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Artikel 2 · BT-Drs. 13/9820 · S. 20

Zu Artikel 2 (Änderung der Patentanwaltsordnung)

Zu Artikel 2 (Änderung der Patentanwaltsordnung)
Zu Nummer 1
Die Vorschriften zur Regelung der Patentanwalts-
gesellschaften sollen als Zweiter Abschnitt in den
Dritten Teil der Patentanwaltsordnung eingeführt
werden. Im Ersten Abschnitt werden die übrigen
Vorschriften zusammengefaßt.
Zu Nummer 2 (§§ 52c bis 52m PatAnwO)
Die Vorschriften zur Patentanwaltsgesellschaft folgen
weitestgehend den für Rechtsanwaltsgesellschaften
geltenden Bestimmungen. Insoweit wird auf die Be-
gründung zu Artikel 1 Bezug genommen. Für Patent-
anwaltsgesellschaften ergeben sich folgende Beson-
derheiten: Gemäß § 52c Abs. 1 umfaßt der Unterneh-
mensgegenstand einer Patentanwaltsgesellschaft mit
beschränkter Haftung den Aufgabenkreis des Pa-
tentanwalts nach § 3 Abs. 2 und 3. Hieraus ergibt
sich, daß neben Mitgliedern der Patentanwaltskam-
mer nur solche Personen Gesellschafter sein können,
die einen sozietätsfähigen Beruf ausüben und deren
Tätigkeitsbereich auch patentanwaltliche Aufgaben
umfaßt. Insbesondere Steuerberater, Steuerbevoll-
mächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buch-
prüfer können daher nach dem Entwurf nicht Gesell-
schafter einer Patentanwaltsgesellschaft sein. Aus
dem Aufgabenbereich der Patentanwaltsgesellschaft
folgt, daß diese nicht zur Übernahme einer Verteidi-
gung befugt ist (vgl. auch Artikel 2 Nr. 6). Eines § 591
Abs. 2 BRAO-E (Artikel 1 Nr. 2) entsprechenden Ab-
satzes 3 bedarf es daher nicht. Auch im berufsge-
richtlichen Verfahren ist die Patentanwaltsgesell-
schaft nicht zur Übernahme einer Verteidigung be-
fugt (vgl. auch Artikel 2 Nr. 7).
Gemäß § 521 Abs. 1 Satz 4-E ist § 4 sinngemäß anzu-
wenden. Die Regelung gilt also auch dann, wenn
eine Partei eine Patentanwaltsgesellschaft beauftragt
hat und diese in den in § 4 genannten Rechtsstreitig-
keiten durch ei

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.309 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 13/9820, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 84.749–88.058 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 72f1ad21d8c6c361….

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