Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.282
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Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 28.03.2024 – 24 MK 1/21Musterfeststellungsklage: Unzulässigkeit von Abschalteinrichtungen in Gestalt einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sowie der Strategie A KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- OLG Rostock, 13.10.2023 – 5 U 186/21Zitiert von 2
- LG Stuttgart, 17.01.2019 – 23 O 172/18Zitiert von 5
- LG Stuttgart, 17.01.2019 – 23 O 178/18Abgasskandal: Schadensersatzanspruch des Pkw-Käufers wegen unzulässiger Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OLG Düsseldorf, 24.01.2001 – I-15 U 212/99
- BGH, 11.06.2013 – VI ZR 150/12Verkehrsunfall zwischen Pkw und Straßenbahn: Anrechnung eines Mitverschuldens im Rahmen der Haftung für einen Verrichtungsgehilfen; mitursächliches haftungsrelevantes Verhalten des Pkw-Fahrers als die Betriebsgefahr erhöhender UmstandZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.06.2026 – I ZR 125/25
- LG Paderborn, 08.06.2026 – 4 O 107/25
- VG Hannover, 10.03.2026 – 1 A 5312/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 831 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/831#abs-1 (1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/831#abs-2 (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.