Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 3 · BT-Drs. 15/1072 · S. 14

Zu Artikel 3 (Änderung von § 45 Patentanwalts-

Zu Artikel 3 (Änderung von § 45 Patentanwalts-
ordnung)
Die Vorschrift verpflichtet den in Deutschland zugelassenen
Patentanwalt zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversi-
cherung mit bestimmten Maßgaben. Der neue Absatz setzt
die in Artikel 1 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie 2001/19/
EWG vorgesehene Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten
um, Bescheinigungen über den Abschluss einer bestehen-
den ausländischen Berufshaftpflichtversicherung als gleich-
wertig anzuerkennen, wenn der betreffende Patentanwalt
aus einem Staat der EU oder des EWR nach bestandener
Eignungsprüfung zur Patentanwaltschaft zugelassen wird.
Es bietet sich eine Analogieverweisung auf die für europäi-
sche Rechtsanwälte geltende Regelung des § 7 EuRAG an,
um die gleiche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte zu
gewährleisten. Für Patentanwälte muss allerdings eine an-
dere zuständige Stelle für die Vorlage- und Mitteilungs-
pflichten in § 7 Abs. 1 und 2 EuRAG bestimmt werden.
§ 45 Abs. 9 Satz 3 n. F. Patentanwaltsordnung stellt klar,
dass § 21 Abs. 2 Nr. 10 der Patentanwaltsordnung anwend-
bar ist, wenn die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder
nicht mehr unterhalten wird.

BT-Drs. 15/1072 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 15/1072, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 49.980–51.144 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert cba13dcd70be4b47….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP