Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 43 Pflicht zu Übernahme der Vertretung

Stand: 16.01.2026

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/43#abs-1 (1) Der Patentanwalt muss

1.
in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof die Vertretung von Beteiligten übernehmen, wenn er ihnen auf Grund des § 133 des Patentgesetzes, des § 21 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Absatz 2 des Halbleiterschutzgesetzes, des § 81a Absatz 2 des Markengesetzes, des § 24 des Designgesetzes oder des § 36 des Sortenschutzgesetzes zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist;
2.
in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Vertretung von Beteiligten übernehmen, wenn er ihnen nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes beigeordnet worden ist;
3.
in gerichtlichen Verfahren die Beratung einer Partei und die Unterstützung ihres Rechtsanwalts übernehmen, wenn er der Partei nach § 4a beigeordnet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/43#abs-2 (2) Der Patentanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/43#abs-3 (3) Der Patentanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Patentanwaltskammer für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

§ 42 § 43a