Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/831#abs-1 (1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/831#abs-2 (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
Wird zitiert von 2.478 Entscheidungen zu § 831 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 28.03.2024 – 24 MK 1/21Musterfeststellungsklage: Unzulässigkeit von Abschalteinrichtungen in Gestalt einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sowie der Strategie A Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- OLG Rostock, 13.10.2023 – 5 U 186/21Zitiert von 2
- LG Dortmund, 30.04.2020 – 2 O 387/14Zitiert von 3
- LG Stuttgart, 17.01.2019 – 23 O 178/18Abgasskandal: Schadensersatzanspruch des Pkw-Käufers wegen unzulässiger Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- LG Stuttgart, 17.01.2019 – 23 O 172/18Zitiert von 14
- OLG Düsseldorf, 24.01.2001 – I-15 U 212/99
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 21.07.2026 – 7 O 281/24Vertretungsrecht: Nichtigkeit von Rechtsgeschäften wegen Sittenwidrigkeit bei kollusivem Zusammenwirken von Vertreter und Vertragspartner Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 18.06.2026 – I ZR 125/25(Abweichung von der gesetzlichen Verladepflicht des Absenders nach § 412 HGB; verfahrensrechtliche Grenzen bei widersprüchlichem Parteivortrag im Transportrecht)
- LG Paderborn, 08.06.2026 – 4 O 107/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 831 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.