Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 15/1072 · S. 14
Zu Artikel 3 (Änderung von § 45 Patentanwalts-
Zu Artikel 3 (Änderung von § 45 Patentanwalts- ordnung) Die Vorschrift verpflichtet den in Deutschland zugelassenen Patentanwalt zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversi- cherung mit bestimmten Maßgaben. Der neue Absatz setzt die in Artikel 1 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie 2001/19/ EWG vorgesehene Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten um, Bescheinigungen über den Abschluss einer bestehen- den ausländischen Berufshaftpflichtversicherung als gleich- wertig anzuerkennen, wenn der betreffende Patentanwalt aus einem Staat der EU oder des EWR nach bestandener Eignungsprüfung zur Patentanwaltschaft zugelassen wird. Es bietet sich eine Analogieverweisung auf die für europäi- sche Rechtsanwälte geltende Regelung des § 7 EuRAG an, um die gleiche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte zu gewährleisten. Für Patentanwälte muss allerdings eine an- dere zuständige Stelle für die Vorlage- und Mitteilungs- pflichten in § 7 Abs. 1 und 2 EuRAG bestimmt werden. § 45 Abs. 9 Satz 3 n. F. Patentanwaltsordnung stellt klar, dass § 21 Abs. 2 Nr. 10 der Patentanwaltsordnung anwend- bar ist, wenn die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr unterhalten wird.
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Herkunft
BT-Drs. 15/1072, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 49.980–51.144 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert cba13dcd70be4b47….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP