Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 358

BGBl. 2007 I S. 358 · 50.471 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2007, Seite 358 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 358
                                         Gesetz
                zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
                                                  Vom 26.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
      Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
   Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3416), wird wie folgt geändert:
 1.    § 6 wird wie folgt geändert:

       a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
          fügt:

           „(2) Über den Antrag auf Zulassung ent-
         scheidet die Rechtsanwaltskammer, in deren
         Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber zu-
         gelassen werden will.“

       b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
 2.    § 8 wird aufgehoben.

 3.    Der bisherige § 8a wird § 8 und wie folgt geän-
       dert:
       In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird das Wort
       „Landesjustizverwaltung“ jeweils durch das Wort
       „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
 4.    § 9 wird aufgehoben.

 5.    In der Überschrift des § 11, in § 11 Abs. 1 Satz 1

       und Abs. 3 wird das Wort „Landesjustizverwal-

       tung“ jeweils durch das Wort „Rechtsanwalts-
       kammer“ ersetzt.

 6.    § 12 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 12
                          Zulassung
          (1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird
       wirksam mit der Aushändigung einer von der
       Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

          (2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt wer-

       den, wenn die Bewerberin oder der Bewerber ver-

       eidigt ist (§ 12a) und den Abschluss der Berufs-
       haftpflichtversicherung (§ 51) nachgewiesen oder
       eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.

         (3) Mit der Zulassung wird die Bewerberin oder
       der Bewerber Mitglied der zulassenden Rechts-
       anwaltskammer.

         (4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter
       der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ oder
       „Rechtsanwalt“ ausgeübt werden.“
 7.    Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt.

                              „§ 12a

                          Vereidigung
         (1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der
       Rechtsanwaltskammer zu leisten:
März 2007

        „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und All-
        wissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu
        wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts
        gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
          (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteue-
        rung geleistet werden.
          (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer
        Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine
        andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so
        kann, wer Mitglied einer solchen Religionsge-
        meinschaft ist, diese Beteuerungsformel spre-
        chen.

           (4) Wer aus Glaubens- oder Gewissensgrün-
        den keinen Eid leisten will, muss folgendes Ge-
        löbnis leisten:

        „Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu
        wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts
        gewissenhaft zu erfüllen.“

           (5) Leistet eine Bewerberin den Eid nach Ab-
        satz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten
        an die Stelle der Wörter „eines Rechtsanwalts“
        die Wörter „einer Rechtsanwältin“.
           (6) Über die Vereidigung ist ein Protokoll auf-
        zunehmen, das auch den Wortlaut des Eides oder
        des Gelöbnisses zu enthalten hat. Das Protokoll
        ist von dem Rechtsanwalt und einem Mitglied des
        Vorstands der Rechtsanwaltskammer zu unter-

        schreiben. Es ist zu den Personalakten des

        Rechtsanwalts zu nehmen.“

   8.   In § 13 werden der abschließende Punkt gestri-
        chen und die Wörter „oder wenn die Rücknahme

        oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig
        geworden ist.“ angefügt.
   9.   § 14 wird wie folgt geändert:
        a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

            „Von der Rücknahme der Zulassung kann ab-
            gesehen werden, wenn die Gründe, aus denen

            die Zulassung hätte versagt werden müssen,

            nicht mehr bestehen.“

        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

            aa) In Nummer 4 wird das Wort „Landesjustiz-
                verwaltung“ durch das Wort „Rechtsan-
                waltskammer“ ersetzt.

            bb) Nummer 6 wird aufgehoben.

        c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
              „(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
            kann widerrufen werden, wenn der Rechtsan-
            walt

            1. nicht binnen drei Monaten seit seiner Zulas-
               sung seiner Pflicht nachkommt, im Bezirk
               der Rechtsanwaltskammer seine Kanzlei
               einzurichten (§ 27 Abs. 1);
BGBl. 2007, Seite 359 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 359
        2. nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der
           Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a
           Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
        3. nicht binnen drei Monaten, nachdem er von
           der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, be-
           freit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder
           der bisherige Zustellungsbevollmächtigte
           weggefallen ist, einen Zustellungsbevoll-
           mächtigten bestellt;

        4. seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der
           Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.“

10.   § 15 wird aufgehoben.
11.   § 16 wird wie folgt geändert:
      a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
           „(1) Die Rücknahme oder der Widerruf der
        Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird von
        der Rechtsanwaltskammer verfügt, deren Mit-
        glied der Rechtsanwalt ist. Wird der Rechtsan-
        walt während der Dauer eines Rücknahme-
        oder Widerrufsverfahrens in eine andere
        Rechtsanwaltskammer aufgenommen (§ 27
        Abs. 3), geht die Zuständigkeit nach Satz 1
        im Zeitpunkt der Aufnahme auf diese über.
        Die bisher zuständige Rechtsanwaltskammer
        teilt der aufnehmenden Rechtsanwaltskammer
        unverzüglich mit, dass ein Verfahren eingelei-

        tet wurde. Die bisher zuständige Rechtsan-
        waltskammer kann das Verfahren fortführen
        und die Verfügung nach Satz 1 treffen, wenn
        dies der einfachen und zweckmäßigen Durch-
        führung des Verfahrens dient und die aufneh-
        mende Rechtsanwaltskammer zustimmt; in
        diesen Fällen informiert sie die aufnehmende
        Rechtsanwaltskammer über ihre Entschei-

        dung.
           (2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf
        ist der Rechtsanwalt zu hören.“

      b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Landesjus-
         tizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsan-
         waltskammer“ ersetzt.
      c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
         gefügt:
           „(3a) In Verfahren wegen des Widerrufs der
        Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14
        Abs. 2 Nr. 3 ist § 8 Abs. 1 und 2 sowie Absatz 6
        entsprechend anzuwenden. Wird das Gutach-
        ten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb
        der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten
        Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der
        Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14 Abs. 2
        Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt werden
        soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, sei-
        nen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.“
      d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Die Rücknahme- oder Widerrufsverfü-
        gung ist mit Gründen zu versehen und dem
        Rechtsanwalt zuzustellen.“

      e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
         gefügt:
          „(4a) Gehört der Rechtsanwalt zugleich ei-
        ner Notarkammer an, ist die Rücknahme oder
        der Widerruf der Zulassung der Landesjustiz-

         verwaltung und der Notarkammer unverzüglich
         mitzuteilen.“
      f) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei
         dem Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk die
         Rechtsanwaltskammer gehört, die die Verfü-
         gung erlassen hat.“

      g) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Landesjus-
         tizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsan-
         waltskammer“ ersetzt.

      h) In Absatz 7 werden das Komma nach der An-
         gabe „156 Abs. 2“ und die Angabe „§ 160
         Abs. 2“ gestrichen.
12.   § 17 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechts-
         anwaltschaft (§ 13) endet die Befugnis, die
         Berufsbezeichnung     „Rechtsanwalt“    oder
         „Rechtsanwältin“ zu führen.“

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizver-
             waltung“ durch das Wort „Rechtsanwalts-
             kammer“ ersetzt.
         bb) Satz 2 wird aufgehoben.

      c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizver-
             waltung“ durch das Wort „Rechtsanwalts-
             kammer“ ersetzt.
         bb) In Satz 2 werden die Wörter „und den Vor-
             stand der Rechtsanwaltskammer“ gestri-
             chen.

13.   Die Zwischenüberschrift vor § 18 wird wie folgt
      gefasst:
                     „Zweiter Abschnitt

          Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis“.

14.   § 18 wird aufgehoben.
15.   Die §§ 19 bis 21, 23, 25 und 26 werden aufgeho-
      ben.
16.   § 27 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 27
                           Kanzlei

        (1) Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der
      Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine
      Kanzlei einrichten und unterhalten.
        (2) Verlegt der Rechtsanwalt seine Kanzlei
      oder errichtet er eine Zweigstelle, hat er dies der
      Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen.
      Die Errichtung einer Zweigstelle im Bezirk einer
      anderen Rechtsanwaltskammer ist auch dieser
      Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.
         (3) Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei in den
      Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ver-
      legen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu
      beantragen. Die Rechtsanwaltskammer nimmt
      den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung
      der Kanzlei in ihren Bezirk nachgewiesen hat.
      Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in
      der bisherigen Rechtsanwaltskammer. Die auf-
      nehmende Rechtsanwaltskammer teilt der bishe-
BGBl. 2007, Seite 360 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 360
      rigen Rechtsanwaltskammer den Zeitpunkt der
      Aufnahme mit. Gehört der Rechtsanwalt zugleich
      einer Notarkammer an, hat die abgebende
      Rechtsanwaltskammer den Zeitpunkt des Er-
      löschens der Mitgliedschaft der zuständigen Lan-
      desjustizverwaltung unverzüglich mitzuteilen.“
17.   § 28 wird aufgehoben.
18.   § 29 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur
      Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwalts-
      kammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des
      § 27 Abs. 1 befreien.

         (2) Die Befreiung kann widerrufen werden,
      wenn es im Interesse einer geordneten Rechts-
      pflege erforderlich ist. Vor dem Widerruf ist der
      Rechtsanwalt zu hören.“

19.   § 29a wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 2 wird das Wort „Landesjustizver-
         waltung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskam-
         mer“ ersetzt.
      b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Landes-
             justizverwaltung und“ gestrichen.
         bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2,“
             gestrichen.
20.   § 30 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 30
                 Zustellungsbevollmächtigter
         (1) Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit,
      eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Rechts-
      anwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtig-
      ten zu benennen.

        (2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann
      auch von Anwalt zu Anwalt (§§ 174, 195 der Zivil-
      prozessordnung) wie an den Rechtsanwalt selbst
      zugestellt werden.

         (3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entge-
      gen Absatz 1 nicht bestellt, so kann die Zustel-
      lung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden
      (§ 184 der Zivilprozessordnung). Das Gleiche gilt,
      wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevoll-
      mächtigten nicht ausführbar ist.“
21.   § 31 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 31
                  Rechtsanwaltsverzeichnis

         (1) Die Rechtsanwaltskammer führt ein elek-
      tronisches Verzeichnis der in ihrem Bezirk zuge-
      lassenen Rechtsanwälte und gibt die in diesem
      Verzeichnis gespeicherten Daten im automatisier-
      ten Verfahren in ein von der Bundesrechtsan-
      waltskammer geführtes Gesamtverzeichnis aller
      Mitglieder der Rechtsanwaltskammern ein. Die
      Rechtsanwaltskammer trägt die datenschutz-
      rechtliche Verantwortung für die von ihr in das
      Gesamtverzeichnis eingegebenen Daten, insbe-
      sondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung
      und die Richtigkeit der Daten. Die Verzeichnisse
      dienen der Information der Behörden und Gerich-
      te, der Rechtsuchenden sowie anderer am

      Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in die Ver-
      zeichnisse steht jedem unentgeltlich zu.
         (2) Die Eintragung in die Verzeichnisse erfolgt,
      sobald der Rechtsanwalt die Einrichtung der
      Kanzlei (§ 27 Abs. 1) nachgewiesen oder bei Be-
      freiung von der Kanzleipflicht einen Zustellungs-
      bevollmächtigten (§ 30) benannt hat.
         (3) In die Verzeichnisse sind der Familienname,
      die Vornamen, der Zeitpunkt der Zulassung, die
      Kanzleianschrift, in den Fällen des § 29 Abs. 1
      oder des § 29a Abs. 2 der Inhalt der Befreiung,
      die Anschrift von Zweigstellen, Fachanwaltsbe-
      zeichnungen sowie Berufs- und Vertretungsver-
      bote und deren Aufhebung oder Abänderung ein-
      zutragen.

        (4) Die Eintragung in die Verzeichnisse wird
      gelöscht, sobald die Zulassung erloschen, der
      Rechtsanwalt Mitglied einer anderen Rechtsan-
      waltskammer geworden oder verstorben ist. Das
      Gesamtverzeichnis wird im Falle des Wechsels
      der Rechtsanwaltskammer berichtigt.
         (5) Das Bundesministerium der Justiz regelt
      die Einzelheiten der Führung des Gesamtver-
      zeichnisses und der Einsichtnahme in das Ge-
      samtverzeichnis durch Rechtsverordnung mit Zu-
      stimmung des Bundesrates.“
22.   Die §§ 32 bis 36 werden aufgehoben.
23.   § 36a wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizver-
             waltung“ durch das Wort „Rechtsanwalts-
             kammer“ ersetzt.
         bb) Folgender Satz wird angefügt:

             „Sie darf zu diesem Zweck auch unbe-
             schränkte Auskünfte nach § 41 Abs. 1
             Nr. 11 des Bundeszentralregistergesetzes
             als Regelanfrage einholen.“

      b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Landesjus-
         tizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsan-
         waltskammer“ ersetzt.

      c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden die Wörter „und bei ei-
             nem Gericht“ gestrichen.
         bb) Folgender Satz wird angefügt:
             „Informationen über die Höhe rückständi-
             ger Steuerschulden können entgegen § 30
             der Abgabenordnung zum Zweck der Vor-
             bereitung des Widerrufs der Zulassung
             wegen Vermögensverfalls übermittelt wer-
             den; die Rechtsanwaltskammer darf die
             Steuerdaten nur für den Zweck verwen-
             den, für den sie ihr übermittelt worden
             sind.“

      d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
            „(4) Ist ein Rechtsanwalt Mitglied einer Be-
         rufskammer eines anderen freien Berufs im
         Geltungsbereich dieses Gesetzes, darf die
         Rechtsanwaltskammer personenbezogene In-
         formationen über den Rechtsanwalt an die zu-
         ständige Berufskammer übermitteln, soweit
BGBl. 2007, Seite 361 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 361
        1. die Kenntnis der Informationen aus Sicht
           der übermittelnden Stelle zur Erfüllung der
           Aufgaben der anderen Berufskammer im
           Zusammenhang mit der Zulassung zum Be-
           ruf oder der Einleitung eines Rügeverfah-
           rens oder berufsgerichtlichen Verfahrens er-
           forderlich ist und
        2. durch die Übermittlung schutzwürdige Inte-
           ressen des Betroffenen nicht beeinträchtigt
           werden oder das öffentliche Interesse das
           Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen
           überwiegt.

        Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“

24.   § 37 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 37

                           Antrag
         (1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
      ist bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzu-
      reichen.

        (2) Der Antrag ist gegen die Rechtsanwalts-
      kammer zu richten.
         (3) Der Antragsteller muss den Bescheid oder
      die Verfügung, gegen die er sich wendet, be-
      zeichnen. Er muss ferner angeben, inwieweit der

      angefochtene Bescheid oder die angefochtene

      Verfügung aufgehoben und zu welcher Amts-

      handlung die Rechtsanwaltskammer verpflichtet
      werden soll. Wird der Antrag auf gerichtliche Ent-
      scheidung darauf gestützt, dass die Rechtsan-
      waltskammer innerhalb von drei Monaten einen
      Bescheid nicht erteilt hat, so ist die beantragte
      Amtshandlung zu bezeichnen. Die zur Begrün-
      dung des Antrags dienenden Tatsachen und die
      Beweismittel sollen im Einzelnen angeführt wer-
      den.

         (4) Soweit die Rechtsanwaltskammer ermäch-
      tigt ist, nach ihrem Ermessen zu befinden, kann
      der Antrag nur darauf gestützt werden, dass die
      gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschrit-
      ten seien oder dass von dem Ermessen in einer
      dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechen-
      den Weise Gebrauch gemacht worden sei.“

25.   Die §§ 38 und 39 werden aufgehoben.
26.   § 40 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufge-
         hoben.
      b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Vertre-
         tern der Landesjustizverwaltung, dem Präsi-

         denten des Oberlandesgerichts oder seinem
         Beauftragten, den“ gestrichen.
27.   § 41 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 wird aufgehoben.
      b) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Landesjus-
         tizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsan-
         waltskammer“ ersetzt und die Angabe „(§ 39)“
         gestrichen.

      c) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Landesjus-

         tizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsan-
         waltskammer“ ersetzt.
      d) Absatz 5 wird aufgehoben.

28.   § 42 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) Die Nummern 1, 4 und 5 werden aufgeho-
             ben.
         bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden
             zu den Nummern 1 und 2.
         cc) In der neuen Nummer 1 wird das abschlie-
             ßende Komma durch das Wort „oder“ er-
             setzt.

         dd) In der neuen Nummer 2 wird das abschlie-
             ßende Komma gestrichen.

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Landes-

             justizverwaltung“ durch das Wort „Rechts-
             anwaltskammer“ ersetzt.
         bb) Satz 2 wird aufgehoben.

      c) Absatz 3 wird aufgehoben.

      d) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „ , § 35
         Abs. 2“ gestrichen.
29.   (entfällt)
30.   § 47 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 wird das

         Wort „Landesjustizverwaltung“ jeweils durch

         das Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.

      b) Absatz 3 wird aufgehoben.
31.   § 51 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
         aa) Die Wörter „der zuständigen Landesjustiz-
             verwaltung und“ werden gestrichen.

         bb) Folgender Satz wird angefügt:

              „Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten
              zur Geltendmachung von Schadensersatz-
              ansprüchen auf Antrag Auskunft über den
              Namen und die Adresse der Berufshaft-
              pflichtversicherung des Rechtsanwalts so-
              wie die Versicherungsnummer, soweit der
              Rechtsanwalt kein überwiegendes schutz-
              würdiges Interesse an der Nichterteilung
              der Auskunft hat.“
      b) In Absatz 7 wird das Wort „Landesjustizver-
         waltung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskam-
         mer“ ersetzt.
32.   § 53 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

            „(2) Der Rechtsanwalt kann den Vertreter
         selbst bestellen, wenn die Vertretung von ei-
         nem derselben Rechtsanwaltskammer ange-
         hörenden Rechtsanwalt übernommen wird.
         Ein Vertreter kann auch von Vornherein für alle
         Verhinderungsfälle, die während eines Kalen-
         derjahres eintreten können, bestellt werden.
         In anderen Fällen kann ein Vertreter nur auf
         Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsan-

         waltskammer bestellt werden.“

      b) Absatz 3 wird aufgehoben.
      c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2007, Seite 362 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 362
        aa) In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizver-
            waltung“ durch das Wort „Rechtsanwalts-
            kammer“ ersetzt.
        bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
            „§ 7 gilt entsprechend.“
      d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
           „(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann die
        Rechtsanwaltskammer den Vertreter von Amts
        wegen bestellen, wenn der Rechtsanwalt es
        unterlassen hat, eine Maßnahme nach Absatz 2
        Satz 1 zu treffen oder die Bestellung eines Ver-
        treters nach Absatz 2 Satz 3 zu beantragen.
        Der Vertreter soll jedoch erst bestellt werden,
        wenn der Rechtsanwalt vorher aufgefordert
        worden ist, den Vertreter selbst zu bestellen
        oder einen Antrag nach Absatz 2 Satz 3 ein-
        zureichen, und die ihm hierfür gesetzte Frist
        fruchtlos verstrichen ist. Der Rechtsanwalt,
        der von Amts wegen als Vertreter bestellt wird,
        kann die Vertretung nur aus einem wichtigen
        Grund ablehnen. Über die Zulässigkeit der Ab-
        lehnung entscheidet die Rechtsanwaltskam-
        mer.“

      e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

          „(6) Der Rechtsanwalt hat die Bestellung
        des Vertreters in den Fällen des Absatzes 2
        Satz 1 der Rechtsanwaltskammer anzuzei-
        gen.“

33.   § 55 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizver-
            waltung“ durch das Wort „Rechtsanwalts-
            kammer“ ersetzt.

        bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
            „§ 7 gilt entsprechend.“
        cc) Satz 3 wird aufgehoben.
      b) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.
34.   § 59g wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Landesjus-

         tizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsan-

         waltskammer“ und das Wort „Geschäftsbe-

         reich“ durch das Wort „Bezirk“ ersetzt.

      b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

      c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 bis 4
            und“ gestrichen.

        bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2
            Satz 2,“ gestrichen.

35.   § 59h wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“
         durch die Angabe „Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.

      b) In Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 4 Nr. 1 wird
         das Wort „Landesjustizverwaltung“ jeweils
         durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“ er-
         setzt.

      c) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
        „Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulas-
        sung wird von der Rechtsanwaltskammer ver-
        fügt, in deren Bezirk die Rechtsanwaltsgesell-

        schaft ihren Sitz hat. § 16 Abs. 2 und 4 bis 7 ist
        entsprechend anzuwenden, bei Sitzverlegung
        außerdem § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4.“
36.   In § 59m Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der
      Landesjustizverwaltung und“ gestrichen.
37.   § 60 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Rechtsanwaltskammer ist für den Be-
      zirk des Oberlandesgerichts gebildet. Mitglieder
      sind die Rechtsanwälte, die von ihr zugelassen
      oder aufgenommen worden sind, und Rechtsan-
      waltsgesellschaften, die im Bezirk des Oberlan-
      desgerichts ihren Sitz haben. Mitglieder der
      Rechtsanwaltskammer sind außerdem, soweit
      sie nicht Rechtsanwälte oder Angehörige eines
      in den §§ 206, 209 Abs. 1 genannten Berufs sind,
      die Geschäftsführer der in Satz 2 genannten
      Rechtsanwaltsgesellschaften. Die Mitgliedschaft
      erlischt, außer in den Fällen des § 27 Abs. 3,
      durch Erlöschen der Zulassung zur Rechtsan-
      waltschaft (§§ 13, 59h).“
37a. § 65 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
         „und“ ersetzt.

      b) Nummer 2 wird aufgehoben.

      c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
38.   § 73 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
         eingefügt:
        „Ihm obliegen auch die der Rechtsanwalts-
        kammer in diesem Gesetz zugewiesenen Auf-
        gaben und Befugnisse.“

      b) In Absatz 3 wird nach dem Wort „in“ die An-
         gabe „Absatz 1 Satz 2 und“ eingefügt.
38a. § 94 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht
      gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwalts-
      kammer, dem Vorstand der Bundesrechtsan-
      waltskammer oder der Satzungsversammlung

      angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer,

      der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Sat-

      zungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf

      tätig sein.“

39.   § 95 wird wie folgt geändert:

      a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
         gefügt:

          „(1a) Das Amt eines Mitglieds des Anwalts-
        gerichts endet,

        1. wenn es zum ehrenamtlichen Richter bei ei-

           nem Gericht des höheren Rechtszuges be-
           rufen wird, mit seiner Ernennung;

        2. wenn es der Rechtsanwaltskammer, für de-
           ren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist,
           nicht mehr angehört, mit der Beendigung
           seiner Mitgliedschaft;

        3. wenn es zum Mitglied des Vorstandes der
           Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechts-
           anwaltskammer oder der Satzungsver-
           sammlung gewählt wird, mit der Annahme
           der Wahl;
BGBl. 2007, Seite 363 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 363
         4. wenn es eine Tätigkeit im Haupt- oder Ne-
            benberuf bei der Rechtsanwaltskammer,
            der Bundesrechtsanwaltskammer oder der
            Satzungsversammlung übernimmt, mit der

            Aufnahme der Tätigkeit.
         Umstände, die nach Satz 1 zur Beendigung
         der Mitgliedschaft im Anwaltsgericht führen,
         haben das Mitglied und die Rechtsanwalts-

         kammer der Landesjustizverwaltung und dem
         Anwaltsgericht unverzüglich anzuzeigen.“
      b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „gehin-
         dert“ die Wörter „oder es ihm aus gewichtigen
         persönlichen Gründen nicht zuzumuten“ ein-
         gefügt und das Wort „ordnungsgemäß“ durch
         das Wort „weiter“ ersetzt.
      c) Absatz 4 wird aufgehoben.
40.   § 103 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4
         ersetzt:

            „(2) Für die Ernennung von Rechtsanwälten
         zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes und
         für die Stellung der anwaltlichen Mitglieder
         des Anwaltsgerichtshofes gelten die §§ 94
         und 95 Abs. 1 entsprechend. Die anwaltlichen
         Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem An-
         waltsgericht angehören.
            (3) Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsge-
         richtshofes endet,

         1. wenn es zum ehrenamtlichen Richter bei
            dem Gericht eines anderen Rechtszuges
            berufen wird, mit seiner Ernennung;
         2. wenn es keiner der Rechtsanwaltskammern
            im Bezirk der Oberlandesgerichte, für deren
            Bezirke der Anwaltsgerichtshof errichtet ist,
            mehr angehört, mit der Beendigung seiner
            Mitgliedschaft;

         3. wenn es zum Mitglied des Vorstandes der
            Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechts-
            anwaltskammer oder der Satzungsver-
            sammlung gewählt wird, mit der Annahme
            der Wahl;
         4. wenn es eine Tätigkeit im Haupt- oder Ne-
            benberuf bei der Rechtsanwaltskammer,
            der Bundesrechtsanwaltskammer oder der
            Satzungsversammlung übernimmt, mit der
            Aufnahme der Tätigkeit.
         § 95 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.
            (4) Für die Amtsenthebung und die Entlas-
         sung aus dem Amt ist § 95 Abs. 2 und 3 mit
         der Maßgabe anzuwenden, dass über die
         Amtsenthebung ein Senat des Anwaltsge-
         richtshofes entscheidet, dem der ehrenamtli-
         che Richter nicht angehört.“

      b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die
         neuen Absätze 5 und 6.
40a. § 108 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem
      Vorstand der Rechtsanwaltskammer, dem Vor-

      stand der Bundesrechtsanwaltskammer, dem An-

      waltsgericht, dem Anwaltsgerichtshof oder der
      Satzungsversammlung angehören oder bei der

      Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsan-
      waltskammer oder der Satzungsversammlung im
      Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.“

41.   § 109 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 109
            Beendigung des Amtes als Beisitzer

        (1) Das Amt des anwaltlichen Beisitzers endet,

      1. wenn er keiner Rechtsanwaltskammer mehr
         angehört, mit der Beendigung seiner Mitglied-
         schaft;
      2. wenn er zum Mitglied des Vorstandes einer
         Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsan-
         waltskammer oder der Satzungsversammlung
         gewählt wird, mit der Annahme der Wahl;
      3. wenn er eine Tätigkeit im Haupt- oder Neben-
         beruf bei der Rechtsanwaltskammer, der Bun-
         desrechtsanwaltskammer oder der Satzungs-
         versammlung übernimmt, mit der Aufnahme
         der Tätigkeit.

      § 95 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.
         (2) Das Bundesministerium der Justiz kann ei-
      nen Rechtsanwalt auf seinen Antrag aus dem
      Amt als Beisitzer entlassen, wenn er aus gesund-
      heitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit ge-
      hindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen
      Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter
      auszuüben.

         (3) Ein Rechtsanwalt ist auf Antrag des Bun-
      desministeriums der Justiz seines Amtes als Bei-
      sitzer zu entheben,
      1. wenn nachträglich bekannt wird, dass er nicht
         hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;

      2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, wel-
         cher der Berufung zum Beisitzer entgegen-
         steht;

      3. wenn der Rechtsanwalt seine Amtspflicht als
         Beisitzer grob verletzt.
      Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet ein Zi-
      vilsenat des Bundesgerichtshofes. Bei der Ent-
      scheidung dürfen die Mitglieder des Senats für
      Anwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entschei-
      dung ist der Rechtsanwalt zu hören.“
41a. In § 112 wird die Angabe „§ 103 Abs. 4“ durch die
     Angabe „§ 103 Abs. 6“ ersetzt.
42.   § 115 wird wie folgt geändert:

      a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
      b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

           „(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist we-
        gen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren
        eingeleitet worden, ist der Ablauf der Verjäh-
        rungsfrist für die Dauer des Strafverfahrens
        gehemmt.“
43.   § 160 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Landesjus-

         tizverwaltung und“ gestrichen.

      b) Absatz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2007, Seite 364 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 364
      c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie
         folgt geändert:
        Die Wörter „sind die Absätze 1 und 2“ werden
        durch die Wörter „ist Absatz 1“ ersetzt.
44.   § 161 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizverwal-
         tung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“
         ersetzt.

      b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        „Vor der Bestellung ist der Rechtsanwalt zu

        hören.“

45.   In § 163 Satz 1 werden nach dem Wort „Landes-

      justizverwaltung“ die Wörter „oder der Rechtsan-
      waltskammer“ eingefügt.

45a. § 171 wird aufgehoben.

46.   Nach § 172a wird folgender § 172b eingefügt:
                           „§ 172b

                           Kanzlei

         Der beim Bundesgerichtshof zugelassene
      Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bun-
      desgerichtshofes einzurichten und zu unterhal-
      ten.“
46a. § 180 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „In das Präsidium kann wiedergewählt werden,
      wer Mitglied des Vorstandes einer Rechtsan-
      waltskammer ist.“
46b. § 182 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes
          einer Rechtsanwaltskammer ist;“.

46c. In § 191b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „1 000“

     durch die Angabe „2 000“ ersetzt.

47.   Die Zwischenüberschrift vor § 192 wird wie folgt
      gefasst:
                      „Erster Abschnitt
                   Verwaltungsgebühren“.
48.   § 192 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 192
            Erhebung von Verwaltungsgebühren
        (1) Die Rechtsanwaltskammer kann für Amts-
      handlungen nach diesem Gesetz Verwaltungsge-
      bühren erheben. Dies gilt auch, soweit ein Antrag
      auf Vornahme der Amtshandlung zurückgenom-
      men wird.
        (2) Aus Billigkeitsgründen kann von der Erhe-
      bung der Gebühren ganz oder teilweise abgese-
      hen werden.“
49.   Die §§ 193 und 194 werden aufgehoben.

50.   § 201 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Wird einem Antrag auf gerichtliche Ent-

      scheidung stattgegeben, werden Gebühren und
      Auslagen nicht erhoben.“
51.   § 207 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „in die
            Rechtsanwaltskammer entscheidet die
            Landesjustizverwaltung“ durch die Wörter

              „entscheidet die Rechtsanwaltskammer“
              ersetzt.
          bb) In Satz 3 wird das Wort „Landesjustizver-
              waltung“ durch das Wort „Rechtsanwalts-
              kammer“ ersetzt.

       b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „18 bis 27
          und 29 bis 36“ durch die Angabe „18, 27
          und 29 bis 31“ ersetzt.
52.    § 209 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „18 bis 27

          und 29 bis 36“ durch die Angabe „27 und 29

          bis 31“ ersetzt.

       b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

          aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter „Justiz-
              verwaltung des Landes verfügt, in dem“

              durch die Wörter „Rechtsanwaltskammer
              verfügt, in deren Bezirk“ ersetzt und das
              Semikolon durch einen abschließenden
              Punkt ersetzt.

          bb) Halbsatz 2 wird aufgehoben.

       c) Absatz 4 wird aufgehoben.
       d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie
          folgt geändert:
          das Wort „Landesjustizverwaltung“ wird durch
          das Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
53.    § 213 wird aufgehoben.
54.    § 224a wird aufgehoben.

                         Artikel 2

                      Änderung
           des Gesetzes über die Tätigkeit

      europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

   Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-
anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I
S. 182, 1349), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 II
S. 127), wird wie folgt geändert:
1.    In § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, § 4 Abs. 3, § 6
      Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 8
      Abs. 1 Satz 1 und 3, § 11 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 1
      Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1,
      § 14 Satz 2, § 15 Satz 1, § 37 und § 38 Abs. 1 wird
      das Wort „Landesjustizverwaltung“ jeweils durch
      das Wort „Rechtsanwaltskammer“ und in § 34 Nr. 3
      das Wort „Landesjustizverwaltungen“ durch das
      Wort „Rechtsanwaltskammern“ ersetzt.
2.    § 4 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 3“ durch
         die Angabe „§ 12 Abs. 4“ ersetzt.
      b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „gemäß § 14
         Abs. 1 und 3, § 16 der Bundesrechtsanwalts-

         ordnung“ gestrichen.

2a. § 34 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

      „4. § 161 ist nicht anzuwenden.“
3.    § 39 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 39
                          Gebühren
        Auf die Erhebung von Gebühren für die Auf-
      nahme in die Rechtsanwaltskammer nach § 2 und
BGBl. 2007, Seite 365 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 365
     für die Eingliederung nach den §§ 11 und 13 sind
     § 89 Abs. 2 Nr. 2 und § 192 der Bundesrechtsan-
     waltsordnung entsprechend anzuwenden.“
4.   § 41 wird wie folgt geändert:

     a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
     b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie
        folgt geändert:
        Satz 3 wird wie folgt gefasst:
        „In diesem Fall gilt § 73 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3
        der Bundesrechtsanwaltsordnung entspre-
        chend.“

                        Artikel 3
         Änderung der Bundesnotarordnung
   Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten

bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6

des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I

S. 3416), wird wie folgt geändert:

1.   In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „Zulassung bei
     einem bestimmten Gericht“ durch die Wörter „Mit-
     gliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zustän-
     digen Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
1a. In § 10 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz
    eingefügt:

     „Beim Anwaltsnotar müssen die Geschäftsstelle

     und die Kanzlei nach § 27 Abs. 1 der Bundes-

     rechtsanwaltsordnung örtlich übereinstimmen.“

2.   § 47 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

     „3. bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft

         bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen

         Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Abs. 2,“.

3.   Dem § 64a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Informationen über die Höhe rückständiger Steu-
     erschulden können entgegen § 30 der Abgaben-
     ordnung zum Zweck der Vorbereitung der Amts-
     enthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 8
     übermittelt werden; die Notarkammer darf die ihr

     übermittelten Steuerdaten nur für den Zweck ver-

     wenden, für den sie ihr übermittelt worden sind.“

4.   § 111 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 37, 39 Abs. 1
        und 2“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 1 und 3“,
        der abschließende Punkt durch ein Semikolon
        ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

        „an die Stelle der Rechtsanwaltskammer tritt die
        Landesjustizverwaltung.“
     b) Folgende Sätze werden angefügt:
        „Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-
        gen einen Bescheid oder eine Verfügung der
        Landesjustizverwaltung ist gegen die Landes-
        justizverwaltung zu richten; das Gleiche gilt für
        Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die da-
        rauf gestützt werden, dass die Landesjustizver-
        waltung innerhalb von drei Monaten einen Be-
        scheid nicht erteilt hat. Vertretern der Landes-
        justizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlan-
        desgerichts oder seinem Beauftragten, den Be-
        amten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlan-
        desgericht und Mitgliedern oder Vertretern des

       Vorstandes der Notarkammer ist der Zutritt zu
       der Verhandlung gestattet; Gleiches gilt im Tä-
       tigkeitsbereich der Notarkasse für ihren Präsi-
       denten und seine Stellvertreter und im Tätig-
       keitsbereich der Ländernotarkasse für ihren
       Präsidenten und seinen Stellvertreter.“

                       Artikel 4
         Änderung der Zivilprozessordnung
   Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202,
2006 I S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416),
wird wie folgt geändert:
0.   § 78 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Vor den Landgerichten und Oberlandes-

       gerichten müssen sich die Parteien durch einen

       Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem

       Land auf Grund des § 8 des Einführungsgeset-
       zes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein obers-
       tes Landesgericht errichtet, so müssen sich die
       Parteien vor diesem ebenfalls durch einen
       Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bun-
       desgerichtshof müssen sich die Parteien durch
       einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen
       Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Sätze 1 bis 3

       gelten entsprechend für die Beteiligten und be-

       teiligte Dritte in Familiensachen.“

     b) In Absatz 2 werden die Wörter „bei einem Amts-

        oder Landgericht“ gestrichen.

1.   In § 78c Abs. 1 werden die Wörter „bei dem Pro-

     zessgericht zugelassenen“ durch die Wörter „in

     dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelasse-
     nen“ ersetzt.
1a. In § 91 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „bei dem
    Prozessgericht zugelassen“ durch die Wörter „in
    dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen“
    ersetzt.

2.   In § 121 Abs. 3 werden die Wörter „bei dem Pro-

     zessgericht zugelassener“ durch die Wörter „in

     dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener“
     ersetzt.
3.   In § 157 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „bei dem
     Gericht zugelassenen“ durch die Wörter „in dem
     Gerichtsbezirk niedergelassenen“ ersetzt.

4.   § 571 Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben.

                       Artikel 5
         Änderung der Strafprozessordnung
  Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. März 2007 (BGBl. I S. 354), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 138 Abs. 1 werden die Wörter „die bei einem
   deutschen Gericht zugelassenen“ gestrichen.
2. In § 142 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „bei einem
   Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen“ durch
   die Wörter „in dem Gerichtsbezirk niedergelasse-
   nen“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 366 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 366
                       Artikel 6

        Änderung der Patentanwaltsordnung

   Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966

(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 21 des

Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416),

wird wie folgt geändert:

1. § 28 wird aufgehoben.
2. Dem § 32a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Informationen über die Höhe rückständiger Steuer-

  schulden können entgegen § 30 der Abgabenord-

  nung zum Zweck der Vorbereitung des Widerrufs

  der Zulassung wegen Vermögensverfalls übermittelt

  werden; der Präsident des Patentamts darf die Steu-

  erdaten nur für den Zweck verwenden, für den sie
  ihm übermittelt worden sind.“

3. Dem § 45 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

  „Die Patentanwaltskammer erteilt Dritten zur Gel-
  tendmachung von Schadensersatzansprüchen auf
  Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse

  der Berufshaftpflichtversicherung des Patentanwalts

  sowie die Versicherungsnummer, soweit der Patent-
  anwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Inte-
  resse an der Nichterteilung der Auskunft hat.“

                       Artikel 7
             Änderung anderer Gesetze

   (1) In § 90 Abs. 2 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung
vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. April 2005

(BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, werden die Wör-

ter „die bei einem Gericht im Geltungsbereich des
Grundgesetzes zugelassenen“ gestrichen.

   (2) In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Auslands-Rechtsaus-
kunftgesetzes vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433, 1975 I

S. 698), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes

vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist,

werden die Wörter „bei einem deutschen Gericht zuge-

lassenen“ gestrichen.

   (3) In § 40 Abs. 6 des Bundesrückerstattungsgeset-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-

nummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,

das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom

22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden

ist, werden das Komma und die Wörter „die bei einem

Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelas-

sen sind“ gestrichen.

  (4) Das Bundesentschädigungsgesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 89 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. In § 193 Abs. 3 Satz 1 werden das Komma und die
   Wörter „die bei einem Gericht im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes zugelassen sind“ gestrichen.
2. § 224 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

  b) In Absatz 3 werden die Wörter „bei dem Prozess-
     gericht zugelassen“ durch die Wörter „in dem Be-
     zirk des Prozessgerichts niedergelassen“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 werden die Wörter „bei einem Ober-
      landesgericht“ durch die Wörter „nicht bei dem

      Bundesgerichtshof“ ersetzt.

   (5) § 26 Nr. 1 des Gesetzes betreffend die Einfüh-

rung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz-

blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten

bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
   (6) § 12 des Gesetzes über das gerichtliche Verfah-

ren in Binnenschifffahrtssachen in der im Bundesge-

setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-5, veröffent-

lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8

des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ge-

ändert worden ist, wird aufgehoben.

  (7) § 5 Abs. 3 des Anerkennungs- und Vollstre-
ckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001

(BGBl. I S. 288, 436), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7
des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „bei einem deutschen

   Gericht zugelassenen“ gestrichen.

2. In Satz 2 Halbsatz 1werden die Wörter „bei einem
   deutschen Gericht zugelassener“ gestrichen.
  (8) In § 17 Abs. 2 des Internationalen Familienrechts-
verfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I
S. 162), das durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes
vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert
worden ist, werden die Wörter „bei einem deutschen
Gericht zugelassenen“ gestrichen.

   (9) § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Arbeitsge-

richtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, wird aufgehoben.

   (10) In § 166 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgeset-

zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Sep-

tember 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Arti-

kel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I

S. 3439) geändert worden ist, werden die Wörter „bei
einem deutschen Gericht zugelassene“ gestrichen.

   (11) In § 66 Abs. 5, § 68 Satz 1, § 117 Abs. 3 Satz 1

und § 120 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbe-

werbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006

(BGBl. I S. 3367) geändert worden ist, werden jeweils

die Wörter „bei einem deutschen Gericht zugelasse-
nen“ gestrichen.
   (12) In § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Sep-
tember 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist,
werden die Wörter „bei einem deutschen Gericht zuge-
lassenen“ gestrichen.
   (13) In § 53 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I

S. 3822), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „bei einem deutschen Gericht zugelas-
senen“ gestrichen.
BGBl. 2007, Seite 367 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 367

   (14) In § 78 Abs. 5 und in § 80 Satz 1 des Energie-                            Artikel 8
wirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970,
3621), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezem-                          Inkrafttreten
ber 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, werden
jeweils die Wörter „bei einem deutschen Gericht zuge-        Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die
lassenen“ gestrichen.                                      Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.



                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                               Berlin, den 26. März 2007

                                         Der Bundespräsident
                                             Horst Köhler

                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                                  Die Bundesministerin der Justiz
                                         Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 358. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0fd79b103b2668c0….