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Artikel 18 · BT-Drs. 14/6371 · S. 17

Zu Artikel 18 (Änderung der Patentanwaltsord-

Zu Artikel 18 (Änderung der Patentanwaltsord-
nung)
Zu Nummer 1 (§ 12 PatAnwO)
Die an das Patentamt zu entrichtende Prüfungsgebühr für
Patentanwaltsbewerber beträgt 500 DM, § 12 Abs. 3 Satz 1
PatAnwO. Sie ist zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember
1989 (BGBl. I S. 2135) mit Wirkung vom 20. Dezember
1989 von 150 DM auf diesen Betrag angehoben worden.
Die Prüfungsgebühr soll auf 260 Euro neu festgesetzt und
damit geringfügig um rund 1,7 % angehoben werden. Die
Anhebung ist zu sehen im Zusammenhang mit der Anpas-
sung der Zulassungsgebühren (s. unten zu den Nummern 7
und 8 zu §§ 145 f. PatAnwO); sie trägt dazu bei, Einnah-
meausfälle durch die dort vorgesehene Absenkung einzelner
Gebühren auszugleichen.
Zu Nummer 2 (§ 45 PatAnwO)
Die Mindestversicherungssumme für die Berufshaftpflicht-
versicherung der Patentanwälte beläuft sich gemäß § 45
Abs. 4 Satz 1 PatAnwO auf 500 000 DM. Sie soll, entspre-
chend der Anpassung bei den Rechtsanwälten, auf 250 000
Euro neu festgesetzt werden. Auf die Begründung zu Arti-
kel 3 Nr. 1 wird verwiesen.
Zu Nummer 3 (§ 50 PatAnwO)
In Aufsichts- und Beschwerdesachen kann gegen den Pa-
tentanwalt ein Zwangsgeld festgesetzt werden, um ihn zur
Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten (§ 50 Abs. 1 Pat-
AnwO). Der Höchstbetrag für dieses Zwangsgeld soll,
ebenso wie bei der parallelen Vorschrift des § 50 BRAO
(s. oben zu Artikel 3 Nr. 2) im Verhältnis 2 DM : 1 Euro auf
1 000 Euro umgestellt werden.
Zu Nummer 4 (§ 52j PatAnwO)
Auch die Mindestversicherungssumme in der Berufshaft-
pflichtversicherung für Patentanwaltsgesellschaften soll wie
diejenige für die einzelnen Patentanwälte im Verhältnis 2 : 1
auf Euro umgestellt werden. Die neue Mindestversiche-
rungssumme beträgt damit 2,5 Mio. Euro. Auf die Begrün-
dung zu der Parallelvorschrift in der Bundesrec

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.905 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/6371, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 59.476–63.381 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert a49ba5f253d3244c….

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