
in einer Urkunde übermittelt; die Kosten für die erste
Übermittlung hat der Versicherer zu tragen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Versicherungsver-
träge über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Abs. 1
Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungs-
vertragsgesetz nicht anzuwenden. Ist bei einem sol-
chen Vertrag der Versicherungsnehmer eine natürliche
Person, hat ihm der Versicherer vor Vertragsschluss
das anwendbare Recht und die zuständige Aufsichts-
behörde in Textform mitzuteilen.
§8
Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragser-
klärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Wi-
derruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu er-
klären und muss keine Begründung enthalten; zur Frist-
wahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu
dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer
in Textform zugegangen sind:
1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestim-
mungen einschließlich der Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen sowie die weiteren Informationen
nach § 7 Abs. 1 und 2 und
2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Wider-
rufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs,
die dem Versicherungsnehmer seine Rechte ent-
sprechend den Erfordernissen des eingesetzten
Kommunikationsmittels deutlich macht und die den
Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber
dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hin-
weis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen
des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
Die Belehrung genügt den Anforderungen des Satzes 1
Nr. 2, wenn das vom Bundesministerium der Justiz auf
Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 veröf-
fentlichte Muster verwendet wird. Der Nachweis über
den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem
Versicherer.
(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht
1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von
weniger als einem Monat,
2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige De-
ckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fern-
absatzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die
auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei
denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag
im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs,
4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im
Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungs-
gesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz.

Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei Versiche-
rungsverträgen, die von beiden Vertragsparteien auf
ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers
vollständig erfüllt sind, bevor der Versicherungsnehmer
sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
(4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die
Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 Satz 1 nicht
vor Erfüllung auch der in § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs geregelten Pflichten.
(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Inhalt und Gestaltung der dem Versiche-
rungsnehmer nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilenden
Belehrung über das Widerrufsrecht festzulegen.
§9
Rechtsfolgen des Widerrufs
Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht
nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf
die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil
der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsneh-
mer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf
sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs
und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist
und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor
Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht
ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des
Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis
unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das
erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prä-
mien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versiche-
rungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver-
trag in Anspruch genommen hat.
§ 10
Beginn und Ende der Versicherung
Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen,
Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden
Zeitraum bestimmt, beginnt die Versicherung mit Be-
ginn des Tages, an dem der Vertrag geschlossen wird;
er endet mit Ablauf des letzten Tages der Vertragszeit.
§ 11
Verlängerung, Kündigung
(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit einge-
gangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine Ver-
längerung für den Fall vereinbart, dass das Versiche-
rungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekün-
digt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie
sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte
Zeit eingegangen, kann es von beiden Vertragsparteien
nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperi-
ode gekündigt werden. Auf das Kündigungsrecht kön-
nen sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren
verzichten.
(3) Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragspar-
teien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat
und nicht mehr als drei Monate betragen.
(4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von
mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann
vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten
oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
§ 12
Versicherungsperiode
Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie
nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeit-
raum eines Jahres.
§ 13
Änderung von Anschrift und Name
(1) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung sei-
ner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt
für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzuge-
bende Willenserklärung die Absendung eines einge-
schriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer be-
kannte Anschrift des Versicherungsnehmers. Die Erklä-
rung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
zugegangen. Die Sätze 1 und 2 sind im Fall einer Na-
mensänderung des Versicherungsnehmers entspre-
chend anzuwenden.
(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in
seinem Gewerbebetrieb genommen, ist bei einer Verle-
gung der gewerblichen Niederlassung Absatz 1 Satz 1
und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 14
Fälligkeit der Geldleistung
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit
der Beendigung der zur Feststellung des Versiche-
rungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versi-
cherers notwendigen Erhebungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf ei-
nes Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles
beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlags-
zahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Ver-
sicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der
Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen in-
folge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers
nicht beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von
der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit
wird, ist unwirksam.
§ 15
Hemmung der Verjährung
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim
Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis
zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung
des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zu-
geht.
§ 16
Insolvenz des Versicherers
(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das
Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungs-
verhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung;
bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse
gegenüber wirksam.
(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsge-
setzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung blei-
ben unberührt.

§ 17
Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen
Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sa-
chen bezieht, kann eine Forderung aus der Versiche-
rung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsneh-
mers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der
zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen
geliefert haben.
§ 18
Abweichende Vereinbarungen
Von § 3 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 1 bis 3, den §§ 6 bis 9
und 11 Abs. 2 bis 4, § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 15 kann
nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewi-
chen werden.
Abschnitt 2
Anzeigepflicht,
Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
§ 19
Anzeigepflicht
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe sei-
ner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrum-
stände, die für den Entschluss des Versicherers, den
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, er-
heblich sind und nach denen der Versicherer in Text-
form gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt
der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versi-
cherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen
im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer
auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
pflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag
zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausge-
schlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzei-
gepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-
letzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht,
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Mo-
nat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob
fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein
Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausge-
schlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedin-
gungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwir-
kend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu ver-
tretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versiche-
rungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ab-
sätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsneh-
mer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die
Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen
hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versi-
cherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die
Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch
eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Pro-
zent oder schließt der Versicherer die Gefahrab-
sicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi-
cherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Ver-
sicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung
auf dieses Recht hinzuweisen.
§ 20
Vertreter des Versicherungsnehmers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche-
rungsnehmers geschlossen, sind bei der Anwendung
des § 19 Abs. 1 bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie
Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des
Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Ver-
sicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versiche-
rungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden
ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässig-
keit zur Last fällt.
§ 21
Ausübung der Rechte des Versicherers
(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2
bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung
der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte
Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat
bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzuge-
ben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträg-
lich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung
angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht ver-
strichen ist.
(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach
Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht
zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung
der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand,
der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver-
sicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch-
lich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeige-
pflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur
Leistung verpflichtet.
(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2
bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Ver-
tragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die
vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versi-
cherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
§ 22
Arglistige Täuschung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arg-
listiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
§ 23
Gefahrerhöhung
(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe sei-
ner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versiche-
rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor-
nahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich,
dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahr-

erhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die
Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzei-
gen.
(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Ver-
sicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig
von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung,
nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versiche-
rer unverzüglich anzuzeigen.
§ 24
Kündigung wegen Gefahrerhöhung
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Ver-
pflichtung nach § 23 Abs. 1, kann der Versicherer den
Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei
denn, der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht
die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der
Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Mo-
nat kündigen.
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23
Abs. 2 und 3 kann der Versicherer den Vertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
(3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der
Kenntnis des Versicherers von der Erhöhung der Gefahr
ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederherge-
stellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
§ 25
Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung
(1) Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung
ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Ge-
schäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entspre-
chende Prämie verlangen oder die Absicherung der hö-
heren Gefahr ausschließen. Für das Erlöschen dieses
Rechtes gilt § 24 Abs. 3 entsprechend.
(2) Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhö-
hung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versi-
cherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann
der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer
hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf die-
ses Recht hinzuweisen.
§ 26
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhö-
hung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver-
pflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Ver-
pflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im
Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versiche-
rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-
den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht-
vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versi-
cherungsnehmer.
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23
Abs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung ver-
pflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen
Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige
dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei
denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu die-
sem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet,
wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2
und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahr-
lässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist
der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den
Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der
Leistungspflicht war oder
2. wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles
die Frist für die Kündigung des Versicherers abge-
laufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.
§ 27
Unerhebliche Gefahrerhöhung
Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur
eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder
wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen
ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
§ 28
Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit,
die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versiche-
rungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist,
kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Mo-
nats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt
hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn,
die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober
Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei
Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllen-
den vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung ver-
pflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versiche-
rungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat.
Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen-
heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in ei-
nem der Schwere des Verschuldens des Versiche-
rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Oblie-
genheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch-
lich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsneh-
mer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit
des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer
nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Aus-
kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vorausset-
zung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer
bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum
Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

§ 29
Teilrücktritt, Teilkündigung,
teilweise Leistungsfreiheit
(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der
Versicherer nach den Vorschriften dieses Abschnittes
zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur
bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen
vor, auf die sich die Versicherung bezieht, steht dem
Versicherer das Recht zum Rücktritt oder zur Kündi-
gung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen
ist, dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag
unter den gleichen Bedingungen nicht geschlossen
hätte.
(2) Macht der Versicherer von dem Recht zum Rück-
tritt oder zur Kündigung bezüglich eines Teils der Ge-
genstände oder Personen Gebrauch, ist der Versiche-
rungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
bezüglich des übrigen Teils zu kündigen. Die Kündi-
gung muss spätestens zum Schluss der Versicherungs-
periode erklärt werden, in welcher der Rücktritt oder die
Kündigung des Versicherers wirksam wird.
(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der
Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften
über die Gefahrerhöhung ganz oder teilweise leistungs-
frei ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder
Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, ist
auf die Leistungsfreiheit Absatz 1 entsprechend anzu-
wenden.
§ 30
Anzeige des Versicherungsfalles
(1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des
Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis er-
langt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Ver-
sicherers einem Dritten zu, ist auch dieser zur Anzeige
verpflichtet.
(2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versi-
cherer im Fall der Verletzung der Anzeigepflicht nach
Absatz 1 Satz 1 nicht zur Leistung verpflichtet ist, kann
sich der Versicherer nicht berufen, wenn er auf andere
Weise vom Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig
Kenntnis erlangt hat.
§ 31
Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Ver-
sicherungsfalles verlangen, dass der Versicherungs-
nehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des
Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungs-
pflicht des Versicherers erforderlich ist. Belege kann der
Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung
dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet
werden kann.
(2) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des
Versicherers einem Dritten zu, hat auch dieser die
Pflichten nach Absatz 1 zu erfüllen.
§ 32
Abweichende Vereinbarungen
Von den §§ 19 bis 28 Abs. 4 und § 31 Abs. 1 Satz 2
kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
abgewichen werden. Für Anzeigen nach diesem Ab-
schnitt, zu denen der Versicherungsnehmer verpflichtet
ist, kann jedoch die Schrift- oder die Textform verein-
bart werden.
Abschnitt 3
Prämie
§ 33
Fälligkeit
(1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prä-
mie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die
erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wo-
chen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zah-
len.
(2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezo-
gen worden, ist der Versicherungsnehmer zur Übermitt-
lung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versi-
cherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
§ 34
Zahlung durch Dritte
(1) Der Versicherer muss fällige Prämien oder sons-
tige ihm auf Grund des Vertrags zustehende Zahlungen
vom Versicherten bei einer Versicherung für fremde
Rechnung, von einem Bezugsberechtigten, der ein
Recht auf die Leistung des Versicherers erworben hat,
sowie von einem Pfandgläubiger auch dann annehmen,
wenn er die Zahlung nach den Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuchs zurückweisen könnte.
(2) Ein Pfandrecht an der Versicherungsforderung
kann auch wegen der Beträge einschließlich ihrer Zin-
sen geltend gemacht werden, die der Pfandgläubiger
zur Zahlung von Prämien oder zu sonstigen dem Ver-
sicherer auf Grund des Vertrags zustehenden Zahlun-
gen verwendet hat.
§ 35
Aufrechnung durch den Versicherer
Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung
oder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fäl-
lige Forderung gegen eine Forderung aus der Versiche-
rung auch dann aufrechnen, wenn diese Forderung
nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten
zusteht.
§ 36
Leistungsort
(1) Leistungsort für die Zahlung der Prämie ist der
jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Der Ver-
sicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und
seine Kosten die Prämie dem Versicherer zu übermit-
teln.
(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in
seinem Gewerbebetrieb genommen, tritt, wenn er seine
gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat,
der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

§ 37
Zahlungsverzug bei Erstprämie
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht
rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zah-
lung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag be-
rechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die
Nichtzahlung nicht zu vertreten.
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt
des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versiche-
rer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Ver-
sicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertre-
ten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Ver-
sicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzah-
lung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
§ 38
Zahlungsverzug bei Folgeprämie
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt,
kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestim-
men, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rück-
ständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im
Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die
nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbun-
den sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die
Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein
und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der
Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Ver-
zug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag
ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versi-
cherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Be-
träge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestim-
mung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie
mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungs-
nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug
ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündi-
gung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird
unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb
eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit
der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb
eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Ab-
satz 2 bleibt unberührt.
§ 39
Vorzeitige Vertragsbeendigung
(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsver-
hältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht
dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur
derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum ent-
spricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf
Grund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Ver-
sicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht
dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden
der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der
Versicherer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann er eine an-
gemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16,
kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach
der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfal-
lenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit
aufgewendeten Kosten zurückfordern.
§ 40
Kündigung bei Prämienerhöhung
(1) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpas-
sungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang
des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann
der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeit-
punkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der
Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die
Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens
einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung
der Prämie zugehen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer
auf Grund einer Anpassungsklausel den Umfang des
Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie
entsprechend herabzusetzen.
§ 41
Herabsetzung der Prämie
Ist wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände
eine höhere Prämie vereinbart und sind diese Um-
stände nach Antragstellung des Versicherungsnehmers
oder nach Vertragsschluss weggefallen oder bedeu-
tungslos geworden, kann der Versicherungsnehmer
verlangen, dass die Prämie ab Zugang des Verlangens
beim Versicherer angemessen herabgesetzt wird. Dies
gilt auch, wenn die Bemessung der höheren Prämie
durch unrichtige, auf einem Irrtum des Versicherungs-
nehmers beruhende Angaben über einen solchen Um-
stand veranlasst worden ist.
§ 42
Abweichende Vereinbarungen
Von § 33 Abs. 2 und den §§ 37 bis 41 kann nicht zum
Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wer-
den.
Abschnitt 4
Versicherung für fremde Rechnung
§ 43
Begriffsbestimmung
(1) Der Versicherungsnehmer kann den Versiche-
rungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen, mit
oder ohne Benennung der Person des Versicherten,
schließen (Versicherung für fremde Rechnung).
(2) Wird der Versicherungsvertrag für einen anderen
geschlossen, ist, auch wenn dieser benannt wird, im
Zweifel anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer
nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für
fremde Rechnung handelt.
(3) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass der
Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen

werden soll, gilt er als für eigene Rechnung geschlos-
sen.
§ 44
Rechte des Versicherten
(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung ste-
hen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Ver-
sicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungs-
scheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer ver-
langen.
(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Ver-
sicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfü-
gen und diese Rechte gerichtlich geltend machen,
wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.
§ 45
Rechte des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte,
die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag
zustehen, im eigenen Namen verfügen.
(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, ist der
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicher-
ten zur Annahme der Leistung des Versicherers und zur
Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt,
wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.
(3) Der Versicherer ist zur Leistung an den Versiche-
rungsnehmer nur verpflichtet, wenn der Versicherte
seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.
§ 46
Rechte zwischen
Versicherungsnehmer und Versichertem
Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem
Versicherten oder, falls über dessen Vermögen das In-
solvenzverfahren eröffnet ist, der Insolvenzmasse den
Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen sei-
ner Ansprüche gegen den Versicherten in Bezug auf die
versicherte Sache befriedigt ist. Er kann sich für diese
Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen
den Versicherer und nach deren Einziehung aus der
Entschädigungssumme vor dem Versicherten und des-
sen Gläubigern befriedigen.
§ 47
Kenntnis und Verhalten des Versicherten
(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Ver-
sicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind,
sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch
die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu be-
rücksichtigen.
(2) Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu be-
rücksichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen ge-
schlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Be-
nachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht mög-
lich oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht
den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versi-
cherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich gel-
ten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Ver-
trag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und
bei Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt
hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
schließt.
§ 48
Versicherung für Rechnung „wen es angeht“
Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“
genommen oder ist dem Vertrag in sonstiger Weise zu
entnehmen, dass unbestimmt bleiben soll, ob eigenes
oder fremdes Interesse versichert ist, sind die §§ 43
bis 47 anzuwenden, wenn sich aus den Umständen er-
gibt, dass fremdes Interesse versichert ist.
Abschnitt 5
Vorläufige Deckung
§ 49
Inhalt des Vertrags
(1) Bei einem Versicherungsvertrag, dessen wesent-
licher Inhalt die Gewährung einer vorläufigen Deckung
durch den Versicherer ist, kann vereinbart werden, dass
dem Versicherungsnehmer die Vertragsbestimmungen
und die Informationen nach § 7 Abs. 1 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 nur auf
Anforderung und spätestens mit dem Versicherungs-
schein vom Versicherer zu übermitteln sind. Auf einen
Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Satz 1 nicht anzuwen-
den.
(2) Werden die Allgemeinen Versicherungsbedingun-
gen dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss
nicht übermittelt, werden die vom Versicherer zu die-
sem Zeitpunkt für den vorläufigen Versicherungsschutz
üblicherweise verwendeten Bedingungen, bei Fehlen
solcher Bedingungen die für den Hauptvertrag vom Ver-
sicherer verwendeten Bedingungen auch ohne aus-
drücklichen Hinweis hierauf Vertragsbestandteil. Beste-
hen Zweifel, welche Bedingungen für den Vertrag gel-
ten sollen, werden die zum Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses vom Versicherer verwendeten Bedingungen,
die für den Versicherungsnehmer am günstigsten sind,
Vertragsbestandteil.
§ 50
Nichtzustandekommen des Hauptvertrags
Ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, im Fall des
Nichtzustandekommens des Hauptvertrags eine Prä-
mie für die vorläufige Deckung zu zahlen, steht dem
Versicherer ein Anspruch auf einen der Laufzeit der vor-
läufigen Deckung entsprechenden Teil der Prämie zu,
die beim Zustandekommen des Hauptvertrags für die-
sen zu zahlen wäre.
§ 51
Prämienzahlung
(1) Der Beginn des Versicherungsschutzes kann von
der Zahlung der Prämie abhängig gemacht werden, so-
fern der Versicherer den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auf-
fälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Vo-
raussetzung aufmerksam gemacht hat.
(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Versi-
cherungsnehmers abgewichen werden.

§ 52
Beendigung des Vertrags
(1) Der Vertrag über vorläufige Deckung endet spä-
testens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Ver-
sicherungsnehmer geschlossenen Hauptvertrag oder
einem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung ein
gleichartiger Versicherungsschutz beginnt. Ist der Be-
ginn des Versicherungsschutzes nach dem Hauptver-
trag oder dem weiteren Vertrag über vorläufige De-
ckung von der Zahlung der Prämie durch den Versiche-
rungsnehmer abhängig, endet der Vertrag über vorläu-
fige Deckung bei Nichtzahlung oder verspäteter Zah-
lung der Prämie abweichend von Satz 1 spätestens zu
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer mit
der Prämienzahlung in Verzug ist, vorausgesetzt, dass
der Versicherer den Versicherungsnehmer durch geson-
derte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen
Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge
aufmerksam gemacht hat.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Versi-
cherungsnehmer den Hauptvertrag oder den weiteren
Vertrag über vorläufige Deckung mit einem anderen
Versicherer schließt. Der Versicherungsnehmer hat
dem bisherigen Versicherer den Vertragsschluss unver-
züglich mitzuteilen.
(3) Kommt der Hauptvertrag mit dem Versicherer, mit
dem der Vertrag über vorläufige Deckung besteht, nicht
zustande, weil der Versicherungsnehmer seine Ver-
tragserklärung nach § 8 widerruft oder nach § 5 Abs. 1
und 2 einen Widerspruch erklärt, endet der Vertrag über
vorläufige Deckung spätestens mit dem Zugang des
Widerrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer.
(4) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit
eingegangen, kann jede Vertragspartei den Vertrag
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung
des Versicherers wird jedoch erst nach Ablauf von zwei
Wochen nach Zugang wirksam.
(5) Von den Absätzen 1 bis 4 kann nicht zum Nach-
teil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
Abschnitt 6
Laufende Versicherung
§ 53
Anmeldepflicht
Wird ein Vertrag in der Weise geschlossen, dass das
versicherte Interesse bei Vertragsschluss nur der Gat-
tung nach bezeichnet und erst nach seiner Entstehung
dem Versicherer einzeln aufgegeben wird (laufende Ver-
sicherung), ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,
entweder die versicherten Risiken einzeln oder, wenn
der Versicherer darauf verzichtet hat, die vereinbarte
Prämiengrundlage unverzüglich anzumelden oder,
wenn dies vereinbart ist, jeweils Deckungszusage zu
beantragen.
§ 54
Verletzung der Anmeldepflicht
(1) Hat der Versicherungsnehmer die Anmeldung ei-
nes versicherten Risikos oder der vereinbarten Prämi-
engrundlage oder die Beantragung der Deckungszu-
sage unterlassen oder fehlerhaft vorgenommen, ist der
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Anmelde-
oder Antragspflicht weder vorsätzlich noch grob fahr-
lässig verletzt hat und die Anmeldung oder den Antrag
unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Fehler
nachholt oder berichtigt.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer die Anmelde-
oder Antragspflicht vorsätzlich, kann der Versicherer
den Vertrag fristlos kündigen. Die Versicherung von Ein-
zelrisiken, für die der Versicherungsschutz begonnen
hat, bleibt, wenn anderes nicht vereinbart ist, über das
Ende der laufenden Versicherung hinaus bis zu dem
Zeitpunkt bestehen, zu dem die vereinbarte Dauer der
Versicherung dieser Einzelrisiken endet. Der Versicherer
kann ferner die Prämie verlangen, die bis zum Wirksam-
werden der Kündigung zu zahlen gewesen wäre, wenn
der Versicherungsnehmer die Anmeldepflicht erfüllt
hätte.
§ 55
Einzelpolice
(1) Ist bei einer laufenden Versicherung ein Versiche-
rungsschein für ein einzelnes Risiko (Einzelpolice) oder
ein Versicherungszertifikat ausgestellt worden, ist der
Versicherer nur gegen Vorlage der Urkunde zur Leis-
tung verpflichtet. Durch die Leistung an den Inhaber
der Urkunde wird er befreit.
(2) Ist die Urkunde abhandengekommen oder ver-
nichtet, ist der Versicherer zur Leistung erst verpflichtet,
wenn die Urkunde für kraftlos erklärt oder Sicherheit
geleistet ist; eine Sicherheitsleistung durch Bürgen ist
ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Verpflichtung
des Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde.
(3) Der Inhalt der Einzelpolice oder eines Versiche-
rungszertifikats gilt abweichend von § 5 als vom Versi-
cherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht unver-
züglich nach der Übermittlung widerspricht. Das Recht
des Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen
Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.
§ 56
Verletzung der Anzeigepflicht
(1) Abweichend von § 19 Abs. 2 ist bei Verletzung
der Anzeigepflicht der Rücktritt des Versicherers aus-
geschlossen; der Versicherer kann innerhalb eines Mo-
nats von dem Zeitpunkt an, zu dem er Kenntnis von
dem nicht oder unrichtig angezeigten Umstand erlangt
hat, den Vertrag kündigen und die Leistung verweigern.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit
der nicht oder unrichtig angezeigte Umstand nicht ur-
sächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder
den Umfang der Leistungspflicht war.
(2) Verweigert der Versicherer die Leistung, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Das Kün-
digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu wel-
chem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung des
Versicherers, die Leistung zu verweigern, zugeht.
§ 57
Gefahränderung
(1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer
eine Änderung der Gefahr unverzüglich anzuzeigen.

(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhö-
hung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leis-
tung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem
Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer
hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet,
1. wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt be-
kannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen
müssen,
2. wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig verletzt worden ist oder
3. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den
Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der
Leistungspflicht war.
(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht
berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung
zu kündigen.
§ 58
Obliegenheitsverletzung
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer bei einer lau-
fenden Versicherung schuldhaft eine vor Eintritt des
Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit, ist der
Versicherer in Bezug auf ein versichertes Einzelrisiko,
für das die verletzte Obliegenheit gilt, nicht zur Leistung
verpflichtet.
(2) Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit
kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Mo-
nats, nachdem er Kenntnis von der Verletzung erlangt
hat, mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Abschnitt 7
Versicherungsvermittler,
Versicherungsberater
Unterabschnitt 1
Mitteilungs- und Beratungspflichten
§ 59
Begriffsbestimmungen
(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes
sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.
(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes
ist, wer von einem Versicherer oder einem Versiche-
rungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versi-
cherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes
ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Ver-
mittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträ-
gen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von
einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als
Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versiche-
rungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine
Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.
(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes
ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Än-
derung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder
bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versiche-
rungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegen-
über dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von
einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu er-
halten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.
§ 60
Beratungsgrundlage
des Versicherungsvermittlers
(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem
Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebo-
tenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu
Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien
eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versi-
cherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Ver-
sicherungsnehmers zu erfüllen. Dies gilt nicht, soweit er
im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung des Ver-
sicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine einge-
schränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist.
(2) Der Versicherungsmakler, der nach Absatz 1
Satz 2 auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist, und
der Versicherungsvertreter haben dem Versicherungs-
nehmer mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informati-
onsgrundlage sie ihre Leistung erbringen, und die Na-
men der ihrem Rat zu Grunde gelegten Versicherer an-
zugeben. Der Versicherungsvertreter hat außerdem mit-
zuteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit aus-
übt und ob er für diese ausschließlich tätig ist.
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Mitteilun-
gen und Angaben nach Absatz 2 durch eine gesonderte
schriftliche Erklärung verzichten.
§ 61
Beratungs- und
Dokumentationspflichten
des Versicherungsvermittlers
(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versiche-
rungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die ange-
botene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des
Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür
Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnis-
sen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung ei-
nes angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungs-
aufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlen-
den Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu
einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzuge-
ben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexi-
tät des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62
zu dokumentieren.
(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung
oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine ge-
sonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom
Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewie-
sen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Mög-
lichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, ge-
gen den Versicherungsvermittler einen Schadenser-
satzanspruch nach § 63 geltend zu machen.
§ 62
Zeitpunkt und Form der Information
(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informatio-
nen nach § 60 Abs. 2 vor Abgabe seiner Vertragserklä-
rung, die Informationen nach § 61 Abs. 1 vor dem Ab-
schluss des Vertrags klar und verständlich in Textform
zu übermitteln.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich
übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer
dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer
vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die

Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spä-
testens mit dem Versicherungsschein dem Versiche-
rungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht
für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversi-
cherungen.
§ 63
Schadensersatzpflicht
Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des
Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer
durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61
entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsver-
mittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 64
Zahlungssicherung
zugunsten des Versicherungsnehmers
Eine Bevollmächtigung des Versicherungsvermittlers
durch den Versicherungsnehmer zur Annahme von
Leistungen des Versicherers, die dieser auf Grund eines
Versicherungsvertrags an den Versicherungsnehmer zu
erbringen hat, bedarf einer gesonderten schriftlichen
Erklärung des Versicherungsnehmers.
§ 65
Großrisiken
Die §§ 60 bis 63 gelten nicht für die Vermittlung von
Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinn des
Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes
zum Versicherungsvertragsgesetz.
§ 66
Sonstige Ausnahmen
Die §§ 60 bis 64, 69 Abs. 2 und § 214 gelten nicht für
Versicherungsvermittler im Sinn von § 34d Abs. 9 Nr. 1
der Gewerbeordnung.
§ 67
Abweichende Vereinbarungen
Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des
Versicherungsnehmers abgewichen werden.
§ 68
Versicherungsberater
Die für Versicherungsmakler geltenden Vorschriften
des § 60 Abs. 1 Satz 1, des § 61 Abs. 1 und der
§§ 62 bis 65 und 67 sind auf Versicherungsberater ent-
sprechend anzuwenden. Weitergehende Pflichten des
Versicherungsberaters aus dem Auftragsverhältnis blei-
ben unberührt.
Unterabschnitt 2
Ve r t r e t u n g s m a c h t
§ 69
Gesetzliche Vollmacht
(1) Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmäch-
tigt,
1. Anträge, die auf den Abschluss eines Versicherungs-
vertrags gerichtet sind, und deren Widerruf sowie
die vor Vertragsschluss abzugebenden Anzeigen
und sonstigen Erklärungen vom Versicherungsneh-
mer entgegenzunehmen,
2. Anträge auf Verlängerung oder Änderung eines Ver-
sicherungsvertrags und deren Widerruf, die Kündi-
gung, den Rücktritt und sonstige das Versicherungs-
verhältnis betreffende Erklärungen sowie die wäh-
rend der Dauer des Versicherungsverhältnisses zu
erstattenden Anzeigen vom Versicherungsnehmer
entgegenzunehmen und
3. die vom Versicherer ausgefertigten Versicherungs-
scheine oder Verlängerungsscheine dem Versiche-
rungsnehmer zu übermitteln.
(2) Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmäch-
tigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zu-
sammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss
eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh-
men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen,
wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zah-
lung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
kannte.
(3) Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für
die Abgabe oder den Inhalt eines Antrags oder einer
sonstigen Willenserklärung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.
Die Beweislast für die Verletzung der Anzeigepflicht
oder einer Obliegenheit durch den Versicherungsneh-
mer trägt der Versicherer.
§ 70
Kenntnis des Versicherungsvertreters
Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis des Versi-
cherers erheblich ist, steht die Kenntnis des Versiche-
rungsvertreters der Kenntnis des Versicherers gleich.
Dies gilt nicht für die Kenntnis des Versicherungsvertre-
ters, die er außerhalb seiner Tätigkeit als Vertreter und
ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versiche-
rungsvertrag erlangt hat.
§ 71
Abschlussvollmacht
Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von
Versicherungsverträgen bevollmächtigt, ist er auch be-
fugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge
zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklä-
rungen abzugeben.
§ 72
Beschränkung der Vertretungsmacht
Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter
nach den §§ 69 und 71 zustehenden Vertretungsmacht
durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ist ge-
genüber dem Versicherungsnehmer und Dritten unwirk-
sam.
§ 73
Angestellte und nicht
gewerbsmäßig tätige Vermittler
Die §§ 69 bis 72 sind auf Angestellte eines Versiche-
rers, die mit der Vermittlung oder dem Abschluss von
Versicherungsverträgen betraut sind, und auf Perso-
nen, die als Vertreter selbständig Versicherungsver-

träge vermitteln oder abschließen, ohne gewerbsmäßig
tätig zu sein, entsprechend anzuwenden.
Kapitel 2
Schadensversicherung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 74
Überversicherung
(1) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert
des versicherten Interesses (Versicherungswert) erheb-
lich, kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Ver-
sicherungssumme zur Beseitigung der Überversiche-
rung unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie
mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
(2) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in
der Absicht, sich aus der Überversicherung einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist
der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie
bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nich-
tigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
§ 75
Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als
der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versi-
cherungsfalles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die
Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme
zu diesem Wert zu erbringen.
§ 76
Taxe
Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf
einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt werden. Die
Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Inte-
resse bei Eintritt des Versicherungsfalles hat, es sei
denn, sie übersteigt den wirklichen Versicherungswert
zu diesem Zeitpunkt erheblich. Ist die Versicherungs-
summe niedriger als die Taxe, hat der Versicherer, auch
wenn die Taxe erheblich übersetzt ist, den Schaden nur
nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zur Taxe
zu ersetzen.
§ 77
Mehrere Versicherer
(1) Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse ge-
gen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, jedem
Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mit-
zuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer
und die Versicherungssumme anzugeben.
(2) Wird bezüglich desselben Interesses bei einem
Versicherer der entgehende Gewinn, bei einem anderen
Versicherer der sonstige Schaden versichert, ist Ab-
satz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 78
Haftung bei Mehrfachversicherung
(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen
dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versi-
cherungssummen zusammen den Versicherungswert
oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der
Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Be-
stehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den
Gesamtschaden (Mehrfachversicherung), haften die
Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass je-
der Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leis-
tenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer
aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Scha-
dens verlangen kann.
(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu
Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie
dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag
zu zahlen haben. Ist auf eine der Versicherungen aus-
ländisches Recht anzuwenden, kann der Versicherer,
für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen
Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur gel-
tend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maß-
geblichen Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.
(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachver-
sicherung in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist je-
der in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem
Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu,
zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-
ständen Kenntnis erlangt.
§ 79
Beseitigung der Mehrfachversicherung
(1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch
den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne
Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung
geschlossen, kann er verlangen, dass der später ge-
schlossene Vertrag aufgehoben oder die Versiche-
rungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der
Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch
die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Mehr-
fachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach
Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der
Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall
die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder
im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden,
kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismä-
ßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der
Prämien verlangen.
§ 80
Fehlendes versichertes Interesse
(1) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung
der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse
bei Beginn der Versicherung nicht besteht; dies gilt
auch, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die
für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes
künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der
Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäfts-
gebühr verlangen.
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn
der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prä-
mie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die
Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor-
den wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des In-
teresses Kenntnis erlangt hat.

(3) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehen-
des Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie
bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nich-
tigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
§ 81
Herbeiführung des Versicherungsfalles
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet,
wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versi-
cherungsfall herbeiführt.
(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versiche-
rungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer be-
rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-
schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnis zu kürzen.
§ 82
Abwendung
und Minderung des Schadens
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Ver-
sicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung
und Minderung des Schadens zu sorgen.
(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des
Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen so-
wie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies
gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsver-
trag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,
hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er-
messen zu handeln.
(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Ab-
sätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie-
genheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahr-
lässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer gro-
ben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Oblie-
genheit weder für die Feststellung des Versicherungs-
falles noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn
der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig ver-
letzt hat.
§ 83
Aufwendungsersatz
(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versiche-
rungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie
erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versi-
cherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten
halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwen-
dungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versi-
cherungsnehmers vorzuschießen.
(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu
kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ab-
satz 1 entsprechend kürzen.
(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die
er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind
auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der
sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme
übersteigen.
(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der
Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärzt-
lichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom
Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden
Aufwendungen.
§ 84
Sachverständigenverfahren
(1) Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzun-
gen des Anspruchs aus der Versicherung oder die Höhe
des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer-
den, ist die getroffene Feststellung nicht verbindlich,
wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheb-
lich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall
durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn
die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen
können oder wollen oder sie verzögern.
(2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen
durch das Gericht zu ernennen, ist für die Ernennung
das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Scha-
den entstanden ist. Durch eine ausdrückliche Vereinba-
rung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines ande-
ren Amtsgerichts begründet werden. Die Verfügung,
durch die dem Antrag auf Ernennung der Sachverstän-
digen stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.
§ 85
Schadensermittlungskosten
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer
die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung
des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, inso-
weit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen
nach geboten war. Diese Kosten sind auch insoweit zu
erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschä-
digung die Versicherungssumme übersteigen.
(2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die
Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistan-
des entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es
sei denn, der Versicherungsnehmer ist zu der Zuzie-
hung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer auf-
gefordert worden.
(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu
kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend
kürzen.
§ 86
Übergang von Ersatzansprüchen
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzan-
spruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den
Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nach-
teil des Versicherungsnehmers geltend gemacht wer-
den.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzan-
spruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs die-
nendes Recht unter Beachtung der geltenden Form-
und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durch-
setzung durch den Versicherer soweit erforderlich mit-
zuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Ob-
liegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung

insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen
Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer
grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast
für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt
der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versiche-
rungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt
des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann
der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht
werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden
vorsätzlich verursacht.
§ 87
Abweichende Vereinbarungen
Von den §§ 74, 78 Abs. 3, den §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1
Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versiche-
rungsnehmers abgewichen werden.
Abschnitt 2
Sachversicherung
§ 88
Versicherungswert
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Versi-
cherungswert, wenn sich die Versicherung auf eine Sa-
che oder einen Inbegriff von Sachen bezieht, der Be-
trag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrit-
tes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung
oder Wiederherstellung der versicherten Sache in neu-
wertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Un-
terschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwer-
tes aufzuwenden hat.
§ 89
Versicherung für Inbegriff von Sachen
(1) Eine Versicherung, die für einen Inbegriff von Sa-
chen genommen ist, umfasst die jeweils dem Inbegriff
zugehörigen Sachen.
(2) Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sa-
chen genommen, erstreckt sie sich auf die Sachen der
Personen, mit denen der Versicherungsnehmer bei Ein-
tritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
die zu diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis zum
Versicherungsnehmer stehen und ihre Tätigkeit an dem
Ort ausüben, für den die Versicherung gilt. Die Versi-
cherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genom-
men.
§ 90
Erweiterter Aufwendungsersatz
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um
einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall
abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern,
ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzu-
wenden.
§ 91
Verzinsung der Entschädigung
Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist
nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versi-
cherungsfalles für das Jahr mit 4 Prozent zu verzinsen,
soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere
Zinsen verlangt werden können. Der Lauf der Frist ist
gehemmt, solange der Schaden infolge eines Verschul-
dens des Versicherungsnehmers nicht festgestellt wer-
den kann.
§ 92
Kündigung nach Versicherungsfall
(1) Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kann
jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündi-
gen.
(2) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Mo-
nats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kün-
digungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versi-
cherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeit-
punkt als den Schluss der laufenden Versicherungspe-
riode kündigen.
(3) Bei der Hagelversicherung kann der Versicherer
nur für den Schluss der Versicherungsperiode kündi-
gen, in welcher der Versicherungsfall eingetreten ist.
Kündigt der Versicherungsnehmer für einen früheren
Zeitpunkt als den Schluss dieser Versicherungsperiode,
steht dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die lau-
fende Versicherungsperiode zu.
§ 93
Wiederherstellungsklausel
Ist der Versicherer nach dem Vertrag verpflichtet, ei-
nen Teil der Entschädigung nur bei Wiederherstellung
oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache zu
zahlen, kann der Versicherungsnehmer die Zahlung ei-
nes über den Versicherungswert hinausgehenden Be-
trags erst verlangen, wenn die Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung gesichert ist. Der Versicherungs-
nehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer geleis-
teten Entschädigung abzüglich des Versicherungswer-
tes der Sache verpflichtet, wenn die Sache infolge ei-
nes Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht in-
nerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt
oder wiederbeschafft worden ist.
§ 94
Wirksamkeit der Zahlung
gegenüber Hypothekengläubigern
(1) Im Fall des § 93 Satz 1 ist eine Zahlung, die ohne
die Sicherung der Wiederherstellung oder Wiederbe-
schaffung geleistet wird, einem Hypothekengläubiger
gegenüber nur wirksam, wenn ihm der Versicherer oder
der Versicherungsnehmer mitgeteilt hat, dass ohne die
Sicherung geleistet werden soll und seit dem Zugang
der Mitteilung mindestens ein Monat verstrichen ist.
(2) Soweit die Entschädigungssumme nicht zu einer
den Vertragsbestimmungen entsprechenden Wieder-
herstellung oder Wiederbeschaffung verwendet werden
soll, kann der Versicherer mit Wirkung gegen einen Hy-
pothekengläubiger erst zahlen, wenn er oder der Versi-
cherungsnehmer diese Absicht dem Hypothekengläu-

biger mitgeteilt hat und seit dem Zugang der Mitteilung
mindestens ein Monat verstrichen ist.
(3) Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf
der Frist von einem Monat dem Versicherer gegenüber
der Zahlung widersprechen. Die Mitteilungen nach den
Absätzen 1 und 2 dürfen unterbleiben, wenn sie einen
unangemessenen Aufwand erfordern würden; in die-
sem Fall läuft die Frist ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit
der Entschädigungssumme.
(4) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek
dem Versicherer angemeldet, ist eine Zahlung, die ohne
die Sicherung der Wiederherstellung oder Wiederbe-
schaffung geleistet wird, dem Hypothekengläubiger ge-
genüber nur wirksam, wenn dieser in Textform der Zah-
lung zugestimmt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwen-
den, wenn das Grundstück mit einer Grundschuld,
Rentenschuld oder Reallast belastet ist.
§ 95
Veräußerung der versicherten Sache
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungs-
nehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber
in die während der Dauer seines Eigentums aus dem
Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und
Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die
Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers
laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamt-
schuldner.
(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers
erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis
erlangt hat.
§ 96
Kündigung nach Veräußerung
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber ei-
ner versicherten Sache das Versicherungsverhältnis un-
ter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der
Veräußerung ausgeübt wird.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungs-
verhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss
der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb ei-
nes Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis
des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung inner-
halb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausge-
übt wird.
(3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhält-
nisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer
zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des
Erwerbers für die Prämie besteht nicht.
§ 97
Anzeige der Veräußerung
(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräu-
ßerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Ist die
Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leis-
tung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die
Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und
der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden
Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versi-
cherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräuße-
rung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die
Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit
des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die
Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er
nicht gekündigt hat.
§ 98
Schutz des Erwerbers
Der Versicherer kann sich auf eine Bestimmung des
Versicherungsvertrags, durch die von den §§ 95 bis 97
zum Nachteil des Erwerbers abgewichen wird, nicht be-
rufen. Jedoch kann für die Kündigung des Erwerbers
nach § 96 Abs. 2 und die Anzeige der Veräußerung
die Schriftform oder die Textform bestimmt werden.
§ 99
Zwangsversteigerung,
Erwerb des Nutzungsrechts
Geht das Eigentum an der versicherten Sache im
Wege der Zwangsversteigerung über oder erwirbt ein
Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtver-
trags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechti-
gung, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen, sind
die §§ 95 bis 98 entsprechend anzuwenden.
Teil 2
Einzelne Versicherungszweige
Kapitel 1
Haftpflichtversicherung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 100
Leistung des Versicherers
Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer
verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen
freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Ver-
antwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine
während der Versicherungszeit eintretende Tatsache
geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprü-
che abzuwehren.
§ 101
Kosten des Rechtsschutzes
(1) Die Versicherung umfasst auch die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten, die durch die Abwehr
der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche
entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Um-
ständen nach geboten ist. Die Versicherung umfasst
ferner die auf Weisung des Versicherers aufgewendeten
Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das
wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verant-
wortlichkeit des Versicherungsnehmers gegenüber ei-
nem Dritten zur Folge haben könnte. Der Versicherer

hat die Kosten auf Verlangen des Versicherungsneh-
mers vorzuschießen.
(2) Ist eine Versicherungssumme bestimmt, hat der
Versicherer die Kosten eines auf seine Veranlassung
geführten Rechtsstreits und die Kosten der Verteidi-
gung nach Absatz 1 Satz 2 auch insoweit zu ersetzen,
als sie zusammen mit den Aufwendungen des Versi-
cherers zur Freistellung des Versicherungsnehmers die
Versicherungssumme übersteigen. Dies gilt auch für
Zinsen, die der Versicherungsnehmer infolge einer
vom Versicherer veranlassten Verzögerung der Befrie-
digung des Dritten diesem schuldet.
(3) Ist dem Versicherungsnehmer nachgelassen, die
Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden,
hat der Versicherer die Sicherheitsleistung oder Hinter-
legung zu bewirken. Diese Verpflichtung besteht nur bis
zum Betrag der Versicherungssumme; ist der Versiche-
rer nach Absatz 2 über diesen Betrag hinaus verpflich-
tet, tritt der Versicherungssumme der Mehrbetrag
hinzu. Der Versicherer ist von der Verpflichtung nach
Satz 1 frei, wenn er den Anspruch des Dritten dem Ver-
sicherungsnehmer gegenüber als begründet anerkennt.
§ 102
Betriebshaftpflichtversicherung
(1) Besteht die Versicherung für ein Unternehmen,
erstreckt sie sich auf die Haftpflicht der zur Vertretung
des Unternehmens befugten Personen sowie der Per-
sonen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unterneh-
men stehen. Die Versicherung gilt insoweit als für
fremde Rechnung genommen.
(2) Wird das Unternehmen an einen Dritten veräußert
oder auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags
oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten
übernommen, tritt der Dritte an Stelle des Versiche-
rungsnehmers in die während der Dauer seiner Berech-
tigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergeben-
den Rechte und Pflichten ein. § 95 Abs. 2 und 3 sowie
die §§ 96 und 97 sind entsprechend anzuwenden.
§ 103
Herbeiführung des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet,
wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und wider-
rechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden
herbeigeführt hat.
§ 104
Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer
innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die
seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur
Folge haben könnten. Macht der Dritte seinen An-
spruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend,
ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb ei-
ner Woche nach der Geltendmachung verpflichtet.
(2) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein An-
spruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe
beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkün-
det, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzei-
gen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsneh-
mer wegen des den Anspruch begründenden Scha-
densereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet
wird.
(3) Zur Wahrung der Fristen nach den Absätzen 1
und 2 genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
§ 30 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 105
Anerkenntnis
des Versicherungsnehmers
Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer
nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Ein-
willigung der Versicherungsnehmer den Dritten befrie-
digt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.
§ 106
Fälligkeit der Versicherungsleistung
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer inner-
halb von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem
der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für
den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkennt-
nis oder Vergleich festgestellt worden ist, vom An-
spruch des Dritten freizustellen. Ist der Dritte von dem
Versicherungsnehmer mit bindender Wirkung für den
Versicherer befriedigt worden, hat der Versicherer die
Entschädigung innerhalb von zwei Wochen nach der
Befriedigung des Dritten an den Versicherungsnehmer
zu zahlen. Kosten, die nach § 101 zu ersetzen sind, hat
der Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach der
Mitteilung der Berechnung zu zahlen.
§ 107
Rentenanspruch
(1) Ist der Versicherungsnehmer dem Dritten zur
Zahlung einer Rente verpflichtet, ist der Versicherer,
wenn die Versicherungssumme den Kapitalwert der
Rente nicht erreicht, nur zur Zahlung eines verhältnis-
mäßigen Teils der Rente verpflichtet.
(2) Hat der Versicherungsnehmer für die von ihm ge-
schuldete Rente dem Dritten kraft Gesetzes Sicherheit
zu leisten, erstreckt sich die Verpflichtung des Versi-
cherers auf die Leistung der Sicherheit. Absatz 1 gilt
entsprechend.
§ 108
Verfügung über den Freistellungsanspruch
(1) Verfügungen des Versicherungsnehmers über
den Freistellungsanspruch gegen den Versicherer sind
dem Dritten gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäft-
lichen Verfügung steht eine Verfügung im Wege der
Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung gleich.
(2) Die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den
Dritten kann nicht durch Allgemeine Versicherungsbe-
dingungen ausgeschlossen werden.
§ 109
Mehrere Geschädigte
Ist der Versicherungsnehmer gegenüber mehreren
Dritten verantwortlich und übersteigen deren Ansprü-
che die Versicherungssumme, hat der Versicherer diese
Ansprüche nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu erfül-
len. Ist hierbei die Versicherungssumme erschöpft,
kann sich ein bei der Verteilung nicht berücksichtigter

Dritter nachträglich auf § 108 Abs. 1 nicht berufen,
wenn der Versicherer mit der Geltendmachung dieser
Ansprüche nicht gerechnet hat und auch nicht rechnen
musste.
§ 110
Insolvenz des Versicherungsnehmers
Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers
das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen
des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden
Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Frei-
stellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlan-
gen.
§ 111
Kündigung nach Versicherungsfall
(1) Hat der Versicherer nach dem Eintritt des Versi-
cherungsfalles den Anspruch des Versicherungsneh-
mers auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abge-
lehnt, kann jede Vertragspartei das Versicherungsver-
hältnis kündigen. Dies gilt auch, wenn der Versicherer
dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es zum
Rechtsstreit über den Anspruch des Dritten kommen zu
lassen.
(2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit
der Anerkennung oder Ablehnung des Freistellungsan-
spruchs oder seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit
mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig. § 92 Abs. 2
Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
§ 112
Abweichende Vereinbarungen
Von den §§ 104 und 106 kann nicht zum Nachteil des
Versicherungsnehmers abgewichen werden.
Abschnitt 2
Pflichtversicherung
§ 113
Pflichtversicherung
(1) Eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss
eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift besteht
(Pflichtversicherung), ist mit einem im Inland zum Ge-
schäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen
abzuschließen.
(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer
unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheini-
gen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift
entsprechende Pflichtversicherung besteht.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind auch in-
soweit anzuwenden, als der Versicherungsvertrag eine
über die vorgeschriebenen Mindestanforderungen hi-
nausgehende Deckung gewährt.
§ 114
Umfang des Versicherungsschutzes
(1) Die Mindestversicherungssumme beträgt bei ei-
ner Pflichtversicherung, soweit durch Rechtsvorschrift
nichts anderes bestimmt ist, 250 000 Euro je Versiche-
rungsfall und eine Million Euro für alle Versicherungs-
fälle eines Versicherungsjahres.
(2) Der Versicherungsvertrag kann Inhalt und Um-
fang der Pflichtversicherung näher bestimmen, soweit
dadurch die Erreichung des jeweiligen Zwecks der
Pflichtversicherung nicht gefährdet wird und durch
Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich etwas anderes be-
stimmt ist. Ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers
kann dem Anspruch des Dritten nach § 115 Abs. 1 in
Verbindung mit § 117 Abs. 1 nicht entgegengehalten
und gegenüber einer mitversicherten Person nicht gel-
tend gemacht werden.
§ 115
Direktanspruch
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadens-
ersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Er-
füllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz
bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2. wenn über das Vermögen des Versicherungsneh-
mers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröff-
nungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist
oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wor-
den ist oder
3. wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers un-
bekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht
des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und,
soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen
des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Scha-
densersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der
ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Ge-
samtschuldner.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der glei-
chen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch ge-
gen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die
Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Ver-
jährung des Schadensersatzanspruchs gegen den er-
satzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet
jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt
des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem
Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis
zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung
des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zu-
geht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neu-
beginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Ver-
sicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen
Versicherungsnehmer und umgekehrt.
§ 116
Gesamtschuldner
(1) Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115
Abs. 1 Satz 4 zueinander ist der Versicherer allein ver-
pflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem
Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist.
Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist in
ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer
allein verpflichtet. Der Versicherer kann Ersatz der Auf-
wendungen verlangen, die er den Umständen nach für
erforderlich halten durfte.
(2) Die Verjährung der sich aus Absatz 1 ergebenden
Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch des Dritten erfüllt wird.

§ 117
Leistungspflicht gegenüber Dritten
(1) Dem Anspruch des Dritten nach § 115 kann nicht
entgegengehalten werden, dass der Versicherer dem
ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer nicht oder nur
teilweise zur Leistung verpflichtet ist.
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die
Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge
hat, kann dem Anspruch des Dritten nach § 115 nur
entgegengehalten werden, wenn das Schadensereignis
später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten
ist, zu dem der Versicherer diesen Umstand der hierfür
zuständigen Stelle angezeigt hat. Dies gilt auch, wenn
das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet.
Der Lauf der Frist beginnt nicht vor Beendigung des
Versicherungsverhältnisses. Ein in den Sätzen 1 und 2
bezeichneter Umstand kann dem Anspruch des Dritten
auch dann entgegengehalten werden, wenn vor dem
Zeitpunkt des Schadensereignisses der hierfür zustän-
digen Stelle die Bestätigung einer entsprechend den
Rechtsvorschriften abgeschlossenen neuen Versiche-
rung zugegangen ist. Die vorstehenden Vorschriften
dieses Absatzes gelten nicht, wenn eine zur Entgegen-
nahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht
bestimmt ist.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versi-
cherer nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindest-
versicherungssumme und der von ihm übernommenen
Gefahr zur Leistung verpflichtet. Er ist leistungsfrei, so-
weit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem an-
deren Schadensversicherer oder von einem Sozialver-
sicherungsträger erlangen kann.
(4) Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach
Absatz 1 oder Absatz 2 mit einer Ersatzpflicht auf
Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen,
wird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs im Verhältnis zum Versicherer nicht
dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen
für die Leistungspflicht des Versicherers vorliegen.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte nach § 839 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs persönlich haftet.
(5) Wird über das Vermögen des Versicherers das
Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungs-
verhältnis abweichend von § 16 erst mit dem Ablauf
eines Monats, nachdem der Insolvenzverwalter diesen
Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat;
bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse
gegenüber wirksam. Ist eine zur Entgegennahme der
Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt,
endet das Versicherungsverhältnis einen Monat nach
der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers von
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; die Benachrich-
tigung bedarf der Textform.
§ 118
Rangfolge mehrerer Ansprüche
(1) Übersteigen die Ansprüche auf Entschädigung,
die auf Grund desselben Schadensereignisses zu leis-
ten ist, die Versicherungssumme, wird die Versiche-
rungssumme nach folgender Rangfolge, bei gleichem
Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, an die Ersatz-
berechtigten ausgezahlt:
1. für Ansprüche wegen Personenschäden, soweit die
Geschädigten nicht vom Schädiger, von einem an-
deren Versicherer als dessen Haftpflichtversicherer,
einem Sozialversicherungsträger oder einem sonsti-
gen Dritten Ersatz ihrer Schäden erlangen können;
2. für Ansprüche wegen sonstiger Schäden natürlicher
und juristischer Personen des Privatrechts, soweit
die Geschädigten nicht vom Schädiger, einem ande-
ren Versicherer als dessen Haftpflichtversicherer
oder einem Dritten Ersatz ihrer Schäden erlangen
können;
3. für Ansprüche, die nach Privatrecht auf Versicherer
oder sonstige Dritte wegen Personen- und sonstiger
Schäden übergegangen sind;
4. für Ansprüche, die auf Sozialversicherungsträger
übergegangen sind;
5. für alle sonstigen Ansprüche.
(2) Ist die Versicherungssumme unter Berücksichti-
gung nachrangiger Ansprüche erschöpft, kann sich
ein vorrangig zu befriedigender Anspruchsberechtigter,
der bei der Verteilung nicht berücksichtigt worden ist,
nachträglich auf Absatz 1 nicht berufen, wenn der Ver-
sicherer mit der Geltendmachung dieses Anspruchs
nicht gerechnet hat und auch nicht rechnen musste.
§ 119
Obliegenheiten des Dritten
(1) Der Dritte hat ein Schadensereignis, aus dem er
einen Anspruch nach § 115 Abs. 1 herleiten will, dem
Versicherer innerhalb von zwei Wochen, nachdem er
von dem Schadensereignis Kenntnis erlangt hat, in
Textform anzuzeigen; zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung.
(2) Macht der Dritte den Anspruch gegen den Versi-
cherungsnehmer gerichtlich geltend, hat er dies dem
Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
(3) Der Versicherer kann von dem Dritten Auskunft
verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadens-
ereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich
ist. Belege kann der Versicherer insoweit verlangen,
als deren Beschaffung dem Dritten billigerweise zuge-
mutet werden kann.
§ 120
Obliegenheitsverletzung des Dritten
Verletzt der Dritte schuldhaft die Obliegenheit nach
§ 119 Abs. 2 oder 3, beschränkt sich die Haftung des
Versicherers nach den §§ 115 und 117 auf den Betrag,
den er auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit zu
leisten gehabt hätte, sofern der Dritte vorher ausdrück-
lich und in Textform auf die Folgen der Verletzung hin-
gewiesen worden ist.
§ 121
Aufrechnung gegenüber Dritten
§ 35 ist gegenüber Dritten nicht anzuwenden.

§ 122
Veräußerung der
von der Versicherung erfassten Sache
Die §§ 95 bis 98 über die Veräußerung der versicher-
ten Sache sind entsprechend anzuwenden.
§ 123
Rückgriff bei mehreren Versicherten
(1) Ist bei einer Versicherung für fremde Rechnung
der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber
nicht zur Leistung verpflichtet, kann er dies einem Ver-
sicherten, der zur selbständigen Geltendmachung sei-
ner Rechte aus dem Versicherungsvertrag befugt ist,
nur entgegenhalten, wenn die der Leistungsfreiheit zu
Grunde liegenden Umstände in der Person dieses Ver-
sicherten vorliegen oder wenn diese Umstände dem
Versicherten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit
nicht bekannt waren.
(2) Der Umfang der Leistungspflicht nach Absatz 1
bestimmt sich nach § 117 Abs. 3 Satz 1; § 117 Abs. 3
Satz 2 ist nicht anzuwenden. § 117 Abs. 4 ist entspre-
chend anzuwenden.
(3) Soweit der Versicherer nach Absatz 1 leistet,
kann er beim Versicherungsnehmer Rückgriff nehmen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen-
den, wenn die Frist nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und 2
noch nicht abgelaufen ist oder der Versicherer die Be-
endigung des Versicherungsverhältnisses der hierfür
zuständigen Stelle nicht angezeigt hat.
§ 124
Rechtskrafterstreckung
(1) Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt
wird, dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des
Schadens nicht zusteht, wirkt das Urteil, wenn es zwi-
schen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, auch
zugunsten des Versicherungsnehmers, wenn es zwi-
schen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer er-
geht, auch zugunsten des Versicherers.
(2) Ist der Anspruch des Dritten gegenüber dem Ver-
sicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder
Vergleich festgestellt worden, muss der Versicherungs-
nehmer, gegen den von dem Versicherer Ansprüche auf
Grund des § 116 Abs. 1 Satz 2 geltend gemacht wer-
den, diese Feststellung gegen sich gelten lassen, es sei
denn, der Versicherer hat die Pflicht zur Abwehr unbe-
gründeter Entschädigungsansprüche sowie zur Minde-
rung oder zur sachgemäßen Feststellung des Scha-
dens schuldhaft verletzt.
Kapitel 2
Rechtsschutzversicherung
§ 125
Leistung des Versicherers
Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer
verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versi-
cherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Um-
fang zu erbringen.
§ 126
Schadensabwicklungsunternehmen
(1) Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechts-
schutzversicherung neben anderen Gefahren versi-
chert, müssen im Versicherungsschein der Umfang
der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die
hierfür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen
werden. Beauftragt der Versicherer mit der Leistungs-
bearbeitung ein selbständiges Schadensabwicklungs-
unternehmen, ist dieses im Versicherungsschein zu be-
zeichnen.
(2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus ei-
nem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung kön-
nen, wenn ein selbständiges Schadensabwicklungsun-
ternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt ist,
nur gegen dieses geltend gemacht werden. Der Titel
wirkt für und gegen den Rechtsschutzversicherer.
§ 727 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzu-
wenden.
§ 127
Freie Anwaltswahl
(1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu sei-
ner Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren
den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen
soll, aus dem Kreis der Rechtsanwälte, deren Vergü-
tung der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag
trägt, frei zu wählen. Dies gilt auch, wenn der Versiche-
rungsnehmer Rechtsschutz für die sonstige Wahrneh-
mung rechtlicher Interessen in Anspruch nehmen kann.
(2) Rechtsanwalt ist auch, wer berechtigt ist, unter
einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die
Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003
(BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung genannten Bezeichnungen beruf-
lich tätig zu werden.
§ 128
Gutachterverfahren
Für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungs-
pflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete
oder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein
Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit ver-
gleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzuse-
hen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die
Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden wer-
den. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei
Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen.
Sieht der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfah-
ren vor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis, gilt
das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers
im Einzelfall als anerkannt.
§ 129
Abweichende Vereinbarungen
Von den §§ 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des
Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Kapitel 3
Tr a n s p o r t v e r s i c h e r u n g
§ 130
Umfang der Gefahrtragung
(1) Bei der Versicherung von Gütern gegen die Ge-
fahren der Beförderung zu Lande oder auf Binnenge-
wässern sowie der damit verbundenen Lagerung trägt
der Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während
der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.
(2) Bei der Versicherung eines Schiffes gegen die
Gefahren der Binnenschifffahrt trägt der Versicherer alle
Gefahren, denen das Schiff während der Dauer der Ver-
sicherung ausgesetzt ist. Der Versicherer haftet auch
für den Schaden, den der Versicherungsnehmer infolge
eines Zusammenstoßes von Schiffen oder eines Schif-
fes mit festen oder schwimmenden Gegenständen da-
durch erleidet, dass er den einem Dritten zugefügten
Schaden zu ersetzen hat.
(3) Die Versicherung gegen die Gefahren der Binnen-
schifffahrt umfasst die Beiträge zur großen Haverei, so-
weit durch die Haverei-Maßnahme ein vom Versicherer
zu ersetzender Schaden abgewendet werden sollte.
§ 131
Verletzung der Anzeigepflicht
(1) Abweichend von § 19 Abs. 2 ist bei Verletzung
der Anzeigepflicht der Rücktritt des Versicherers aus-
geschlossen; der Versicherer kann innerhalb eines Mo-
nats von dem Zeitpunkt an, zu dem er Kenntnis von
dem nicht oder unrichtig angezeigten Umstand erlangt
hat, den Vertrag kündigen und die Leistung verweigern.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit
der nicht oder unrichtig angezeigte Umstand nicht ur-
sächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder
den Umfang der Leistungspflicht war.
(2) Verweigert der Versicherer die Leistung, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Das Kün-
digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu wel-
chem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung des
Versicherers, die Leistung zu verweigern, zugeht.
§ 132
Gefahränderung
(1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von
§ 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern
und die Änderung durch einen Dritten gestatten. Die
Änderung hat er dem Versicherer unverzüglich anzuzei-
gen.
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhö-
hung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leis-
tung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem
Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer
hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet,
1. wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt be-
kannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen
müssen,
2. wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig verletzt worden ist oder
3. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den
Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der
Leistungspflicht war.
(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht
berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung
zu kündigen.
§ 133
Vertragswidrige Beförderung
(1) Werden die Güter mit einem Beförderungsmittel
anderer Art befördert als vereinbart oder werden sie
umgeladen, obwohl direkter Transport vereinbart ist,
ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies
gilt auch, wenn ausschließlich ein bestimmtes Beförde-
rungsmittel oder ein bestimmter Transportweg verein-
bart ist.
(2) Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet,
wenn nach Beginn der Versicherung die Beförderung
ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers oder in-
folge eines versicherten Ereignisses geändert oder auf-
gegeben wird. § 132 ist anzuwenden.
(3) Die Versicherung umfasst in den Fällen des Ab-
satzes 2 die Kosten der Umladung oder der einstweili-
gen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeför-
derung.
§ 134
Ungeeignete Beförderungsmittel
(1) Ist für die Beförderung der Güter kein bestimmtes
Beförderungsmittel vereinbart, ist der Versicherungs-
nehmer, soweit er auf dessen Auswahl Einfluss hat, ver-
pflichtet, Beförderungsmittel einzusetzen, die für die
Aufnahme und Beförderung der Güter geeignet sind.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Oblie-
genheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versi-
cherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die
Verletzung war nicht ursächlich für den Eintritt des Ver-
sicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht.
(3) Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von
der mangelnden Eignung des Beförderungsmittels, hat
er diesen Umstand dem Versicherer unverzüglich anzu-
zeigen. § 132 ist anzuwenden.
§ 135
Aufwendungsersatz
(1) Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer
zur Abwendung oder Minderung des Schadens entste-
hen, sowie die Kosten für die Ermittlung und Feststel-
lung des Schadens hat der Versicherer auch insoweit
zu erstatten, als sie zusammen mit der übrigen Ent-
schädigung die Versicherungssumme übersteigen.
(2) Sind Aufwendungen zur Abwendung oder Minde-
rung oder zur Ermittlung und Feststellung des Scha-
dens oder zur Wiederherstellung oder Ausbesserung
der durch einen Versicherungsfall beschädigten Sache
gemacht oder Beiträge zur großen Haverei geleistet
oder ist eine persönliche Verpflichtung des Versiche-
rungsnehmers zur Entrichtung solcher Beiträge ent-
standen, hat der Versicherer den Schaden, der durch
einen späteren Versicherungsfall verursacht wird, ohne
Rücksicht auf die von ihm zu erstattenden früheren Auf-
wendungen und Beiträge zu ersetzen.

§ 136
Versicherungswert
(1) Als Versicherungswert der Güter gilt der gemeine
Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine
Wert, den die Güter am Ort der Absendung bei Beginn
der Versicherung haben, zuzüglich der Versicherungs-
kosten, der Kosten, die bis zur Annahme der Güter
durch den Beförderer entstehen, und der endgültig be-
zahlten Fracht.
(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Wert gilt auch
bei Eintritt des Versicherungsfalles als Versicherungs-
wert.
(3) Bei Gütern, die beschädigt am Ablieferungsort
ankommen, ist der Wert, den sie dort in beschädigtem
Zustand haben, von dem Wert abzuziehen, den sie an
diesem Ort in unbeschädigtem Zustand hätten. Der
dem Verhältnis der Wertminderung zu ihrem Wert in un-
beschädigtem Zustand entsprechende Bruchteil des
Versicherungswertes gilt als Betrag des Schadens.
§ 137
Herbeiführung des Versicherungsfalles
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet,
wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
fahrlässig den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Der Versicherungsnehmer hat das Verhalten der
Schiffsbesatzung bei der Führung des Schiffes nicht zu
vertreten.
§ 138
Haftungsausschluss bei Schiffen
Bei der Versicherung eines Schiffes ist der Versiche-
rer nicht zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, der
daraus entsteht, dass das Schiff in einem nicht fahr-
tüchtigen Zustand oder nicht ausreichend ausgerüstet
oder personell ausgestattet die Reise antritt. Dies gilt
auch für einen Schaden, der nur eine Folge der Abnut-
zung des Schiffes in gewöhnlichem Gebrauch ist.
§ 139
Veräußerung der
versicherten Sache oder Güter
(1) Ist eine versicherte Sache, für die eine Einzelpo-
lice oder ein Versicherungszertifikat ausgestellt worden
ist, veräußert worden, haftet der Erwerber abweichend
von § 95 nicht für die Prämie. Der Versicherer kann sich
gegenüber dem Erwerber nicht auf Leistungsfreiheit
wegen Nichtzahlung der Prämie oder wegen Nichtleis-
tung einer Sicherheit berufen, es sei denn, der Erwerber
kannte den Grund für die Leistungsfreiheit oder hätte
ihn kennen müssen.
(2) Der Versicherer ist abweichend von § 96 nicht
berechtigt, das Versicherungsverhältnis wegen Veräu-
ßerung der versicherten Güter zu kündigen.
(3) Der Versicherungsnehmer ist abweichend von
§ 97 nicht verpflichtet, dem Versicherer die Veräuße-
rung anzuzeigen.
§ 140
Veräußerung des versicherten Schiffes
Wird ein versichertes Schiff veräußert, endet abwei-
chend von § 95 die Versicherung mit der Übergabe des
Schiffes an den Erwerber, für unterwegs befindliche
Schiffe mit der Übergabe an den Erwerber im Bestim-
mungshafen.
§ 141
Befreiung
durch Zahlung der Versicherungssumme
(1) Der Versicherer ist nach Eintritt des Versiche-
rungsfalles berechtigt, sich durch Zahlung der Versi-
cherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten
zu befreien. Der Versicherer bleibt zum Ersatz der Kos-
ten verpflichtet, die zur Abwendung oder Minderung
des Schadens oder zur Wiederherstellung oder Aus-
besserung der versicherten Sache aufgewendet wor-
den sind, bevor seine Erklärung, dass er sich durch
Zahlung der Versicherungssumme befreien wolle, dem
Versicherungsnehmer zugegangen ist.
(2) Das Recht des Versicherers, sich durch Zahlung
der Versicherungssumme zu befreien, erlischt, wenn
die Erklärung dem Versicherungsnehmer nicht inner-
halb einer Woche nach dem Zeitpunkt, zu dem der Ver-
sicherer Kenntnis von dem Versicherungsfall und sei-
nen unmittelbaren Folgen erlangt hat, zugeht.
Kapitel 4
Gebäudefeuerversicherung
§ 142
Anzeigen an Hypothekengläubiger
(1) Bei der Gebäudefeuerversicherung hat der Versi-
cherer einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek
angemeldet hat, unverzüglich in Textform anzuzeigen,
wenn die einmalige oder die erste Prämie nicht recht-
zeitig gezahlt oder wenn dem Versicherungsnehmer für
die Zahlung einer Folgeprämie eine Frist bestimmt wird.
Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis nach
Ablauf der Frist wegen unterbliebener Zahlung der Fol-
geprämie gekündigt wird.
(2) Der Versicherer hat den Eintritt des Versiche-
rungsfalles innerhalb einer Woche, nachdem er von
ihm Kenntnis erlangt hat, einem Hypothekengläubiger,
der seine Hypothek angemeldet hat, in Textform anzu-
zeigen, es sei denn, der Schaden ist unbedeutend.
§ 143
Fortdauer der Leistungspflicht
gegenüber Hypothekengläubigern
(1) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie
bleibt der Versicherer gegenüber einem Hypotheken-
gläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, bis
zum Ablauf eines Monats ab dem Zeitpunkt zur Leis-
tung verpflichtet, zu welchem dem Hypothekengläubi-
ger die Bestimmung der Zahlungsfrist oder, wenn diese
Mitteilung unterblieben ist, die Kündigung mitgeteilt
worden ist.
(2) Die Beendigung des Versicherungsverhältnisses
wird gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine
Hypothek angemeldet hat, erst mit dem Ablauf von

zwei Monaten wirksam, nachdem ihm die Beendigung
und, sofern diese noch nicht eingetreten war, der Zeit-
punkt der Beendigung durch den Versicherer mitgeteilt
worden ist oder er auf andere Weise hiervon Kenntnis
erlangt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn das Versicherungs-
verhältnis wegen unterbliebener Prämienzahlung durch
Rücktritt oder Kündigung des Versicherers oder durch
Kündigung des Versicherungsnehmers, welcher der
Hypothekengläubiger zugestimmt hat, beendet wird.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Wirk-
samkeit einer Vereinbarung zwischen dem Versicherer
und dem Versicherungsnehmer, durch die der Umfang
des Versicherungsschutzes gemindert wird oder nach
welcher der Versicherer nur verpflichtet ist, die Ent-
schädigung zur Wiederherstellung des versicherten Ge-
bäudes zu zahlen.
(4) Die Nichtigkeit des Versicherungsvertrags kann
gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine Hy-
pothek angemeldet hat, nicht geltend gemacht werden.
Das Versicherungsverhältnis endet jedoch ihm gegen-
über nach Ablauf von zwei Monaten, nachdem ihm die
Nichtigkeit durch den Versicherer mitgeteilt worden ist
oder er auf andere Weise von der Nichtigkeit Kenntnis
erlangt hat.
§ 144
Kündigung des Versicherungsnehmers
Hat ein Hypothekengläubiger seine Hypothek ange-
meldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhält-
nisses durch den Versicherungsnehmer unbeschadet
des § 92 Abs. 1 und des § 96 Abs. 2 nur wirksam, wenn
der Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vor
Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat,
dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätes-
tens zulässig war, das Grundstück nicht mit der Hypo-
thek belastet war oder dass der Hypothekengläubiger
der Kündigung zugestimmt hat. Die Zustimmung darf
nicht ohne ausreichenden Grund verweigert werden.
§ 145
Übergang der Hypothek
Soweit der Versicherer den Hypothekengläubiger
nach § 143 befriedigt, geht die Hypothek auf ihn über.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil eines gleich-
oder nachstehenden Hypothekengläubigers geltend
gemacht werden, dem gegenüber die Leistungspflicht
des Versicherers bestehen geblieben ist.
§ 146
Bestätigungs- und
Auskunftspflicht des Versicherers
Der Versicherer ist verpflichtet, einem Hypotheken-
gläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, die An-
meldung zu bestätigen und auf Verlangen Auskunft
über das Bestehen von Versicherungsschutz sowie
über die Höhe der Versicherungssumme zu erteilen.
§ 147
Änderung von Anschrift
und Name des Hypothekengläubigers
Hat der Hypothekengläubiger dem Versicherer eine
Änderung seiner Anschrift oder seines Namens nicht
mitgeteilt, ist § 13 Abs. 1 auf die Anzeigen und Mittei-
lungen des Versicherers nach den §§ 142 und 143 ent-
sprechend anzuwenden.
§ 148
Andere Grundpfandrechte
Ist das Grundstück mit einer Grundschuld, Renten-
schuld oder Reallast belastet, sind die §§ 142 bis 147
entsprechend anzuwenden.
§ 149
Eigentümergrundpfandrechte
Die durch die §§ 142 bis 148 begründeten Rechte
können nicht zugunsten von Hypotheken, Grundschul-
den oder Rentenschulden, die dem Versicherungsneh-
mer zustehen, geltend gemacht werden.
Kapitel 5
Lebensversicherung
§ 150
Versicherte Person
(1) Die Lebensversicherung kann auf die Person des
Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen
werden.
(2) Wird die Versicherung für den Fall des Todes ei-
nes anderen genommen und übersteigt die vereinbarte
Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungs-
kosten, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche
Einwilligung des anderen erforderlich; dies gilt nicht bei
Kollektivlebensversicherungen im Bereich der betriebli-
chen Altersversorgung. Ist der andere geschäftsunfähig
oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für
ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den
seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versi-
cherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der
Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.
(3) Nimmt ein Elternteil die Versicherung auf die Per-
son eines minderjährigen Kindes, bedarf es der Einwil-
ligung des Kindes nur, wenn nach dem Vertrag der Ver-
sicherer auch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung
des siebenten Lebensjahres zur Leistung verpflichtet
sein soll und die für diesen Fall vereinbarte Leistung
den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten über-
steigt.
(4) Soweit die Aufsichtsbehörde einen bestimmten
Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten
festgesetzt hat, ist dieser maßgebend.
§ 151
Ärztliche Untersuchung
Durch die Vereinbarung einer ärztlichen Untersu-
chung der versicherten Person wird ein Recht des Ver-
sicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlan-
gen, nicht begründet.
§ 152
Widerruf des Versicherungsnehmers
(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die
Widerrufsfrist 30 Tage.
(2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1
auch den Rückkaufswert einschließlich der Über-

schussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9
Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert ein-
schließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für
den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das
erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.
(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige
oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von
30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu
zahlen.
§ 153
Überschussbeteiligung
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung
an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven
(Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Über-
schussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinba-
rung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann
nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Über-
schuss nach einem verursachungsorientierten Verfah-
ren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene
Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jähr-
lich neu zu ermitteln und nach einem verursachungs-
orientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der
Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt
zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den
Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zutei-
lung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Re-
gelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der
Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche
Zeitpunkt.
§ 154
Modellrechnung
(1) Macht der Versicherer im Zusammenhang mit
dem Angebot oder dem Abschluss einer Lebensversi-
cherung bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen
Leistungen über die vertraglich garantierten Leistungen
hinaus, hat er dem Versicherungsnehmer eine Modell-
rechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablauf-
leistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundla-
gen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen
Zinssätzen dargestellt wird. Dies gilt nicht für Risikover-
sicherungen und Verträge, die Leistungen der in § 54b
Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes be-
zeichneten Art vorsehen.
(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer
klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass es sich
bei der Modellrechnung nur um ein Rechenmodell han-
delt, dem fiktive Annahmen zu Grunde liegen, und dass
der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung
keine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer
ableiten kann.
§ 155
Jährliche Unterrichtung
Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat
der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in
Textform über die Entwicklung seiner Ansprüche unter
Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrich-
ten. Ferner hat der Versicherer, wenn er bezifferte An-
gaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der
Überschussbeteiligung gemacht hat, den Versiche-
rungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Ent-
wicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.
§ 156
Kenntnis und Verhalten
der versicherten Person
Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das
Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher
Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person
eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu
berücksichtigen.
§ 157
Unrichtige Altersangabe
Ist das Alter der versicherten Person unrichtig ange-
geben worden, verändert sich die Leistung des Versi-
cherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirk-
lichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten
Prämie steht. Das Recht, wegen der Verletzung der An-
zeigepflicht von dem Vertrag zurückzutreten, steht dem
Versicherer abweichend von § 19 Abs. 2 nur zu, wenn
er den Vertrag bei richtiger Altersangabe nicht ge-
schlossen hätte.
§ 158
Gefahränderung
(1) Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Än-
derung der Gefahrumstände, die nach ausdrücklicher
Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden
soll; die Vereinbarung bedarf der Textform.
(2) Eine Erhöhung der Gefahr kann der Versicherer
nicht mehr geltend machen, wenn seit der Erhöhung
fünf Jahre verstrichen sind. Hat der Versicherungsneh-
mer seine Verpflichtung nach § 23 vorsätzlich oder arg-
listig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
(3) § 41 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine
Herabsetzung der Prämie nur wegen einer solchen Min-
derung der Gefahrumstände verlangt werden kann, die
nach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrminderung
angesehen werden soll.
§ 159
Bezugsberechtigung
(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berech-
tigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten
als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die
Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu
setzen.
(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichne-
ter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Ver-
sicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeich-
neter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Ver-
sicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsbe-
rechtigter.
§ 160
Auslegung der Bezugsberechtigung
(1) Sind mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer
Anteile als Bezugsberechtigte bezeichnet, sind sie zu

gleichen Teilen bezugsberechtigt. Der von einem Be-
zugsberechtigten nicht erworbene Anteil wächst den
übrigen Bezugsberechtigten zu.
(2) Soll die Leistung des Versicherers nach dem Tod
des Versicherungsnehmers an dessen Erben erfolgen,
sind im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes
als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erb-
teile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erb-
schaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluss.
(3) Wird das Recht auf die Leistung des Versicherers
von dem bezugsberechtigten Dritten nicht erworben,
steht es dem Versicherungsnehmer zu.
(4) Ist der Fiskus als Erbe berufen, steht ihm ein Be-
zugsrecht im Sinn des Absatzes 2 Satz 1 nicht zu.
§ 161
Selbsttötung
(1) Bei einer Versicherung für den Todesfall ist der
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die
versicherte Person sich vor Ablauf von drei Jahren nach
Abschluss des Versicherungsvertrags vorsätzlich selbst
getötet hat. Dies gilt nicht, wenn die Tat in einem die
freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand
krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen
worden ist.
(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 kann durch Einzel-
vereinbarung erhöht werden.
(3) Ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,
hat er den Rückkaufswert einschließlich der Über-
schussanteile nach § 169 zu zahlen.
§ 162
Tötung durch Leistungsberechtigten
(1) Ist die Versicherung für den Fall des Todes eines
anderen als des Versicherungsnehmers genommen, ist
der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine wider-
rechtliche Handlung den Tod des anderen herbeiführt.
(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet,
gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte
vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den
Tod der versicherten Person herbeiführt.
§ 163
Prämien- und Leistungsänderung
(1) Der Versicherer ist zu einer Neufestsetzung der
vereinbarten Prämie berechtigt, wenn
1. sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend
und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungs-
grundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat,
2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen
neu festgesetzte Prämie angemessen und erforder-
lich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versiche-
rungsleistung zu gewährleisten, und
3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrund-
lagen und die Voraussetzungen der Nummern 1
und 2 überprüft und bestätigt hat.
Eine Neufestsetzung der Prämie ist insoweit ausge-
schlossen, als die Versicherungsleistungen zum Zeit-
punkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kal-
kuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter
Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeit-
punkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundla-
gen hätte erkennen müssen.
(2) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass
an Stelle einer Erhöhung der Prämie nach Absatz 1
die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt
wird. Bei einer prämienfreien Versicherung ist der Ver-
sicherer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zur
Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigt.
(3) Die Neufestsetzung der Prämie und die Herab-
setzung der Versicherungsleistung werden zu Beginn
des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung
der Neufestsetzung oder der Herabsetzung und der
hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungs-
nehmer folgt.
(4) Die Mitwirkung des Treuhänders nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn die Neufestsetzung oder
die Herabsetzung der Versicherungsleistung der Ge-
nehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
§ 164
Bedingungsanpassung
(1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen des Versicherers durch höchstrich-
terliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen
Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie
der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen,
wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist
oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue
Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berück-
sichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei
eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Re-
gelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des
Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer an-
gemessen berücksichtigt.
(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wo-
chen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maß-
geblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt
worden sind, Vertragsbestandteil.
§ 165
Prämienfreie Versicherung
(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den
Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Um-
wandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versi-
cherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Min-
destversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese
nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versiche-
rung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der
Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.
(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten
Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rech-
nungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrun-
delegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5
zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungs-
jahr anzugeben.
(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der
laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichti-
gung von Prämienrückständen zu berechnen. Die
Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Über-
schussbeteiligung bleiben unberührt.

§ 166
Kündigung des Versicherers
(1) Kündigt der Versicherer das Versicherungsver-
hältnis, wandelt sich mit der Kündigung die Versiche-
rung in eine prämienfreie Versicherung um. Auf die Um-
wandlung ist § 165 anzuwenden.
(2) Im Fall des § 38 Abs. 2 ist der Versicherer zu der
Leistung verpflichtet, die er erbringen müsste, wenn
sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles die Versi-
cherung in eine prämienfreie Versicherung umgewan-
delt hätte.
(3) Bei der Bestimmung einer Zahlungsfrist nach
§ 38 Abs. 1 hat der Versicherer auf die eintretende Um-
wandlung der Versicherung hinzuweisen.
(4) Bei einer Lebensversicherung, die vom Arbeitge-
ber zugunsten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer abgeschlossen worden ist, hat der Versicherer
die versicherte Person über die Bestimmung der Zah-
lungsfrist nach § 38 Abs. 1 und die eintretende Um-
wandlung der Versicherung in Textform zu informieren
und ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Mo-
naten einzuräumen.
§ 167
Umwandlung zur
Erlangung eines Pfändungsschutzes
Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung
kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versiche-
rungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine
Versicherung verlangen, die den Anforderungen des
§ 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die
Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer
zu tragen.
§ 168
Kündigung des Versicherungsnehmers
(1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Ver-
sicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jeder-
zeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperi-
ode kündigen.
(2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz
für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflich-
tung des Versicherers gewiss ist, steht das Kündi-
gungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu,
wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die
Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzu-
wenden, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem
Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ru-
hestand ausgeschlossen hat; der Wert der vom Aus-
schluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf
die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch bestimmten Beträge nicht übersteigen.
§ 169
Rückkaufswert
(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz
für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflich-
tung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des
Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder An-
fechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versi-
cherer den Rückkaufswert zu zahlen.
(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als
dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum
Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach
nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prä-
mienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des
Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rück-
kaufswert zu zahlen.
(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Re-
geln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungs-
grundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der
laufenden Versicherungsperiode berechnete De-
ckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung
des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens
der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleich-
mäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und
Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt;
die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzill-
mersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und
das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versi-
cherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragser-
klärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsver-
ordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann
er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle
des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichba-
ren anderen Bezugswert zu Grunde legen.
(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und ande-
ren Versicherungen, die Leistungen der in § 54b des
Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vor-
sehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln
der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versi-
cherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer
eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Ab-
satz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag
anzugeben.
(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach
Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt,
wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die
Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Ab-
schluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.
(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berech-
neten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies er-
forderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Ver-
sicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefähr-
dung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Ver-
sicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, aus-
zuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr
befristet.
(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer
zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berech-
neten Betrag die diesem bereits zugeteilten Über-
schussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag
nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den
nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen
Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2
bleibt unberührt.
§ 170
Eintrittsrecht
(1) Wird in die Versicherungsforderung ein Arrest
vollzogen oder eine Zwangsvollstreckung vorgenom-

men oder wird das Insolvenzverfahren über das Vermö-
gen des Versicherungsnehmers eröffnet, kann der na-
mentlich bezeichnete Bezugsberechtigte mit Zustim-
mung des Versicherungsnehmers an seiner Stelle in
den Versicherungsvertrag eintreten. Tritt der Bezugsbe-
rechtigte ein, hat er die Forderungen der betreibenden
Gläubiger oder der Insolvenzmasse bis zur Höhe des
Betrags zu befriedigen, dessen Zahlung der Versiche-
rungsnehmer im Fall der Kündigung des Versicherungs-
verhältnisses vom Versicherer verlangen könnte.
(2) Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht na-
mentlich bezeichnet, steht das gleiche Recht dem Ehe-
gatten oder Lebenspartner und den Kindern des Versi-
cherungsnehmers zu.
(3) Der Eintritt erfolgt durch Anzeige an den Versi-
cherer. Die Anzeige kann nur innerhalb eines Monats
erfolgen, nachdem der Eintrittsberechtigte von der
Pfändung Kenntnis erlangt hat oder das Insolvenzver-
fahren eröffnet worden ist.
§ 171
Abweichende Vereinbarungen
Von § 152 Abs. 1 und 2 und den §§ 153 bis 155, 157,
158, 161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des
Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder
des Eintrittsberechtigten abgewichen werden. Für das
Verlangen des Versicherungsnehmers auf Umwandlung
nach § 165 und für seine Kündigung nach § 168 kann
die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.
Kapitel 6
Berufsunfähigkeitsversicherung
§ 172
Leistung des Versicherers
(1) Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der
Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versi-
cherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbar-
ten Leistungen zu erbringen.
(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten
Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung
oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz
oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr
ausüben kann.
(3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht
des Versicherers kann vereinbart werden, dass die ver-
sicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt
oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund
ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die
ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
§ 173
Anerkenntnis
(1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag
bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leis-
tungspflicht anerkennt.
(2) Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich be-
grenzt werden. Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend.
§ 174
Leistungsfreiheit
(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Vorausset-
zungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur
leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese
Veränderung in Textform dargelegt hat.
(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf
des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach
Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.
§ 175
Abweichende Vereinbarungen
Von den §§ 173 und 174 kann nicht zum Nachteil des
Versicherungsnehmers abgewichen werden.
§ 176
Anzuwendende Vorschriften
Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeits-
versicherung entsprechend anzuwenden, soweit die
Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenste-
hen.
§ 177
Ähnliche Versicherungsverträge
(1) Die §§ 173 bis 176 sind auf alle Versicherungs-
verträge, bei denen der Versicherer für eine dauerhafte
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eine Leistung ver-
spricht, entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die Unfallversicherung sowie auf Krankenver-
sicherungsverträge, die das Risiko der Beeinträchti-
gung der Arbeitsfähigkeit zum Gegenstand haben, ist
Absatz 1 nicht anzuwenden.
Kapitel 7
Unfallversicherung
§ 178
Leistung des Versicherers
(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer ver-
pflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder
einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis
die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person
durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirken-
des Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung
erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des
Gegenteils vermutet.
§ 179
Versicherte Person
(1) Die Unfallversicherung kann für den Eintritt eines
Unfalles des Versicherungsnehmers oder eines anderen
genommen werden. Eine Versicherung gegen Unfälle
eines anderen gilt im Zweifel als für Rechnung des an-
deren genommen.
(2) Wird die Versicherung gegen Unfälle eines ande-
ren von dem Versicherungsnehmer für eigene Rech-
nung genommen, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die
schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. Ist
der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfä-
higkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt

und steht die Vertretung in den seine Person betreffen-
den Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu,
kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilli-
gung nicht vertreten.
(3) Soweit im Fall des Absatzes 2 nach diesem Ge-
setz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs-
nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind auch die
Kenntnis und das Verhalten des anderen zu berück-
sichtigen.
§ 180
Invalidität
Der Versicherer schuldet die für den Fall der Invalidi-
tät versprochenen Leistungen im vereinbarten Umfang,
wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beein-
trächtigt ist. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn
sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird
und eine Änderung dieses Zustandes nicht erwartet
werden kann.
§ 181
Gefahrerhöhung
(1) Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Än-
derung der Umstände, die nach ausdrücklicher Verein-
barung als Gefahrerhöhung angesehen werden soll; die
Vereinbarung bedarf der Textform.
(2) Ergeben sich im Fall einer erhöhten Gefahr nach
dem geltenden Tarif des Versicherers bei unveränderter
Prämie niedrigere Versicherungsleistungen, gelten
diese mit Ablauf eines Monats nach Eintritt der Gefahr-
erhöhung als vereinbart. Weitergehende Rechte kann
der Versicherer nur geltend machen, wenn der Versi-
cherungsnehmer die Gefahrerhöhung arglistig nicht an-
gezeigt hat.
§ 182
Mitwirkende Ursachen
Ist vereinbart, dass der Anspruch auf die vereinbar-
ten Leistungen entfällt oder sich mindert, wenn Krank-
heiten oder Gebrechen bei der durch den Versiche-
rungsfall verursachten Gesundheitsschädigung oder
deren Folgen mitgewirkt haben, hat der Versicherer
die Voraussetzungen des Wegfalles oder der Minde-
rung des Anspruchs nachzuweisen.
§ 183
Herbeiführung des Versicherungsfalles
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet,
wenn im Fall des § 179 Abs. 2 der Versicherungsneh-
mer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung
den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet,
gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte
vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den
Versicherungsfall herbeiführt.
§ 184
Abwendung und
Minderung des Schadens
Die §§ 82 und 83 sind auf die Unfallversicherung
nicht anzuwenden.
§ 185
Bezugsberechtigung
Ist als Leistung des Versicherers die Zahlung eines
Kapitals vereinbart, sind die §§ 159 und 160 entspre-
chend anzuwenden.
§ 186
Hinweispflicht des Versicherers
Zeigt der Versicherungsnehmer einen Versicherungs-
fall an, hat der Versicherer ihn auf vertragliche An-
spruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzu-
haltende Fristen in Textform hinzuweisen. Unterbleibt
dieser Hinweis, kann sich der Versicherer auf Fristver-
säumnis nicht berufen.
§ 187
Anerkenntnis
(1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag
innerhalb eines Monats nach Vorlage der zu dessen Be-
urteilung erforderlichen Unterlagen in Textform zu erklä-
ren, ob und in welchem Umfang er seine Leistungs-
pflicht anerkennt. Wird eine Invaliditätsleistung bean-
tragt, beträgt die Frist drei Monate.
(2) Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder
haben sich Versicherungsnehmer und Versicherer über
Grund und Höhe des Anspruchs geeinigt, wird die Leis-
tung innerhalb von zwei Wochen fällig. Steht die Leis-
tungspflicht nur dem Grunde nach fest, hat der Versi-
cherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers einen
angemessenen Vorschuss zu leisten.
§ 188
Neubemessung der Invalidität
(1) Sind Leistungen für den Fall der Invalidität verein-
bart, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Grad der
Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahre nach Ein-
tritt des Unfalles, neu bemessen zu lassen. In der Kin-
derunfallversicherung kann die Frist, innerhalb derer
eine Neubemessung verlangt werden kann, verlängert
werden.
(2) Mit der Erklärung des Versicherers über die Leis-
tungspflicht ist der Versicherungsnehmer über sein
Recht zu unterrichten, den Grad der Invalidität neu be-
messen zu lassen. Unterbleibt diese Unterrichtung,
kann sich der Versicherer auf eine Verspätung des Ver-
langens des Versicherungsnehmers, den Grad der Inva-
lidität neu zu bemessen, nicht berufen.
§ 189
Sachverständigenverfahren,
Schadensermittlungskosten
Die §§ 84 und 85 Abs. 1 und 3 sind entsprechend
anzuwenden.
§ 190
Pflichtversicherung
Besteht für den Abschluss einer Unfallversicherung
eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift, hat der Ver-
sicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe der
Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der
zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Un-
fallversicherung besteht.

§ 191
Abweichende Vereinbarungen
Von § 178 Abs. 2 Satz 2 und den §§ 181, 186 bis 188
kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
oder der versicherten Person abgewichen werden.
Kapitel 8
Krankenversicherung
§ 192
Vertragstypische
Leistungen des Versicherers
(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Ver-
sicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Auf-
wendungen für medizinisch notwendige Heilbehand-
lung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sons-
tige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei
Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante
Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von
Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen
zu erstatten.
(2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1
insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für
die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem
auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen
stehen.
(3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung kön-
nen zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen,
vereinbart werden, insbesondere
1. die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie
über die Anbieter solcher Leistungen;
2. die Beratung über die Berechtigung von Entgeltan-
sprüchen der Erbringer von Leistungen nach Ab-
satz 1;
3. die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Er-
bringer von Leistungen nach Absatz 1;
4. die Unterstützung der versicherten Personen bei der
Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter
Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der
sich hieraus ergebenden Folgen;
5. die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach
Absatz 1 mit deren Erbringern.
(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der
Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger
stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Kranken-
haustagegeld zu leisten.
(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Ver-
sicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder
Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienst-
ausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu er-
setzen.
(6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versi-
cherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im
vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege
der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenver-
sicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten
(Pflegetagegeldversicherung). Absatz 2 gilt für die Pfle-
gekostenversicherung entsprechend. Die Regelungen
des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private
Pflegeversicherung bleiben unberührt.
§ 193
Versicherte Person
(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person
des Versicherungsnehmers oder eines anderen genom-
men werden. Versicherte Person ist die Person, auf
welche die Versicherung genommen wird.
(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das
Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher
Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person
eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu
berücksichtigen.
§ 194
Anzuwendende Vorschriften
(1) Soweit der Versicherungsschutz nach den
Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird,
sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die
§§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung
nicht anzuwenden. § 19 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ist auf
die Krankenversicherung nicht anzuwenden, wenn der
Versicherungsnehmer die Verletzung der Anzeigepflicht
nicht zu vertreten hat. Abweichend von § 21 Abs. 3
Satz 1 beläuft sich die Frist für die Geltendmachung
der Rechte des Versicherers auf drei Jahre.
(2) § 38 ist auf die Krankenversicherung mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Zahlungsfrist nach
§ 38 Abs. 1 Satz 1 mindestens zwei Monate betragen
muss. Zusätzlich zu den Angaben nach § 38 Abs. 1
Satz 2 hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
darauf hinzuweisen, dass
1. der Abschluss einer neuen Krankenversicherung
nach der Kündigung des Versicherers nach § 38
Abs. 3 für den Versicherungsnehmer mit einer neuen
Gesundheitsprüfung, einer Einschränkung des Um-
fangs des bisherigen Versicherungsschutzes sowie
einer höheren Prämie verbunden sein kann,
2. Bezieher von Arbeitslosengeld II unter den Voraus-
setzungen des § 26 Abs. 2 des Zweiten Buches So-
zialgesetzbuch einen Zuschuss zu den Beiträgen er-
halten können, die sie für eine private Kranken- oder
Pflegeversicherung zahlen,
3. der Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen
des § 32 Abs. 2 und 3 des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch Beiträge zur privaten Kranken- oder
Pflegeversicherung übernehmen kann.
(3) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer ver-
sicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne
rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbrin-
ger von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund
des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen er-
bracht hat, ist § 86 Abs. 1 und 2 entsprechend anzu-
wenden.
(4) Die §§ 43 bis 48 sind auf die Krankenversiche-
rung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausschließ-
lich die versicherte Person die Versicherungsleistung
verlangen kann, wenn der Versicherungsnehmer sie ge-
genüber dem Versicherer in Textform als Empfangsbe-
rechtigten der Versicherungsleistung benannt hat; die
Benennung kann widerruflich oder unwiderruflich erfol-
gen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der
Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung verlan-
gen. Einer Vorlage des Versicherungsscheins bedarf es
nicht.

§ 195
Versicherungsdauer
(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise
den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorge-
sehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz er-
setzen kann (substitutive Krankenversicherung), ist vor-
behaltlich der Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199
unbefristet. Wird die nicht substitutive Krankenversi-
cherung nach Art der Lebensversicherung betrieben,
gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Bei Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und Rest-
schuldkrankenversicherungen können Vertragslaufzei-
ten vereinbart werden.
(3) Bei der Krankenversicherung einer Person mit
befristetem Aufenthaltstitel für das Inland kann verein-
bart werden, dass sie spätestens nach fünf Jahren en-
det. Ist eine kürzere Laufzeit vereinbart, kann ein gleich-
artiger neuer Vertrag nur mit einer Höchstlaufzeit ge-
schlossen werden, die unter Einschluss der Laufzeit
des abgelaufenen Vertrags fünf Jahre nicht überschrei-
tet; dies gilt auch, wenn der neue Vertrag mit einem
anderen Versicherer geschlossen wird.
§ 196
Befristung der
Krankentagegeldversicherung
(1) Bei der Krankentagegeldversicherung kann ver-
einbart werden, dass die Versicherung mit Vollendung
des 65. Lebensjahres der versicherten Person endet.
Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall vom Ver-
sicherer verlangen, dass dieser den Antrag auf Ab-
schluss einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres be-
ginnenden neuen Krankentagegeldversicherung an-
nimmt, die spätestens mit Vollendung des 70. Lebens-
jahres endet. Auf dieses Recht hat der Versicherer ihn
frühestens sechs Monate vor dem Ende der Versiche-
rung unter Beifügung des Wortlauts dieser Vorschrift in
Textform hinzuweisen. Wird der Antrag bis zum Ablauf
von zwei Monaten nach Vollendung des 65. Lebensjah-
res gestellt, hat der Versicherer den Versicherungs-
schutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewäh-
ren, soweit der Versicherungsschutz nicht höher oder
umfassender ist als im bisherigen Tarif.
(2) Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
nicht nach Absatz 1 Satz 3 auf das Ende der Versiche-
rung hingewiesen und wird der Antrag vor Vollendung
des 66. Lebensjahres gestellt, gilt Absatz 1 Satz 4 ent-
sprechend, wobei die Versicherung mit Zugang des An-
trags beim Versicherer beginnt. Ist der Versicherungsfall
schon vor Zugang des Antrags eingetreten, ist der Ver-
sicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, wenn in
unmittelbarem Anschluss an eine Versicherung nach
Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 eine neue Kran-
kentagegeldversicherung beantragt wird, die spätes-
tens mit Vollendung des 75. Lebensjahres endet.
(4) Die Vertragsparteien können ein späteres Le-
bensjahr als in den vorstehenden Absätzen festgelegt
vereinbaren.
§ 197
Wartezeiten
(1) Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen
diese in der Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld-
und Krankentagegeldversicherung als allgemeine War-
tezeit drei Monate und als besondere Wartezeit für Ent-
bindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz
und Kieferorthopädie acht Monate nicht überschreiten.
Bei der Pflegekrankenversicherung darf die Wartezeit
drei Jahre nicht überschreiten.
(2) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenver-
sicherung ausscheiden, ist die dort ununterbrochen zu-
rückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit anzu-
rechnen, sofern die Versicherung spätestens zwei Mo-
nate nach Beendigung der Vorversicherung zum unmit-
telbaren Anschluss daran beantragt wird. Dies gilt auch
für Personen, die aus einem öffentlichen Dienstverhält-
nis mit Anspruch auf Heilfürsorge ausscheiden.
§ 198
Kindernachversicherung
(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen
Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer
verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung
der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu
versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spä-
testens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwir-
kend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit,
als der beantragte Versicherungsschutz des Neugebo-
renen nicht höher und nicht umfassender als der des
versicherten Elternteils ist.
(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption
gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch
minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Ver-
einbarung eines Risikozuschlags höchstens bis zur ein-
fachen Prämienhöhe zulässig.
(3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neu-
geborenen oder des Adoptivkindes kann eine Mindest-
versicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden.
Diese darf drei Monate nicht übersteigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und
die Reisekrankenversicherung nicht, soweit für das
Neugeborene oder für das Adoptivkind anderweitiger
privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz
im Inland oder Ausland besteht.
§ 199
Beihilfeempfänger
(1) Bei der Krankheitskostenversicherung einer ver-
sicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den
Grundsätzen des öffentlichen Dienstes kann vereinbart
werden, dass sie mit der Versetzung der versicherten
Person in den Ruhestand im Umfang der Erhöhung
des Beihilfebemessungssatzes endet.
(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit An-
spruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffent-
lichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder ent-
fällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer
Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versiche-
rungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheits-
kostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte
Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihil-
feanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag inner-

halb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt,
hat der Versicherer den angepassten Versicherungs-
schutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewäh-
ren.
§ 200
Bereicherungsverbot
Hat die versicherte Person wegen desselben Versi-
cherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstat-
tungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Ge-
samtaufwendungen nicht übersteigen.
§ 201
Herbeiführung des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet,
wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte
Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei
sich selbst herbeiführt.
§ 202
Auskunftspflicht des Versicherers;
Schadensermittlungskosten
Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des
Versicherungsnehmers oder der versicherten Person ei-
nem von ihnen benannten Arzt oder Rechtsanwalt Aus-
kunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnah-
men zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungs-
pflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Be-
handlung eingeholt hat. Der Auskunftsanspruch kann
nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem ge-
setzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der
Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellung-
nahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt,
hat der Versicherer die entstandenen Kosten zu erstat-
ten.
§ 203
Prämien- und Bedingungsanpassung
(1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prä-
mie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird,
kann der Versicherer nur die entsprechend den techni-
schen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 12, 12a
und 12e in Verbindung mit § 12c des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes zu berechnende Prämie verlangen. Die
Möglichkeit, mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ei-
nen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leis-
tungsausschluss zu vereinbaren, bleibt unberührt.
(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche
Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder ver-
traglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer
nicht nur als vorübergehend anzusehenden Verände-
rung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen
Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entspre-
chend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch
für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzu-
setzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die techni-
schen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prä-
mienanpassung zugestimmt hat. Dabei darf auch ein
betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und
ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert
werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rech-
nungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die
Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlich-
keiten. Für die Änderung der Prämien, Prämienzu-
schläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung
und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 12b Abs. 1
bis 2a in Verbindung mit einer auf Grund des § 12c des
Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnung.
(3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des
Absatzes 1 Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht
des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausge-
schlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vor-
übergehend anzusehenden Veränderung der Verhält-
nisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Allgemei-
nen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestim-
mungen den veränderten Verhältnissen anzupassen,
wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der
Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erschei-
nen und ein unabhängiger Treuhänder die Vorausset-
zungen für die Änderungen überprüft und ihre Ange-
messenheit bestätigt hat.
(4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen des Versicherers durch höchstrich-
terliche Entscheidung oder durch einen bestandskräfti-
gen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist
§ 164 anzuwenden.
(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderun-
gen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des
zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der
Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür
maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer
folgt.
§ 204
Tarifwechsel
Bei einem bestehenden unbefristeten Versicherungs-
verhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versi-
cherer verlangen, dass dieser nach § 12 Abs. 1 Nr. 4
des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
des Versicherungsaufsichtsgesetzes Anträge auf
Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versiche-
rungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag er-
worbenen Rechte und der Alterungsrückstellung an-
nimmt. Soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der
Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfas-
sender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Ver-
sicherer für die Mehrleistung einen Leistungsaus-
schluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und
insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Der Versiche-
rungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozu-
schlags und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass
er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsaus-
schluss vereinbart.
§ 205
Kündigung des Versicherungsnehmers
(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversiche-
rungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der
Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versiche-
rungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das
für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen
ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf fol-
genden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Mo-
naten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne ver-
sicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.

(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kran-
ken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versi-
cherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der
Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Kran-
kentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung so-
wie eine für diese Versicherungen bestehende Anwart-
schaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versi-
cherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirk-
sam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer
den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von
zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn
hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der
Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist
nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von
seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versi-
cherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Spä-
ter kann der Versicherungsnehmer das Versicherungs-
verhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er
den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der
Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch
auf Familienversicherung oder der nicht nur vorüberge-
hende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamten-
rechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass
bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei
Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die
Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere
Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichti-
gung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann
der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis
hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen
zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres
Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie
durch die Änderung erhöht.
(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpas-
sungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leis-
tung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der
betroffenen versicherten Person innerhalb eines Mo-
nats nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wir-
kung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämien-
erhöhung oder die Leistungsminderung wirksam wer-
den soll.
(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündi-
gung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu
beschränken und macht er von dieser Möglichkeit Ge-
brauch, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von
zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhe-
bung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeit-
punkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die An-
fechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte
Personen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der
Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des
Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versi-
cherers zugegangen ist.
§ 206
Kündigung des Versicherers
(1) Die ordentliche Kündigung einer substitutiven
Krankheitskosten-, Krankentagegeld- oder Pflegekran-
kenversicherung durch den Versicherer ist ausge-
schlossen. Sie ist ferner ausgeschlossen für eine Kran-
kenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krank-
heitskostenvollversicherung besteht. Eine Krankenta-
gegeldversicherung, für die kein gesetzlicher Anspruch
auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht,
kann der Versicherer abweichend von Satz 1 in den ers-
ten drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Mo-
naten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kün-
digen.
(2) Für die ordentliche Kündigung einer nicht substi-
tutiven Krankenversicherung, die nach Art der Lebens-
versicherung betrieben wird, gilt Absatz 1 entspre-
chend.
(3) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversiche-
rung oder einer Krankheitskostenteilversicherung die
Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, kann der Ver-
sicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der
ersten drei Versicherungsjahre zum Ende eines Versi-
cherungsjahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt
drei Monate.
(4) Wird eine Krankheitskostenversicherung oder
eine Pflegekrankenversicherung vom Versicherer we-
gen Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers wirk-
sam gekündigt, sind die versicherten Personen berech-
tigt, die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses
unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers
zu erklären; die Prämie ist ab Fortsetzung des Versiche-
rungsverhältnisses zu leisten. Die versicherten Perso-
nen sind vom Versicherer über die Kündigung und das
Recht nach Satz 1 in Textform zu informieren. Dieses
Recht endet zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem
die versicherte Person Kenntnis von diesem Recht er-
langt hat.
(5) Die ordentliche Kündigung eines Gruppenversi-
cherungsvertrags, der Schutz gegen das Risiko Krank-
heit enthält, durch den Versicherer ist zulässig, wenn
die versicherten Personen die Krankenversicherung un-
ter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen
Rechte und der Alterungsrückstellung, soweit eine sol-
che gebildet wird, zu den Bedingungen der Einzelver-
sicherung fortsetzen können. Absatz 4 Satz 2 und 3 ist
entsprechend anzuwenden.
§ 207
Fortsetzung
des Versicherungsverhältnisses
(1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod
des Versicherungsnehmers, sind die versicherten Per-
sonen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod
des Versicherungsnehmers die Fortsetzung des Versi-
cherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen
Versicherungsnehmers zu erklären.
(2) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versiche-
rungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte
Personen, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kündigung
ist nur wirksam, wenn die versicherte Person von der
Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat. Handelt es
sich bei dem gekündigten Vertrag um einen Gruppen-
versicherungsvertrag und wird kein neuer Versiche-
rungsnehmer benannt, sind die versicherten Personen
berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Anrech-
nung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der
Alterungsrückstellung, soweit eine solche gebildet wird,
zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortzuset-
zen. Das Recht nach Satz 3 endet zwei Monate nach
dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person von die-
sem Recht Kenntnis erlangt hat.

(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnli-
chen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maß-
gabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjeni-
gen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Auf-
enthalt im Inland zu erbringen hätte.
§ 208
Abweichende Vereinbarungen
Von den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht
zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der ver-
sicherten Person abgewichen werden. Für die Kündi-
gung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die
Schrift- oder die Textform vereinbart werden.
Teil 3
Schlussvorschriften
§ 209
Rückversicherung, Seeversicherung
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Rück-
versicherung und die Versicherung gegen die Gefahren
der Seeschifffahrt (Seeversicherung) nicht anzuwen-
den.
§ 210
Großrisiken, laufende Versicherung
Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach die-
sem Gesetz sind auf die in Artikel 10 Abs. 1 Satz 2
des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertrags-
gesetz genannten Großrisiken und auf laufende Versi-
cherungen nicht anzuwenden.
§ 211
Pensionskassen,
kleinere Versicherungsvereine,
Versicherungen mit kleineren Beträgen
(1) Die §§ 37, 38, 165, 166, 168 und 169 sind, soweit
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Allge-
meinen Versicherungsbedingungen abweichende Be-
stimmungen getroffen sind, nicht anzuwenden auf
1. Versicherungen bei Pensionskassen im Sinn des
§ 118b Abs. 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes,
2. Versicherungen, die bei einem Verein genommen
werden, der als kleinerer Verein im Sinn des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes anerkannt ist,
3. Lebensversicherungen mit kleineren Beträgen und
4. Unfallversicherungen mit kleineren Beträgen.
(2) Auf die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Pensionskas-
sen sind ferner nicht anzuwenden
1. die §§ 6 bis 9, 11, 150 Abs. 2 bis 4 und § 152 Abs. 1
und 2; für die §§ 7 bis 9 und 152 Abs. 1 und 2 gilt
dies nicht für Fernabsatzverträge im Sinn des § 312b
Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
2. § 153, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbe-
hörde in den Allgemeinen Versicherungsbedingun-
gen abweichende Bestimmungen getroffen sind;
§ 153 Abs. 3 Satz 1 ist ferner nicht auf Sterbekassen
anzuwenden.
(3) Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen
im Sinn von Absatz 1 Nr. 3 und 4 abweichende Bestim-
mungen getroffen, kann deren Wirksamkeit nicht unter
Berufung darauf angefochten werden, dass es sich
nicht um Versicherungen mit kleineren Beträgen han-
dele.
§ 212
Fortsetzung der
Lebensversicherung nach der Elternzeit
Besteht während einer Elternzeit ein Arbeitsverhält-
nis ohne Entgelt gemäß § 1a Abs. 4 des Betriebsren-
tengesetzes fort und wird eine vom Arbeitgeber zu-
gunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers
abgeschlossene Lebensversicherung wegen Nichtzah-
lung der während der Elternzeit fälligen Prämien in eine
prämienfreie Versicherung umgewandelt, kann die Ar-
beitnehmerin oder der Arbeitnehmer innerhalb von drei
Monaten nach der Beendigung der Elternzeit verlangen,
dass die Versicherung zu den vor der Umwandlung ver-
einbarten Bedingungen fortgesetzt wird.
§ 213
Erhebung personenbezogener
Gesundheitsdaten bei Dritten
(1) Die Erhebung personenbezogener Gesundheits-
daten durch den Versicherer darf nur bei Ärzten, Kran-
kenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflege-
heimen und Pflegepersonen, anderen Personenversi-
cherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufs-
genossenschaften und Behörden erfolgen; sie ist nur
zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurtei-
lung des zu versichernden Risikos oder der Leistungs-
pflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine
Einwilligung erteilt hat.
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung kann
vor Abgabe der Vertragserklärung erteilt werden. Die
betroffene Person ist vor einer Erhebung nach Absatz 1
zu unterrichten; sie kann der Erhebung widersprechen.
(3) Die betroffene Person kann jederzeit verlangen,
dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils
in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist.
(4) Die betroffene Person ist auf diese Rechte hinzu-
weisen, auf das Widerspruchsrecht nach Absatz 2 bei
der Unterrichtung.
§ 214
Schlichtungsstelle
(1) Das Bundesministerium der Justiz kann im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz privatrechtlich organi-
sierte Einrichtungen als Schlichtungsstelle zur außerge-
richtlichen Beilegung von Streitigkeiten
1. bei Versicherungsverträgen mit Verbrauchern im
Sinn des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2. zwischen Versicherungsvermittlern oder Versiche-
rungsberatern und Versicherungsnehmern im Zu-

sammenhang mit der Vermittlung von Versiche-
rungsverträgen anerkennen.
Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger oder im elekt-
ronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Be-
teiligten können diese Schlichtungsstelle anrufen; das
Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.
(2) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können
als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie hin-
sichtlich ihrer Antworten und Vorschläge oder Entschei-
dungen unabhängig und keinen Weisungen unterwor-
fen sind und in organisatorischer und fachlicher Hin-
sicht die Aufgaben erfüllen können.
(3) Die anerkannten Schlichtungsstellen sind ver-
pflichtet, jede Beschwerde über einen Versicherer oder
einen Versicherungsvermittler, Vermittler nach § 66 und
Versicherungsberater zu beantworten.
(4) Die anerkannten Schlichtungsstellen können von
dem Versicherungsvermittler, Vermittler nach § 66 oder
Versicherungsberater ein Entgelt erheben. Bei offen-
sichtlich missbräuchlichen Beschwerden kann auch
von dem Versicherungsnehmer ein Entgelt verlangt
werden. Die Höhe des Entgeltes muss im Verhältnis
zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle an-
gemessen sein.
(5) Soweit keine privatrechtlich organisierte Einrich-
tung als Schlichtungsstelle anerkannt wird, kann das
Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Technologie und dem Bun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz die Aufgaben der Schlichtungsstelle
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt
zuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von
Gebühren und Auslagen regeln.
§ 215
Gerichtsstand
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder
der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht ört-
lich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsneh-
mer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Er-
mangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufent-
halt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer
ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Wi-
derklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.
(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist
zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnli-
chen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Ge-
setzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be-
kannt ist.
Artikel 2
Änderung des
Einführungsgesetzes
zu dem Gesetz über
d e n Ve r s i c h e r u n g s v e r t r a g
Das Einführungsgesetz zu dem Gesetz über den Ver-
sicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7632-2, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Ge-
setzes vom 25. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird wie
folgt geändert:
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-
fasst:
„Einführungsgesetz
zum Versicherungsvertragsgesetz“.
2. Das Erste Kapitel wird wie folgt gefasst:
„Erstes Kapitel
Übergangsvorschriften
zum Gesetz zur Reform
des Versicherungsvertragsrechts
Artikel 1
Altverträge,
Allgemeine Versicherungsbedingungen
(1) Auf Versicherungsverhältnisse, die bis zum In-
krafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) am 1. Januar
2008 entstanden sind (Altverträge), ist das Gesetz
über den Versicherungsvertrag in der bis dahin gel-
tenden Fassung bis zum 31. Dezember 2008 anzu-
wenden, soweit in Absatz 2 und den Artikeln 2 bis 6
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ist bei Altverträgen ein Versicherungsfall bis
zum 31. Dezember 2008 eingetreten, ist insoweit
das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der
bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung wei-
ter anzuwenden.
(3) Der Versicherer kann bis zum 1. Januar 2009
seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
Altverträge mit Wirkung zum 1. Januar 2009 ändern,
soweit sie von den Vorschriften des Versicherungs-
vertragsgesetzes abweichen, und er dem Versiche-
rungsnehmer die geänderten Versicherungsbedin-
gungen unter Kenntlichmachung der Unterschiede
spätestens einen Monat vor diesem Zeitpunkt in
Textform mitteilt.
(4) Auf Fristen nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes
über den Versicherungsvertrag, die vor dem 1. Ja-
nuar 2008 begonnen haben, ist § 12 Abs. 3 des Ge-
setzes über den Versicherungsvertrag auch nach
dem 1. Januar 2008 anzuwenden.
Artikel 2
Vollmacht des
Versicherungsvertreters,
Krankenversicherung
Auf Altverträge sind die folgenden Vorschriften
des Versicherungsvertragsgesetzes bereits ab 1. Ja-
nuar 2008 anzuwenden:
1. die §§ 69 bis 73 über die Vertretungsmacht des
Versicherungsvertreters und der in § 73 erfassten
Vermittler;
2. die §§ 192 bis 208 für die Krankenversicherung,
wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer
die auf Grund dieser Vorschriften geänderten All-
gemeinen Versicherungsbedingungen und Tarif-
bestimmungen unter Kenntlichmachung der Un-
terschiede spätestens einen Monat vor dem Zeit-

punkt in Textform mitgeteilt hat, zu dem die Än-
derungen wirksam werden sollen.
Artikel 3
Verjährung
(1) § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf
Ansprüche anzuwenden, die am 1. Januar 2008
noch nicht verjährt sind.
(2) Wenn die Verjährungsfrist nach § 195 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs länger ist als die Frist nach
§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungs-
vertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung, ist die Verjährung mit dem Ablauf der in
§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungs-
vertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung bestimmten Frist vollendet.
(3) Wenn die Verjährungsfrist nach § 195 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs kürzer ist als die Frist nach
§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungs-
vertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung, wird die kürzere Frist vom 1. Januar 2008
an berechnet. Läuft jedoch die längere Frist nach
§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungs-
vertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung früher als die Frist nach § 195 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs ab, ist die Verjährung mit dem
Ablauf der längeren Frist vollendet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend auf
Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung
oder den Erwerb oder Verlust eines Rechtes maßge-
bend sind.
Artikel 4
Lebensversicherung,
Berufsunfähigkeitsversicherung
(1) § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes ist
auf Altverträge nicht anzuwenden, wenn eine Über-
schussbeteiligung nicht vereinbart worden ist. Ist
eine Überschussbeteiligung vereinbart, ist § 153
des Versicherungsvertragsgesetzes ab dem 1. Ja-
nuar 2008 auf Altverträge anzuwenden; vereinbarte
Verteilungsgrundsätze gelten als angemessen.
(2) Auf Altverträge ist anstatt des § 169 des Ver-
sicherungsvertragsgesetzes, auch soweit auf ihn
verwiesen wird, § 176 des Gesetzes über den Versi-
cherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007
geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Auf Altverträge über eine Berufsunfähigkeits-
versicherung sind die §§ 172, 174 bis 177 des Ver-
sicherungsvertragsgesetzes nicht anzuwenden.
Artikel 5
Rechte der
Gläubiger von Grundpfandrechten
(1) Rechte, die Gläubigern von Grundpfandrech-
ten gegenüber dem Versicherer nach den §§ 99
bis 107c des Gesetzes über den Versicherungsver-
trag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung zustehen, bestimmen sich auch nach dem
31. Dezember 2008 nach diesen Vorschriften. Die
Anmeldung eines Grundpfandrechts beim Versiche-
rer kann nur bis zum 31. Dezember 2008 erklärt wer-
den.
(2) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden
und Reallasten,
1. die in der Zeit vom 1. Januar 1943 bis zum
30. Juni 1994 zu Lasten von Grundstücken be-
gründet worden sind,
2. für die eine Gebäudeversicherung bei einer öf-
fentlichen Anstalt unmittelbar kraft Gesetzes oder
infolge eines gesetzlichen Zwanges bei einer sol-
chen Anstalt genommen worden ist und
3. die nach der Verordnung zur Ergänzung und Än-
derung des Gesetzes über den Versicherungsver-
trag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 7632-1-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung als angemeldet im Sinn der
§§ 99 bis 106 des Gesetzes über den Versiche-
rungsvertrag gelten,
sind, wenn das Versicherungsverhältnis nach Über-
leitung in ein vertragliches Versicherungsverhältnis
auf Grund des Gesetzes zur Überleitung landes-
rechtlicher Gebäudeversicherungsverhältnisse vom
22. Juli 1993 (BGBl. I S. 1282, 1286) fortbesteht,
zur Erhaltung der durch die Fiktion begründeten
Rechte bis spätestens 31. Dezember 2008 beim Ver-
sicherer anzumelden. Die durch die Verordnung zur
Ergänzung und Änderung des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag begründete Fiktion erlischt
mit Ablauf des 31. Dezember 2008.
Artikel 6
Versicherungsverhältnisse
nach § 190 des Gesetzes
über den Versicherungsvertrag
Das Versicherungsvertragsgesetz gilt nicht für die
in § 190 des Gesetzes über den Versicherungsver-
trag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung bezeichneten Altverträge.“
3. Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für einen Versicherungsvertrag über ein Großrisiko
können die Parteien das Recht eines anderen Staa-
tes wählen.“
Artikel 3
Änderung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 20
des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2614), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 330 wie
folgt gefasst:
„§ 330 Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag“.
2. § 330 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 330
Auslegungsregel
bei Leibrentenvertrag“.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der
Leibrente an einen Dritten vereinbart, ist im Zwei-

fel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das
Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern.“
Artikel 4
Änderung
des Handelsgesetzbuchs
Der Zehnte Abschnitt des Fünften Buchs und § 905
des Handelgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 30 des Ge-
setzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) ge-
ändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 5
Änderung
des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Januar
2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt geändert:
1. Nach dem Siebenten Abschnitt wird folgender Ach-
ter Abschnitt eingefügt:
„Achter Abschnitt
Übergangsvorschrift
zum Handelsrechtsreformgesetz
Artikel 38
Hat die Änderung der Firma eines Einzelkauf-
manns oder einer Personenhandelsgesellschaft aus-
schließlich die Aufnahme der nach § 19 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 1998 gel-
tenden Fassung vorgeschriebenen Bezeichnung
zum Gegenstand, bedarf diese Änderung nicht der
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister.“
2. Folgender Sechsundzwanzigster Abschnitt wird an-
gefügt:
„Sechsundzwanzigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Gesetz
zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
Artikel 63
Der Zehnte Abschnitt des Fünften Buchs und
§ 905 des Handelsgesetzbuchs sind auf Versiche-
rungsverhältnisse, die bis zum Inkrafttreten des Ver-
sicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007
(BGBl. I S. 2631) am 1. Januar 2008 entstanden sind,
bis zum 31. Dezember 2008 anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung der
Ve r s i c h e r u n g s u n t e r n e h m e n s -
Rechnungslegungsverordnung
Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungs-
verordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. Mai
2006 (BGBl. I S. 1278), wird wie folgt geändert:
1. In § 31 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1
bis 3“ durch die Angabe „§ 80“ ersetzt.
2. § 54 wird wie folgt gefasst:
„§ 54
Zeitwert der Kapitalanlagen
Für zum Anschaffungswert oder zum Nennwert
ausgewiesene Kapitalanlagen ist im Anhang jeweils
der Zeitwert anzugeben. Die Ermittlung des Zeit-
werts erfolgt
1. für Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und
Bauten einschließlich der Bauten auf fremden
Grundstücken nach § 55 sowie
2. für die übrigen Kapitalanlagen nach § 56.
Zudem sind die Gesamtsumme der Anschaffungs-
kosten der in die Überschussbeteiligung einzube-
ziehenden Kapitalanlagen, die Gesamtsumme des
beizulegenden Zeitwerts selbiger Kapitalanlagen
und der sich daraus ergebende Saldo anzugeben.“
3. Dem § 64 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) § 54 in der vom 1. Januar 2008 an geltenden
Fassung ist erstmals auf den Jahresabschluss für
das nach dem 31. Dezember 2006 beginnende Ge-
schäftsjahr anzuwenden.“
Artikel 7
Änderung des
Ve r s i c h e r u n g s a u f s i c h t s g e s e t z e s
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923), wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:
„§ 10a Mehrere Anträge; Information bei be-
trieblicher Altersversorgung und bei
Krankenversicherung“.
b) Die Angabe zu § 11b wird wie folgt gefasst:
„§ 11b Treuhänder in der Lebensversicherung“.
c) Die Angabe zu § 85a wird wie folgt gefasst:
„§ 85a Information über Geschäftstätigkeit im
Ausland“.
d) Die Angabe zu Anlage D wird wie folgt gefasst:
„D. Informationen bei betrieblicher Altersvor-
sorge“.
2. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden der Punkt am Satzende
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4
angefügt:
„4. im Fall des Betriebs der Krankenversicherung
Tatsachen vorliegen, welche die Annahme
rechtfertigen, dass das Versicherungsunterneh-
men Tarife einführen wird, die im Sinn des
§ 204 des Versicherungsvertragsgesetzes ei-
nen gleichartigen Versicherungsschutz gewäh-
ren wie die Tarife eines anderen mit ihm kon-
zernmäßig verbundenen Versicherungsunter-
nehmens, sofern durch die Einführung solcher
Tarife die Belange der Versicherten nicht aus-
reichend gewahrt werden.“
3. In § 10 Abs. 3 werden die Wörter „Artikel 10 Abs. 1
des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den

Versicherungsvertrag“ durch die Wörter „Artikel 10
Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versi-
cherungsvertragsgesetz“ ersetzt.
4. § 10a wird wie folgt gefasst:
„§ 10a
Mehrere Anträge;
Information bei betrieblicher
Altersversorgung und bei Krankenversicherung
(1) Antragsvordrucke dürfen nur so viele Anträge
auf Abschluss rechtlich selbständiger Versiche-
rungsverträge enthalten, dass die Übersichtlichkeit,
Lesbarkeit und Verständlichkeit nicht beeinträchtigt
werden. Der Antragsteller ist schriftlich und unter
besonderer Hervorhebung auf die rechtliche Selb-
ständigkeit der beantragten Verträge einschließlich
der für sie vorgesehenen Versicherungsbedingun-
gen sowie auf die jeweils geltenden Antragsbin-
dungsfristen und Vertragslaufzeiten hinzuweisen.
(2) Lebensversicherungen und Pensionskassen,
soweit sie Leistungen der betrieblichen Altersver-
sorgung erbringen, haben die Versorgungsanwärter
und Versorgungsempfänger, die nicht zugleich Ver-
sicherungsnehmer sind, nach Maßgabe der An-
lage D zu informieren.
(3) Vor Abschluss eines privaten Krankenversi-
cherungsvertrags ist von dem Interessenten der
Empfang eines amtlichen Informationsblattes der
Bundesanstalt zu bestätigen, welches über die ver-
schiedenen Prinzipien der gesetzlichen sowie der
privaten Krankenversicherung aufklärt.“
5. § 11b wird wie folgt gefasst:
„§ 11b
Treuhänder
in der Lebensversicherung
Soweit bei den nach dem 28. Juli 1994 geschlos-
senen Lebensversicherungsverträgen die Prämien
mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge
geändert werden können, dürfen entsprechende
Änderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem
ihnen ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt
hat. Für den Treuhänder gilt § 12b Abs. 3 und 4
entsprechend. Die Mitwirkung des Treuhänders
entfällt, wenn Änderungen nach Satz 1 der Geneh-
migung der Aufsichtsbehörde bedürfen.“
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie
folgt gefasst:
„Soweit die Krankenversicherung ganz oder teil-
weise den im gesetzlichen Sozialversicherungs-
system vorgesehenen Kranken- oder Pflegever-
sicherungsschutz ersetzen kann (substitutive
Krankenversicherung), darf sie im Inland vorbe-
haltlich des Absatzes 6 nur nach Art der Lebens-
versicherung betrieben werden, wobei“.
b) Absatz 4a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für Versicherungen mit befristeten Vertragslauf-
zeiten nach § 195 Abs. 2 und 3 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes sowie bei Tarifen, die re-
gelmäßig spätestens mit Vollendung des 65. Le-
bensjahres enden, gilt Satz 1 nicht.“
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Substitutive Krankenversicherungen mit
befristeten Vertragslaufzeiten nach § 195 Abs. 2
und 3 sowie § 196 des Versicherungsvertragsge-
setzes können ohne Alterungsrückstellung kal-
kuliert werden.“
7. § 12b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „dies hätte
erkennen müssen“ durch die Wörter „dies insbe-
sondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfüg-
baren statistischen Kalkulationsgrundlagen
hätte erkennen müssen“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Das Versicherungsunternehmen hat für
jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulier-
ten Tarif jährlich die erforderlichen mit den kalku-
lierten Sterbewahrscheinlichkeiten durch Be-
trachtung von Barwerten zu vergleichen. Ergibt
die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder
vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif
eine Abweichung von mehr als 5 vom Hundert,
hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs
zu überprüfen und mit Zustimmung des Treu-
händers anzupassen. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt
entsprechend.“
c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 178g Abs. 3“
durch die Angabe „§ 203 Abs. 3“ ersetzt.
8. § 12c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 an-
gefügt:
„5. das Verfahren zur Gegenüberstellung der
kalkulierten mit den zuletzt veröffentlichten
Sterbewahrscheinlichkeiten nach § 12b
Abs. 2a Satz 1 und 2 sowie die Frist für die
Vorlage der Gegenüberstellung an die Auf-
sichtsbehörde und den Treuhänder festzule-
gen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1
Satz 1 und 2 sind im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz zu erlassen.“
9. Die Überschrift des § 85a wird wie folgt gefasst:
„§ 85a
Information über
Geschäftstätigkeit im Ausland“.
10. In § 110a Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter „§§ 10
und 10a mit der Maßgabe, dass in der Verbraucher-
information nach Anlage D Abschnitt I Nr. 1 Buch-
stabe h auch die Anschrift einer sonstigen Stelle
anzugeben ist, an die sich der Versicherungsneh-
mer bei Beschwerden über den Versicherer nach
dem ausländischen Recht wenden kann, §§“ durch
die Wörter „die §§ 10, 10a,“ ersetzt.
11. In § 111 Abs. 2 werden die Wörter „des Einfüh-
rungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versiche-
rungsvertrag“ durch die Wörter „Satz 2 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz“
ersetzt.
12. In § 113 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „Abschnitt III“
gestrichen.

13. In § 118e Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe „Ab-
schnitt III“ gestrichen.
14. Die Anlage D wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Informationen bei betrieblicher Altersvorsorge“.
b) Die Abschnitte I und II werden aufgehoben sowie
die Angabe „Abschnitt III“ gestrichen.
Artikel 8
Änderung des
Pflichtversicherungsgesetzes
Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965
(BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 296 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „des Sechsten Titels
des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag und des § 3“ durch die
Wörter „der §§ 100 bis 124 des Versicherungs-
vertragsgesetzes sowie der §§ 3 und 3b“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „des § 3 Nr. 9 bis 11“
durch die Wörter „der §§ 116 und 124 des Versi-
cherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungs-
nehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das
Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht ent-
sprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder
von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrer-
laubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Drit-
ten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versi-
cherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit
verweisen, Ersatz seines Schadens von einem ande-
ren Schadensversicherer oder von einem Sozialver-
sicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte je-
doch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von
der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Er-
satz seines Schadens erlangen kann, entfällt die
Leistungspflicht des Versicherers.“
3. In § 3a Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nr. 1“ durch die
Wörter „§ 115 Abs.1 des Versicherungsvertragsge-
setzes“ ersetzt.
4. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
„§ 3b
Schließt der Erwerber eines veräußerten Fahr-
zeugs eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rung, ohne das auf ihn übergegangene Versiche-
rungsverhältnis zu kündigen, gilt dieses mit Beginn
des neuen Versicherungsverhältnisses als gekün-
digt.“
5. In § 4 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Nr. 4 und 5“
durch die Wörter „§ 117 Abs. 1 und 2 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung
weiterer Rechtsvorschriften
(1) § 94 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 24. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2510) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 158c bis 158k
des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom
30. Mai 1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 30. Juni 1967 (BGBl. I S. 609)“
durch die Wörter „§ 113 Abs. 3 und die §§ 114
bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§§ 158c bis
158k des Gesetzes über den Versicherungsvertrag“
durch die Wörter „§ 113 Abs. 3 und die §§ 114
bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.
3. In Absatz 4 werden die Wörter „§ 158c Abs. 2 des
Gesetzes über den Versicherungsvertrag“ durch die
Wörter „§ 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsge-
setzes“ ersetzt.
(2) In § 19a Abs. 5 der Bundesnotarordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I
S. 358) geändert worden ist, werden die Wörter
„§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungs-
vertrag“ durch die Wörter „§ 117 Abs. 2 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes“ ersetzt.
(3) In § 51 Abs. 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März
2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versiche-
rungsvertrag“ durch die Wörter „§ 117 Abs. 2 des Ver-
sicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.
(4) Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des
Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird
wie folgt geändert:
1. In § 145 Abs. 2 wird die Angabe „ , § 884 Nr. 4“ ge-
strichen.
2. In § 146 Abs. 3 wird die Angabe „und § 884 Nr. 4“
gestrichen.
(5) In § 20 Abs. 1 Nr. 5 des Umwelthaftungsgesetzes
vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634), das zuletzt
durch Artikel 129 des Gesetzes vom 19. April 2006
(BGBl. I S. 866) geändert worden ist, werden jeweils
die Wörter „§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Ver-
sicherungsvertrag“ durch die Wörter „§ 117 Abs. 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.
(6) § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Verjährung
von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schul-
den in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 401-5, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird gestrichen.
(7) In § 45 Abs. 7 der Patentanwaltsordnung vom
7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch

Artikel 6 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I
S. 358) geändert worden ist, werden die Wörter
„§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungs-
vertrag“ durch die Wörter „§ 117 Abs. 2 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes“ ersetzt.
(8) In § 25 Abs. 2 Satz 2 und § 67 Satz 2 des Steuer-
beratungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das
zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Dezem-
ber 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, werden
die Wörter „§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Ver-
sicherungsvertrag“ durch die Wörter „§ 117 Abs. 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.
(9) In § 54 Abs. 1 Satz 3 der Wirtschaftsprüferord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. No-
vember 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I
S. 2178) geändert worden ist, werden die Wörter
„§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungs-
vertrag“ durch die Wörter „§ 117 Abs. 2 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes“ ersetzt.
(10) In § 6 Abs. 3 der Bewachungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003
(BGBl. I S. 1378), die zuletzt durch Artikel 84 des Ge-
setzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 158c Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 117 Abs. 2“ ersetzt.
(11) Das Atomgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt
geändert durch Artikel 161 der Verordnung vom 31. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird die Deckungsvorsorge bei Anlagen und
Tätigkeiten, bei denen eine Haftung nach dem Pari-
ser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1
bis 4, nach § 25a, nach einem der in § 25a Abs. 2
genannten internationalen Verträge oder nach § 26
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a in Betracht kommt,
durch eine Haftpflichtversicherung erbracht, gelten
für diese, ohne dass ein Direktanspruch im Sinn
von § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes be-
gründet wird, die §§ 117 und 119 bis 122 des Ver-
sicherungsvertragsgesetzes entsprechend mit der
Maßgabe, dass die Frist des § 117 Abs. 2 des Ver-
sicherungsvertragsgesetzes zwei Monate beträgt
und ihr Ablauf bei der Haftung für die Beförderung
von Kernmaterialien und radioaktiven Stoffen, die ih-
nen nach § 26 Abs. 1a gleichgestellt sind, für die
Dauer der Beförderung gehemmt ist; bei Anwendung
des § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertrags-
gesetzes bleibt die Freistellungsverpflichtung nach
§ 34 außer Betracht. § 109 des Versicherungsver-
tragsgesetzes ist nicht anzuwenden.“
2. § 34 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Im Übrigen finden auf die Freistellungsver-
pflichtung die §§ 83 und 87 und die Vorschriften
des Teils 2 Kapitel 1 des Versicherungsvertragsge-
setzes mit Ausnahme der §§ 103 und 118 entspre-
chende Anwendung, ohne dass gegen den zur Frei-
stellung Verpflichteten ein Direktanspruch im Sinn
von § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes be-
gründet wird.“
(12) In § 5 Abs. 4 der Atomrechtlichen Deckungsvor-
sorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I
S. 220), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
12. August 2005 (BGBl. I S. 2365, 2976) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „§ 158c Abs. 2 des Gesetzes
über den Versicherungsvertrag“ durch die Wörter
„§ 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes“ er-
setzt.
(13) In § 6 Abs. 1 Satz 6 der Verordnung über die
Lebens- und Rentenversicherung aus Anlass der Neu-
ordnung des Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7602-6-a, veröffentlichten
bereinigten Fassung werden die Wörter „§§ 39, 189
des Gesetzes über den Versicherungsvertrag sinnge-
mäß“ durch die Wörter „§§ 38, 211 des Versicherungs-
vertragsgesetzes entsprechend“ ersetzt.
(14) In § 4 Satz 1 der Zweiten Verordnung über die
Schadens-, Unfall- und Krankenversicherung aus An-
lass der Neuordnung des Geldwesens in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7602-7-2-a,
veröffentlichten bereinigten Fassung werden die Wörter
„§ 51 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag“
durch die Wörter „§ 74 des Versicherungsvertragsge-
setzes“ ersetzt.
(15) In § 9 Abs. 4 des Fünften Vermögensbildungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Arti-
kel 13a Nr. 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1330) geändert worden ist, werden die Angabe
„§ 176“ durch die Angabe „§ 169“ und die Angabe
„§ 174“ durch die Angabe „§ 165“ ersetzt.
(16) Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 12
des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird
wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Wörter „§ 176 Abs. 3 des
Gesetzes über den Versicherungsvertrag berech-
neten Zeitwerts“ durch die Wörter „§ 169 Abs. 3
und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes be-
rechneten Wertes“ ersetzt.
b) In Satz 6 werden die Wörter „§ 176 Abs. 1 des
Gesetzes über den Versicherungsvertrag“ durch
die Wörter „§ 169 Abs. 1 des Versicherungsver-
tragsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 11“ durch die
Angabe „§ 14“ ersetzt.
(17) § 10 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Aufhe-
bung des Hilfskassengesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
(18) § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Signaturverordnung vom
16. November 2001 (BGBl. I S. 3074), die durch Artikel 2
des Gesetzes vom 4. Januar 2005 (BGBl. I S. 2) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „§ 158b Abs. 2 und die
§§ 158c bis 158k des Gesetzes über den Versiche-
rungsvertrag“ durch die Wörter „§ 113 Abs. 2 und 3
und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertrags-
gesetzes“ ersetzt.
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zuständige Behörde nach § 117 Abs. 2 des Versi-
cherungsvertragsgesetzes ist die Behörde nach
§ 116 des Telekommunikationsgesetzes.“
(19) In § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der
Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung vom
21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I
S. 2270, 2420) geändert worden ist, wird jeweils die An-
gabe „§ 158c Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 117
Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
(20) In § 43 Abs. 3 und § 50 Abs. 2 des Luftverkehrs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986) geändert
worden ist, werden jeweils
1. das Wort „besonderen“ gestrichen und die Wörter
„Gesetzes über den Versicherungsvertrag“ durch
das Wort „Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt
und
2. folgender Satz angefügt:
„§ 114 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt
nicht.“
(21) § 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 28 Abs. 4 des Gesetzes vom
7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 9 wird aufgehoben.
2. Absatz 10 wird Absatz 9 und ihm wird folgender Satz
angefügt:
„Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungs-
vertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in
der privaten Krankenversicherung entsprechend an-
zuwenden.“
Artikel 10
Artikel 43 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1595) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 11
(1) Kapitel 8 des Versicherungsvertragsgesetzes
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) wird wie folgt
gefasst:
„Kapitel 8
Krankenversicherung
§ 192
Vertragstypische
Leistungen des Versicherers
(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Ver-
sicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Auf-
wendungen für medizinisch notwendige Heilbehand-
lung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sons-
tige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei
Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante
Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von
Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen
zu erstatten.
(2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1
insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für
die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem
auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen
stehen.
(3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung kön-
nen zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen,
vereinbart werden, insbesondere
1. die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie
über die Anbieter solcher Leistungen;
2. die Beratung über die Berechtigung von Entgeltan-
sprüchen der Erbringer von Leistungen nach Ab-
satz 1;
3. die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Er-
bringer von Leistungen nach Absatz 1;
4. die Unterstützung der versicherten Personen bei der
Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter
Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der
sich hieraus ergebenden Folgen;
5. die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach
Absatz 1 mit deren Erbringern.
(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der
Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger
stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Kranken-
haustagegeld zu leisten.
(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Ver-
sicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder
Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienst-
ausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu er-
setzen.
(6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versi-
cherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im
vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege
der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenver-
sicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten
(Pflegetagegeldversicherung). Absatz 2 gilt für die Pfle-
gekostenversicherung entsprechend. Die Regelungen
des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private
Pflegeversicherung bleiben unberührt.
(7) Bei der Krankheitskostenversicherung im Basis-
tarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
kann der Leistungserbringer seinen Anspruch auf Leis-
tungserstattung auch gegen den Versicherer geltend
machen, soweit der Versicherer aus dem Versiche-
rungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Im Rahmen
der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versi-
cherungsverhältnis haften Versicherer und Versiche-
rungsnehmer gesamtschuldnerisch.
§ 193
Versicherte Person; Versicherungspflicht
(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person
des Versicherungsnehmers oder eines anderen genom-
men werden. Versicherte Person ist die Person, auf
welche die Versicherung genommen wird.
(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das
Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher
Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person

eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu
berücksichtigen.
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflich-
tet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zu-
gelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst
und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, so-
weit diese nicht selbst Verträge abschließen können,
eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens
eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre
Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vor-
gesehene Leistungen vereinbarten absoluten und pro-
zentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre
Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf
eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich
5 000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzu-
erhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die mög-
lichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwen-
dung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten
Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von
5 000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für
Personen, die
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
oder versicherungspflichtig sind oder
2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfebe-
rechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben
im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
3. Anspruch auf Leistungen nach § 2 des Asylbewer-
berleistungsgesetzes haben oder
4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten,
Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses
Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unter-
brechung des Leistungsbezugs von weniger als ei-
nem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Ja-
nuar 2009 begonnen hat.
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskos-
tenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen
des Satzes 1.
(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Mo-
nat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1
beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Die-
ser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren an-
gefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem
sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weite-
ren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein
Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der
Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon
auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf
Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist ein-
malig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten.
Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die
Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn ihn
die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde
und den Interessen des Versicherers durch die Verein-
barung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung
getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu
verzinsen.
(5) Der Versicherer ist verpflichtet,
1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung Versicherten
a) innerhalb von sechs Monaten nach Einführung
des Basistarifes,
b) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im
Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen
Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen
Versicherungsverhältnisses,
2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die
nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-
cherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis
nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4
gehören und die nicht bereits eine private Krank-
heitskostenversicherung mit einem in Deutschland
zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungs-
unternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach
Absatz 3 genügt,
3. Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleich-
bare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der
Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versiche-
rungsschutz benötigen,
4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die
eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn
des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Ge-
schäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunter-
nehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach
dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. Ist der pri-
vate Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem
1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder
Kündigung des Vertrags der Abschluss eines Vertrags
im Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versi-
cherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungs-
rückstellungen gemäß § 204 Abs. 1 nur bis zum 30. Juni
2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann
angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines
Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kündigung
nach § 205 Abs. 1 Satz 1 noch nicht wirksam geworden
ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der
Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert
war und der Versicherer
1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arg-
listiger Täuschung angefochten hat oder
2. vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen
Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zu-
rückgetreten ist.
(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht
nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Be-
trag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im
Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Ist der
Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung
noch höher als der Prämienanteil für einen Monat, stellt
der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ru-
hen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung beim
Versicherungsnehmer ein. Voraussetzung ist, dass der
Versicherungsnehmer in der Mahnung nach Satz 1 auf
diese Folge hingewiesen worden ist. Das Ruhen endet,
wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ru-
hens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder
wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte
Person hilfebedürftig im Sinn des Zweiten oder Zwölf-
ten Buches Sozialgesetzbuch wird; die Hilfebedürftig-
keit ist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen
Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch So-
zialgesetzbuch zu bescheinigen. Während der Ruhens-
zeit haftet der Versicherer ausschließlich für Aufwen-
dungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und

Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und
Mutterschaft erforderlich sind. Angaben zum Ruhen
des Anspruchs kann der Versicherer auf einer elektro-
nischen Gesundheitskarte nach § 291a Abs. 1a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken. Darüber
hinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden angefan-
genen Monat des Rückstandes an Stelle von Verzugs-
zinsen einen Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des
Beitragsrückstandes zu entrichten. Sind die ausstehen-
den Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitrei-
bungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn
des Ruhens vollständig bezahlt, so wird die Versiche-
rung im Basistarif fortgesetzt. Satz 6 bleibt unberührt.
(7) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 12
des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versi-
cherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversiche-
rungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf
die Halbierung des Beitrags nach § 12 Abs. 1c des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.
§ 194
Anzuwendende Vorschriften
(1) Soweit der Versicherungsschutz nach den
Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird,
sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die
§§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung
nicht anzuwenden. § 19 Abs. 4 ist auf die Krankenver-
sicherung nicht anzuwenden, wenn der Versicherungs-
nehmer die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu ver-
treten hat. Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 beläuft
sich die Frist für die Geltendmachung der Rechte des
Versicherers auf drei Jahre.
(2) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer ver-
sicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne
rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbrin-
ger von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund
des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen er-
bracht hat, ist § 86 Abs. 1 und 2 entsprechend anzu-
wenden.
(3) Die §§ 43 bis 48 sind auf die Krankenversiche-
rung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausschließ-
lich die versicherte Person die Versicherungsleistung
verlangen kann, wenn der Versicherungsnehmer sie ge-
genüber dem Versicherer in Textform als Empfangsbe-
rechtigten der Versicherungsleistung benannt hat; die
Benennung kann widerruflich oder unwiderruflich erfol-
gen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der
Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung verlan-
gen. Einer Vorlage des Versicherungsscheins bedarf es
nicht.
§ 195
Versicherungsdauer
(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise
den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorge-
sehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz er-
setzen kann (substitutive Krankenversicherung), ist vor-
behaltlich der Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199
unbefristet. Wird die nicht substitutive Krankenversi-
cherung nach Art der Lebensversicherung betrieben,
gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Bei Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und Rest-
schuldkrankenversicherungen können Vertragslaufzei-
ten vereinbart werden.
(3) Bei der Krankenversicherung einer Person mit
befristetem Aufenthaltstitel für das Inland kann verein-
bart werden, dass sie spätestens nach fünf Jahren en-
det. Ist eine kürzere Laufzeit vereinbart, kann ein gleich-
artiger neuer Vertrag nur mit einer Höchstlaufzeit ge-
schlossen werden, die unter Einschluss der Laufzeit
des abgelaufenen Vertrags fünf Jahre nicht überschrei-
tet; dies gilt auch, wenn der neue Vertrag mit einem
anderen Versicherer geschlossen wird.
§ 196
Befristung der
Krankentagegeldversicherung
(1) Bei der Krankentagegeldversicherung kann ver-
einbart werden, dass die Versicherung mit Vollendung
des 65. Lebensjahres der versicherten Person endet.
Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall vom Ver-
sicherer verlangen, dass dieser den Antrag auf Ab-
schluss einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres be-
ginnenden neuen Krankentagegeldversicherung an-
nimmt, die spätestens mit Vollendung des 70. Lebens-
jahres endet. Auf dieses Recht hat der Versicherer ihn
frühestens sechs Monate vor dem Ende der Versiche-
rung unter Beifügung des Wortlauts dieser Vorschrift in
Textform hinzuweisen. Wird der Antrag bis zum Ablauf
von zwei Monaten nach Vollendung des 65. Lebensjah-
res gestellt, hat der Versicherer den Versicherungs-
schutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewäh-
ren, soweit der Versicherungsschutz nicht höher oder
umfassender ist als im bisherigen Tarif.
(2) Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
nicht nach Absatz 1 Satz 3 auf das Ende der Versiche-
rung hingewiesen und wird der Antrag vor Vollendung
des 66. Lebensjahres gestellt, gilt Absatz 1 Satz 4 ent-
sprechend, wobei die Versicherung mit Zugang des An-
trags beim Versicherer beginnt. Ist der Versicherungsfall
schon vor Zugang des Antrags eingetreten, ist der Ver-
sicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, wenn in
unmittelbarem Anschluss an eine Versicherung nach
Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 eine neue Kran-
kentagegeldversicherung beantragt wird, die spätes-
tens mit Vollendung des 75. Lebensjahres endet.
(4) Die Vertragsparteien können ein späteres Le-
bensjahr als in den vorstehenden Absätzen festgelegt
vereinbaren.
§ 197
Wartezeiten
(1) Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen
diese in der Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld-
und Krankentagegeldversicherung als allgemeine War-
tezeit drei Monate und als besondere Wartezeit für Ent-
bindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz
und Kieferorthopädie acht Monate nicht überschreiten.
Bei der Pflegekrankenversicherung darf die Wartezeit
drei Jahre nicht überschreiten.
(2) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenver-
sicherung ausscheiden oder die aus einem anderen
Vertrag über eine Krankheitskostenversicherung ausge-

schieden sind, ist die dort ununterbrochen zurückge-
legte Versicherungszeit auf die Wartezeit anzurechnen,
sofern die Versicherung spätestens zwei Monate nach
Beendigung der Vorversicherung zum unmittelbaren
Anschluss daran beantragt wird. Dies gilt auch für Per-
sonen, die aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit
Anspruch auf Heilfürsorge ausscheiden.
§ 198
Kindernachversicherung
(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen
Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer
verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung
der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu
versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spä-
testens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwir-
kend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit,
als der beantragte Versicherungsschutz des Neugebo-
renen nicht höher und nicht umfassender als der des
versicherten Elternteils ist.
(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption
gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch
minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Ver-
einbarung eines Risikozuschlags höchstens bis zur ein-
fachen Prämienhöhe zulässig.
(3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neu-
geborenen oder des Adoptivkindes kann eine Mindest-
versicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden.
Diese darf drei Monate nicht übersteigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und
die Reisekrankenversicherung nicht, soweit für das
Neugeborene oder für das Adoptivkind anderweitiger
privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz
im Inland oder Ausland besteht.
§ 199
Beihilfeempfänger
(1) Bei der Krankheitskostenversicherung einer ver-
sicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den
Grundsätzen des öffentlichen Dienstes kann vereinbart
werden, dass sie mit der Versetzung der versicherten
Person in den Ruhestand im Umfang der Erhöhung
des Beihilfebemessungssatzes endet.
(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit An-
spruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffent-
lichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder ent-
fällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer
Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versiche-
rungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheits-
kostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte
Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihil-
feanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag inner-
halb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt,
hat der Versicherer den angepassten Versicherungs-
schutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewäh-
ren.
(3) Absatz 2 gilt nicht bei Gewährung von Versiche-
rung im Basistarif.
§ 200
Bereicherungsverbot
Hat die versicherte Person wegen desselben Versi-
cherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstat-
tungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Ge-
samtaufwendungen nicht übersteigen.
§ 201
Herbeiführung des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet,
wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte
Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei
sich selbst herbeiführt.
§ 202
Auskunftspflicht des Versicherers;
Schadensermittlungskosten
Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des
Versicherungsnehmers oder der versicherten Person ei-
nem von ihnen benannten Arzt oder Rechtsanwalt Aus-
kunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnah-
men zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungs-
pflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Be-
handlung eingeholt hat. Der Auskunftsanspruch kann
nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem ge-
setzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der
Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellung-
nahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt,
hat der Versicherer die entstandenen Kosten zu erstat-
ten.
§ 203
Prämien- und Bedingungsanpassung
(1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prä-
mie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird,
kann der Versicherer nur die entsprechend den techni-
schen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 12, 12a
und 12e in Verbindung mit § 12c des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes zu berechnende Prämie verlangen. Au-
ßer bei Verträgen im Basistarif nach § 12 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer mit Rück-
sicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risi-
kozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinba-
ren. Im Basistarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig,
soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichs nach
§ 12g des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für
spätere Tarifwechsel erforderlich ist.
(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche
Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder ver-
traglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer
nicht nur als vorübergehend anzusehenden Verände-
rung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen
Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entspre-
chend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch
für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzu-
setzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die techni-
schen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prä-
mienanpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein
betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und
ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert
werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rech-
nungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die
Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlich-
keiten. Für die Änderung der Prämien, Prämienzu-
schläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung
und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 12b Abs. 1
bis 2a in Verbindung mit einer auf Grund des § 12c des

Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnung.
(3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des
Absatzes 1 Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht
des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausge-
schlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vor-
übergehend anzusehenden Veränderung der Verhält-
nisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Allgemei-
nen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestim-
mungen den veränderten Verhältnissen anzupassen,
wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der
Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erschei-
nen und ein unabhängiger Treuhänder die Vorausset-
zungen für die Änderungen überprüft und ihre Ange-
messenheit bestätigt hat.
(4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen des Versicherers durch höchstrich-
terliche Entscheidung oder durch einen bestandskräfti-
gen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist
§ 164 anzuwenden.
(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderun-
gen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des
zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der
Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür
maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer
folgt.
§ 204
Tarifwechsel
(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann
der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen,
dass dieser
1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleicharti-
gem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus
dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungs-
rückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem
Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will,
höher oder umfassender sind als in dem bisherigen
Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen
Leistungsausschluss oder einen angemessenen Ri-
sikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit ver-
langen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinba-
rung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit da-
durch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleis-
tung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei ei-
nem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen
Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertrags-
schluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; der
Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter An-
rechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte
und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn
a) die bestehende Krankheitskostenversicherung
nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde
oder
b) der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr
vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den
Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Ren-
tenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt
hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen
oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hil-
febedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch ist oder
c) die bestehende Krankheitskostenversicherung
vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde
und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli
2009 beantragt wurde;
2. bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleich-
zeitigen Abschluss eines neuen Vertrags, der ganz
oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversiche-
rungssystem vorgesehenen Krankenversicherungs-
schutz ersetzen kann, bei einem anderen Kranken-
versicherer
a) die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der
Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif
entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt,
sofern die gekündigte Krankheitskostenversiche-
rung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen
wurde;
b) bei einem Abschluss eines Vertrags im Basistarif
die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der
Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif
entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt,
sofern die gekündigte Krankheitskostenversiche-
rung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen
wurde und die Kündigung vor dem 1. Juli 2009
erfolgte.
Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versi-
cherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassen-
der sind als im Basistarif, kann der Versicherungsneh-
mer vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung eines
Zusatztarifes verlangen, in dem die über den Basistarif
hinausgehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist.
Auf die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 kann nicht
verzichtet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungs-
verhältnisse.
(3) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Le-
bensversicherung betrieben wird, haben die Versiche-
rungsnehmer und die versicherte Person das Recht, ei-
nen gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer
Anwartschaftsversicherung fortzuführen.
§ 205
Kündigung des Versicherungsnehmers
(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversiche-
rungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der
Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versiche-
rungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das
für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen
ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf fol-
genden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Mo-
naten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne ver-
sicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kran-
ken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versi-
cherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der
Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Kran-
kentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung so-
wie eine für diese Versicherungen bestehende Anwart-
schaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versi-
cherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirk-
sam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer
den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von
zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn
hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der

Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist
nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von
seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versi-
cherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Spä-
ter kann der Versicherungsnehmer das Versicherungs-
verhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er
den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der
Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch
auf Familienversicherung oder der nicht nur vorüberge-
hende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamten-
rechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass
bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei
Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die
Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere
Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichti-
gung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann
der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis
hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen
zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres
Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie
durch die Änderung erhöht.
(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpas-
sungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leis-
tung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der
betroffenen versicherten Person innerhalb eines Mo-
nats nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wir-
kung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämien-
erhöhung oder die Leistungsminderung wirksam wer-
den soll.
(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündi-
gung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu
beschränken, und macht er von dieser Möglichkeit Ge-
brauch, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von
zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhe-
bung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeit-
punkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die An-
fechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte
Personen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der
Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des
Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versi-
cherers zugegangen ist.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der
Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine
Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündi-
gen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die ver-
sicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der
dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird erst wirksam,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne
Unterbrechung versichert ist.
§ 206
Kündigung des Versicherers
(1) Jede Kündigung einer Krankheitskostenversiche-
rung, die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, ist
durch den Versicherer ausgeschlossen. Darüber hinaus
ist die ordentliche Kündigung einer Krankheitskosten-,
Krankentagegeld- und einer Pflegekrankenversiche-
rung durch den Versicherer ausgeschlossen, wenn die
Versicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen
Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken-
oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann. Sie ist
weiterhin ausgeschlossen für eine Krankenhaustage-
geld-Versicherung, die neben einer Krankheitskosten-
vollversicherung besteht. Eine Krankentagegeldversi-
cherung, für die kein gesetzlicher Anspruch auf einen
Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht, kann der
Versicherer abweichend von Satz 2 in den ersten drei
Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen.
(2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversiche-
rung oder einer Krankheitskostenteilversicherung die
Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, kann der Ver-
sicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der
ersten drei Versicherungsjahre zum Ende eines Versi-
cherungsjahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt
drei Monate.
(3) Wird eine Krankheitskostenversicherung oder
eine Pflegekrankenversicherung vom Versicherer we-
gen Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers wirk-
sam gekündigt, sind die versicherten Personen berech-
tigt, die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses
unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers
zu erklären; die Prämie ist ab Fortsetzung des Versiche-
rungsverhältnisses zu leisten. Die versicherten Perso-
nen sind vom Versicherer über die Kündigung und das
Recht nach Satz 1 in Textform zu informieren. Dieses
Recht endet zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem
die versicherte Person Kenntnis von diesem Recht er-
langt hat.
(4) Die ordentliche Kündigung eines Gruppenversi-
cherungsvertrags, der Schutz gegen das Risiko Krank-
heit enthält, durch den Versicherer ist zulässig, wenn
die versicherten Personen die Krankenversicherung un-
ter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen
Rechte und der Alterungsrückstellung, soweit eine sol-
che gebildet wird, zu den Bedingungen der Einzelver-
sicherung fortsetzen können. Absatz 3 Satz 2 und 3 ist
entsprechend anzuwenden.
§ 207
Fortsetzung
des Versicherungsverhältnisses
(1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod
des Versicherungsnehmers, sind die versicherten Per-
sonen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod
des Versicherungsnehmers die Fortsetzung des Versi-
cherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen
Versicherungsnehmers zu erklären.
(2) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versiche-
rungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte
Personen, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kündigung
ist nur wirksam, wenn die versicherte Person von der
Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat. Handelt es
sich bei dem gekündigten Vertrag um einen Gruppen-
versicherungsvertrag und wird kein neuer Versiche-
rungsnehmer benannt, sind die versicherten Personen
berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Anrech-
nung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der
Alterungsrückstellung, soweit eine solche gebildet wird,
zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortzuset-
zen. Das Recht nach Satz 3 endet zwei Monate nach
dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person von die-
sem Recht Kenntnis erlangt hat.
(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnli-
chen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Eu-

ropäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maß-
gabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjeni-
gen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Auf-
enthalt im Inland zu erbringen hätte.
§ 208
Abweichende Vereinbarungen
Von den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht
zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der ver-
sicherten Person abgewichen werden. Für die Kündi-
gung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die
Schrift oder die Textform vereinbart werden.“
(2) § 12 Abs. 1b des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. De-
zember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Arti-
kel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe „§ 178a Abs. 5
Satz 2 Nr. 3 und 4“ durch die Angabe „§ 193 Abs. 3
Satz 2 Nr. 3 und 4“ und die Angabe „§ 178a Abs. 5“
durch die Angabe „§ 193 Abs. 3“ ersetzt.
b) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 178a Abs. 5
Satz 1“ durch die Angabe „§ 193 Abs. 3 Satz 1“ er-
setzt.
c) In Satz 2 wird die Angabe „§ 178f Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 204 Abs. 1“ ersetzt.
d) In Satz 3 wird die Angabe „§ 178h Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 205 Abs. 1“ ersetzt.
e) In Satz 4 Nr. 2 werden die Wörter „(§ 16 in Verbin-
dung mit § 178k des Versicherungsvertragsgeset-
zes)“ gestrichen.
(3) In § 13 Abs. 5 der Kalkulationsverordnung vom
18. November 1996 (BGBl. I S. 1783), die durch Arti-
kel 45 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 178f Abs. 1
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 204 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.
Artikel 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 5 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 25. April 2006
in Kraft. In Artikel 1 tritt § 7 Abs. 2 und 3 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz vorbehaltlich des
Absatzes 2 am 1. Januar 2008 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 378), dieses wiederum ge-
ändert durch Artikel 10 dieses Gesetzes;
2. die Verordnung zur Ergänzung und Änderung des
Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7632-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;
3. die Dritte Verordnung zur Ergänzung und Änderung
des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7632-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung;
4. die Verordnung zur Vereinheitlichung des Rechts
der Vertragsversicherung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-3, veröffent-
lichten bereinigten Fassung;
5. das Gesetz zur Überleitung landesrechtlicher Ge-
bäudeversicherungsverhältnisse vom 22. Juli 1993
(BGBl. I S. 1282, 1286).
(2) Artikel 11 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2009
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 23. November
verkünden.
2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2631. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes bfda186c09d17010….