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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 358
BGBl. 2007 I S. 358 · 50.471 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
Vom 26.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3416), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Über den Antrag auf Zulassung ent-
scheidet die Rechtsanwaltskammer, in deren
Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber zu-
gelassen werden will.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. § 8 wird aufgehoben.
3. Der bisherige § 8a wird § 8 und wie folgt geän-
dert:
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird das Wort
„Landesjustizverwaltung“ jeweils durch das Wort
„Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
4. § 9 wird aufgehoben.
5. In der Überschrift des § 11, in § 11 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 3 wird das Wort „Landesjustizverwal-
tung“ jeweils durch das Wort „Rechtsanwalts-
kammer“ ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Zulassung
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird
wirksam mit der Aushändigung einer von der
Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt wer-
den, wenn die Bewerberin oder der Bewerber ver-
eidigt ist (§ 12a) und den Abschluss der Berufs-
haftpflichtversicherung (§ 51) nachgewiesen oder
eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.
(3) Mit der Zulassung wird die Bewerberin oder
der Bewerber Mitglied der zulassenden Rechts-
anwaltskammer.
(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter
der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ oder
„Rechtsanwalt“ ausgeübt werden.“
7. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt.
„§ 12a
Vereidigung
(1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der
Rechtsanwaltskammer zu leisten:
März 2007
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und All-
wissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu
wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts
gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteue-
rung geleistet werden.
(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer
Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine
andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so
kann, wer Mitglied einer solchen Religionsge-
meinschaft ist, diese Beteuerungsformel spre-
chen.
(4) Wer aus Glaubens- oder Gewissensgrün-
den keinen Eid leisten will, muss folgendes Ge-
löbnis leisten:
„Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu
wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts
gewissenhaft zu erfüllen.“
(5) Leistet eine Bewerberin den Eid nach Ab-
satz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten
an die Stelle der Wörter „eines Rechtsanwalts“
die Wörter „einer Rechtsanwältin“.
(6) Über die Vereidigung ist ein Protokoll auf-
zunehmen, das auch den Wortlaut des Eides oder
des Gelöbnisses zu enthalten hat. Das Protokoll
ist von dem Rechtsanwalt und einem Mitglied des
Vorstands der Rechtsanwaltskammer zu unter-
schreiben. Es ist zu den Personalakten des
Rechtsanwalts zu nehmen.“
8. In § 13 werden der abschließende Punkt gestri-
chen und die Wörter „oder wenn die Rücknahme
oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig
geworden ist.“ angefügt.
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Von der Rücknahme der Zulassung kann ab-
gesehen werden, wenn die Gründe, aus denen
die Zulassung hätte versagt werden müssen,
nicht mehr bestehen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort „Landesjustiz-
verwaltung“ durch das Wort „Rechtsan-
waltskammer“ ersetzt.
bb) Nummer 6 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
kann widerrufen werden, wenn der Rechtsan-
walt
1. nicht binnen drei Monaten seit seiner Zulas-
sung seiner Pflicht nachkommt, im Bezirk
der Rechtsanwaltskammer seine Kanzlei
einzurichten (§ 27 Abs. 1);

2. nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der
Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a
Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3. nicht binnen drei Monaten, nachdem er von
der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, be-
freit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder
der bisherige Zustellungsbevollmächtigte
weggefallen ist, einen Zustellungsbevoll-
mächtigten bestellt;
4. seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der
Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.“
10. § 15 wird aufgehoben.
11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Rücknahme oder der Widerruf der
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird von
der Rechtsanwaltskammer verfügt, deren Mit-
glied der Rechtsanwalt ist. Wird der Rechtsan-
walt während der Dauer eines Rücknahme-
oder Widerrufsverfahrens in eine andere
Rechtsanwaltskammer aufgenommen (§ 27
Abs. 3), geht die Zuständigkeit nach Satz 1
im Zeitpunkt der Aufnahme auf diese über.
Die bisher zuständige Rechtsanwaltskammer
teilt der aufnehmenden Rechtsanwaltskammer
unverzüglich mit, dass ein Verfahren eingelei-
tet wurde. Die bisher zuständige Rechtsan-
waltskammer kann das Verfahren fortführen
und die Verfügung nach Satz 1 treffen, wenn
dies der einfachen und zweckmäßigen Durch-
führung des Verfahrens dient und die aufneh-
mende Rechtsanwaltskammer zustimmt; in
diesen Fällen informiert sie die aufnehmende
Rechtsanwaltskammer über ihre Entschei-
dung.
(2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf
ist der Rechtsanwalt zu hören.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Landesjus-
tizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsan-
waltskammer“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) In Verfahren wegen des Widerrufs der
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14
Abs. 2 Nr. 3 ist § 8 Abs. 1 und 2 sowie Absatz 6
entsprechend anzuwenden. Wird das Gutach-
ten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb
der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten
Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der
Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14 Abs. 2
Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt werden
soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, sei-
nen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Rücknahme- oder Widerrufsverfü-
gung ist mit Gründen zu versehen und dem
Rechtsanwalt zuzustellen.“
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:
„(4a) Gehört der Rechtsanwalt zugleich ei-
ner Notarkammer an, ist die Rücknahme oder
der Widerruf der Zulassung der Landesjustiz-
verwaltung und der Notarkammer unverzüglich
mitzuteilen.“
f) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei
dem Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk die
Rechtsanwaltskammer gehört, die die Verfü-
gung erlassen hat.“
g) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Landesjus-
tizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsan-
waltskammer“ ersetzt.
h) In Absatz 7 werden das Komma nach der An-
gabe „156 Abs. 2“ und die Angabe „§ 160
Abs. 2“ gestrichen.
12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechts-
anwaltschaft (§ 13) endet die Befugnis, die
Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ oder
„Rechtsanwältin“ zu führen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizver-
waltung“ durch das Wort „Rechtsanwalts-
kammer“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizver-
waltung“ durch das Wort „Rechtsanwalts-
kammer“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und den Vor-
stand der Rechtsanwaltskammer“ gestri-
chen.
13. Die Zwischenüberschrift vor § 18 wird wie folgt
gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis“.
14. § 18 wird aufgehoben.
15. Die §§ 19 bis 21, 23, 25 und 26 werden aufgeho-
ben.
16. § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Kanzlei
(1) Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der
Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine
Kanzlei einrichten und unterhalten.
(2) Verlegt der Rechtsanwalt seine Kanzlei
oder errichtet er eine Zweigstelle, hat er dies der
Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen.
Die Errichtung einer Zweigstelle im Bezirk einer
anderen Rechtsanwaltskammer ist auch dieser
Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.
(3) Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei in den
Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ver-
legen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu
beantragen. Die Rechtsanwaltskammer nimmt
den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung
der Kanzlei in ihren Bezirk nachgewiesen hat.
Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in
der bisherigen Rechtsanwaltskammer. Die auf-
nehmende Rechtsanwaltskammer teilt der bishe-

rigen Rechtsanwaltskammer den Zeitpunkt der
Aufnahme mit. Gehört der Rechtsanwalt zugleich
einer Notarkammer an, hat die abgebende
Rechtsanwaltskammer den Zeitpunkt des Er-
löschens der Mitgliedschaft der zuständigen Lan-
desjustizverwaltung unverzüglich mitzuteilen.“
17. § 28 wird aufgehoben.
18. § 29 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur
Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwalts-
kammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des
§ 27 Abs. 1 befreien.
(2) Die Befreiung kann widerrufen werden,
wenn es im Interesse einer geordneten Rechts-
pflege erforderlich ist. Vor dem Widerruf ist der
Rechtsanwalt zu hören.“
19. § 29a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „Landesjustizver-
waltung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskam-
mer“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Landes-
justizverwaltung und“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2,“
gestrichen.
20. § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30
Zustellungsbevollmächtigter
(1) Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit,
eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Rechts-
anwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtig-
ten zu benennen.
(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann
auch von Anwalt zu Anwalt (§§ 174, 195 der Zivil-
prozessordnung) wie an den Rechtsanwalt selbst
zugestellt werden.
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entge-
gen Absatz 1 nicht bestellt, so kann die Zustel-
lung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden
(§ 184 der Zivilprozessordnung). Das Gleiche gilt,
wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevoll-
mächtigten nicht ausführbar ist.“
21. § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Rechtsanwaltsverzeichnis
(1) Die Rechtsanwaltskammer führt ein elek-
tronisches Verzeichnis der in ihrem Bezirk zuge-
lassenen Rechtsanwälte und gibt die in diesem
Verzeichnis gespeicherten Daten im automatisier-
ten Verfahren in ein von der Bundesrechtsan-
waltskammer geführtes Gesamtverzeichnis aller
Mitglieder der Rechtsanwaltskammern ein. Die
Rechtsanwaltskammer trägt die datenschutz-
rechtliche Verantwortung für die von ihr in das
Gesamtverzeichnis eingegebenen Daten, insbe-
sondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung
und die Richtigkeit der Daten. Die Verzeichnisse
dienen der Information der Behörden und Gerich-
te, der Rechtsuchenden sowie anderer am
Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in die Ver-
zeichnisse steht jedem unentgeltlich zu.
(2) Die Eintragung in die Verzeichnisse erfolgt,
sobald der Rechtsanwalt die Einrichtung der
Kanzlei (§ 27 Abs. 1) nachgewiesen oder bei Be-
freiung von der Kanzleipflicht einen Zustellungs-
bevollmächtigten (§ 30) benannt hat.
(3) In die Verzeichnisse sind der Familienname,
die Vornamen, der Zeitpunkt der Zulassung, die
Kanzleianschrift, in den Fällen des § 29 Abs. 1
oder des § 29a Abs. 2 der Inhalt der Befreiung,
die Anschrift von Zweigstellen, Fachanwaltsbe-
zeichnungen sowie Berufs- und Vertretungsver-
bote und deren Aufhebung oder Abänderung ein-
zutragen.
(4) Die Eintragung in die Verzeichnisse wird
gelöscht, sobald die Zulassung erloschen, der
Rechtsanwalt Mitglied einer anderen Rechtsan-
waltskammer geworden oder verstorben ist. Das
Gesamtverzeichnis wird im Falle des Wechsels
der Rechtsanwaltskammer berichtigt.
(5) Das Bundesministerium der Justiz regelt
die Einzelheiten der Führung des Gesamtver-
zeichnisses und der Einsichtnahme in das Ge-
samtverzeichnis durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates.“
22. Die §§ 32 bis 36 werden aufgehoben.
23. § 36a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizver-
waltung“ durch das Wort „Rechtsanwalts-
kammer“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Sie darf zu diesem Zweck auch unbe-
schränkte Auskünfte nach § 41 Abs. 1
Nr. 11 des Bundeszentralregistergesetzes
als Regelanfrage einholen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Landesjus-
tizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsan-
waltskammer“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und bei ei-
nem Gericht“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Informationen über die Höhe rückständi-
ger Steuerschulden können entgegen § 30
der Abgabenordnung zum Zweck der Vor-
bereitung des Widerrufs der Zulassung
wegen Vermögensverfalls übermittelt wer-
den; die Rechtsanwaltskammer darf die
Steuerdaten nur für den Zweck verwen-
den, für den sie ihr übermittelt worden
sind.“
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Ist ein Rechtsanwalt Mitglied einer Be-
rufskammer eines anderen freien Berufs im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, darf die
Rechtsanwaltskammer personenbezogene In-
formationen über den Rechtsanwalt an die zu-
ständige Berufskammer übermitteln, soweit

1. die Kenntnis der Informationen aus Sicht
der übermittelnden Stelle zur Erfüllung der
Aufgaben der anderen Berufskammer im
Zusammenhang mit der Zulassung zum Be-
ruf oder der Einleitung eines Rügeverfah-
rens oder berufsgerichtlichen Verfahrens er-
forderlich ist und
2. durch die Übermittlung schutzwürdige Inte-
ressen des Betroffenen nicht beeinträchtigt
werden oder das öffentliche Interesse das
Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen
überwiegt.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
24. § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37
Antrag
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
ist bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzu-
reichen.
(2) Der Antrag ist gegen die Rechtsanwalts-
kammer zu richten.
(3) Der Antragsteller muss den Bescheid oder
die Verfügung, gegen die er sich wendet, be-
zeichnen. Er muss ferner angeben, inwieweit der
angefochtene Bescheid oder die angefochtene
Verfügung aufgehoben und zu welcher Amts-
handlung die Rechtsanwaltskammer verpflichtet
werden soll. Wird der Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung darauf gestützt, dass die Rechtsan-
waltskammer innerhalb von drei Monaten einen
Bescheid nicht erteilt hat, so ist die beantragte
Amtshandlung zu bezeichnen. Die zur Begrün-
dung des Antrags dienenden Tatsachen und die
Beweismittel sollen im Einzelnen angeführt wer-
den.
(4) Soweit die Rechtsanwaltskammer ermäch-
tigt ist, nach ihrem Ermessen zu befinden, kann
der Antrag nur darauf gestützt werden, dass die
gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschrit-
ten seien oder dass von dem Ermessen in einer
dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechen-
den Weise Gebrauch gemacht worden sei.“
25. Die §§ 38 und 39 werden aufgehoben.
26. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufge-
hoben.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Vertre-
tern der Landesjustizverwaltung, dem Präsi-
denten des Oberlandesgerichts oder seinem
Beauftragten, den“ gestrichen.
27. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Landesjus-
tizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsan-
waltskammer“ ersetzt und die Angabe „(§ 39)“
gestrichen.
c) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Landesjus-
tizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsan-
waltskammer“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
28. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1, 4 und 5 werden aufgeho-
ben.
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden
zu den Nummern 1 und 2.
cc) In der neuen Nummer 1 wird das abschlie-
ßende Komma durch das Wort „oder“ er-
setzt.
dd) In der neuen Nummer 2 wird das abschlie-
ßende Komma gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Landes-
justizverwaltung“ durch das Wort „Rechts-
anwaltskammer“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „ , § 35
Abs. 2“ gestrichen.
29. (entfällt)
30. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 wird das
Wort „Landesjustizverwaltung“ jeweils durch
das Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
31. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „der zuständigen Landesjustiz-
verwaltung und“ werden gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten
zur Geltendmachung von Schadensersatz-
ansprüchen auf Antrag Auskunft über den
Namen und die Adresse der Berufshaft-
pflichtversicherung des Rechtsanwalts so-
wie die Versicherungsnummer, soweit der
Rechtsanwalt kein überwiegendes schutz-
würdiges Interesse an der Nichterteilung
der Auskunft hat.“
b) In Absatz 7 wird das Wort „Landesjustizver-
waltung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskam-
mer“ ersetzt.
32. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Rechtsanwalt kann den Vertreter
selbst bestellen, wenn die Vertretung von ei-
nem derselben Rechtsanwaltskammer ange-
hörenden Rechtsanwalt übernommen wird.
Ein Vertreter kann auch von Vornherein für alle
Verhinderungsfälle, die während eines Kalen-
derjahres eintreten können, bestellt werden.
In anderen Fällen kann ein Vertreter nur auf
Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsan-
waltskammer bestellt werden.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizver-
waltung“ durch das Wort „Rechtsanwalts-
kammer“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 gilt entsprechend.“
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann die
Rechtsanwaltskammer den Vertreter von Amts
wegen bestellen, wenn der Rechtsanwalt es
unterlassen hat, eine Maßnahme nach Absatz 2
Satz 1 zu treffen oder die Bestellung eines Ver-
treters nach Absatz 2 Satz 3 zu beantragen.
Der Vertreter soll jedoch erst bestellt werden,
wenn der Rechtsanwalt vorher aufgefordert
worden ist, den Vertreter selbst zu bestellen
oder einen Antrag nach Absatz 2 Satz 3 ein-
zureichen, und die ihm hierfür gesetzte Frist
fruchtlos verstrichen ist. Der Rechtsanwalt,
der von Amts wegen als Vertreter bestellt wird,
kann die Vertretung nur aus einem wichtigen
Grund ablehnen. Über die Zulässigkeit der Ab-
lehnung entscheidet die Rechtsanwaltskam-
mer.“
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Der Rechtsanwalt hat die Bestellung
des Vertreters in den Fällen des Absatzes 2
Satz 1 der Rechtsanwaltskammer anzuzei-
gen.“
33. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizver-
waltung“ durch das Wort „Rechtsanwalts-
kammer“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 gilt entsprechend.“
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.
34. § 59g wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Landesjus-
tizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsan-
waltskammer“ und das Wort „Geschäftsbe-
reich“ durch das Wort „Bezirk“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 bis 4
und“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2
Satz 2,“ gestrichen.
35. § 59h wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“
durch die Angabe „Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 4 Nr. 1 wird
das Wort „Landesjustizverwaltung“ jeweils
durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“ er-
setzt.
c) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulas-
sung wird von der Rechtsanwaltskammer ver-
fügt, in deren Bezirk die Rechtsanwaltsgesell-
schaft ihren Sitz hat. § 16 Abs. 2 und 4 bis 7 ist
entsprechend anzuwenden, bei Sitzverlegung
außerdem § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4.“
36. In § 59m Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der
Landesjustizverwaltung und“ gestrichen.
37. § 60 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Rechtsanwaltskammer ist für den Be-
zirk des Oberlandesgerichts gebildet. Mitglieder
sind die Rechtsanwälte, die von ihr zugelassen
oder aufgenommen worden sind, und Rechtsan-
waltsgesellschaften, die im Bezirk des Oberlan-
desgerichts ihren Sitz haben. Mitglieder der
Rechtsanwaltskammer sind außerdem, soweit
sie nicht Rechtsanwälte oder Angehörige eines
in den §§ 206, 209 Abs. 1 genannten Berufs sind,
die Geschäftsführer der in Satz 2 genannten
Rechtsanwaltsgesellschaften. Die Mitgliedschaft
erlischt, außer in den Fällen des § 27 Abs. 3,
durch Erlöschen der Zulassung zur Rechtsan-
waltschaft (§§ 13, 59h).“
37a. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
„und“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird aufgehoben.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
38. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Ihm obliegen auch die der Rechtsanwalts-
kammer in diesem Gesetz zugewiesenen Auf-
gaben und Befugnisse.“
b) In Absatz 3 wird nach dem Wort „in“ die An-
gabe „Absatz 1 Satz 2 und“ eingefügt.
38a. § 94 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht
gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwalts-
kammer, dem Vorstand der Bundesrechtsan-
waltskammer oder der Satzungsversammlung
angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer,
der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Sat-
zungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf
tätig sein.“
39. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Das Amt eines Mitglieds des Anwalts-
gerichts endet,
1. wenn es zum ehrenamtlichen Richter bei ei-
nem Gericht des höheren Rechtszuges be-
rufen wird, mit seiner Ernennung;
2. wenn es der Rechtsanwaltskammer, für de-
ren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist,
nicht mehr angehört, mit der Beendigung
seiner Mitgliedschaft;
3. wenn es zum Mitglied des Vorstandes der
Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechts-
anwaltskammer oder der Satzungsver-
sammlung gewählt wird, mit der Annahme
der Wahl;

4. wenn es eine Tätigkeit im Haupt- oder Ne-
benberuf bei der Rechtsanwaltskammer,
der Bundesrechtsanwaltskammer oder der
Satzungsversammlung übernimmt, mit der
Aufnahme der Tätigkeit.
Umstände, die nach Satz 1 zur Beendigung
der Mitgliedschaft im Anwaltsgericht führen,
haben das Mitglied und die Rechtsanwalts-
kammer der Landesjustizverwaltung und dem
Anwaltsgericht unverzüglich anzuzeigen.“
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „gehin-
dert“ die Wörter „oder es ihm aus gewichtigen
persönlichen Gründen nicht zuzumuten“ ein-
gefügt und das Wort „ordnungsgemäß“ durch
das Wort „weiter“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
40. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4
ersetzt:
„(2) Für die Ernennung von Rechtsanwälten
zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes und
für die Stellung der anwaltlichen Mitglieder
des Anwaltsgerichtshofes gelten die §§ 94
und 95 Abs. 1 entsprechend. Die anwaltlichen
Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem An-
waltsgericht angehören.
(3) Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsge-
richtshofes endet,
1. wenn es zum ehrenamtlichen Richter bei
dem Gericht eines anderen Rechtszuges
berufen wird, mit seiner Ernennung;
2. wenn es keiner der Rechtsanwaltskammern
im Bezirk der Oberlandesgerichte, für deren
Bezirke der Anwaltsgerichtshof errichtet ist,
mehr angehört, mit der Beendigung seiner
Mitgliedschaft;
3. wenn es zum Mitglied des Vorstandes der
Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechts-
anwaltskammer oder der Satzungsver-
sammlung gewählt wird, mit der Annahme
der Wahl;
4. wenn es eine Tätigkeit im Haupt- oder Ne-
benberuf bei der Rechtsanwaltskammer,
der Bundesrechtsanwaltskammer oder der
Satzungsversammlung übernimmt, mit der
Aufnahme der Tätigkeit.
§ 95 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Amtsenthebung und die Entlas-
sung aus dem Amt ist § 95 Abs. 2 und 3 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass über die
Amtsenthebung ein Senat des Anwaltsge-
richtshofes entscheidet, dem der ehrenamtli-
che Richter nicht angehört.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die
neuen Absätze 5 und 6.
40a. § 108 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem
Vorstand der Rechtsanwaltskammer, dem Vor-
stand der Bundesrechtsanwaltskammer, dem An-
waltsgericht, dem Anwaltsgerichtshof oder der
Satzungsversammlung angehören oder bei der
Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsan-
waltskammer oder der Satzungsversammlung im
Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.“
41. § 109 wird wie folgt gefasst:
„§ 109
Beendigung des Amtes als Beisitzer
(1) Das Amt des anwaltlichen Beisitzers endet,
1. wenn er keiner Rechtsanwaltskammer mehr
angehört, mit der Beendigung seiner Mitglied-
schaft;
2. wenn er zum Mitglied des Vorstandes einer
Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsan-
waltskammer oder der Satzungsversammlung
gewählt wird, mit der Annahme der Wahl;
3. wenn er eine Tätigkeit im Haupt- oder Neben-
beruf bei der Rechtsanwaltskammer, der Bun-
desrechtsanwaltskammer oder der Satzungs-
versammlung übernimmt, mit der Aufnahme
der Tätigkeit.
§ 95 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Das Bundesministerium der Justiz kann ei-
nen Rechtsanwalt auf seinen Antrag aus dem
Amt als Beisitzer entlassen, wenn er aus gesund-
heitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit ge-
hindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen
Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter
auszuüben.
(3) Ein Rechtsanwalt ist auf Antrag des Bun-
desministeriums der Justiz seines Amtes als Bei-
sitzer zu entheben,
1. wenn nachträglich bekannt wird, dass er nicht
hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;
2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, wel-
cher der Berufung zum Beisitzer entgegen-
steht;
3. wenn der Rechtsanwalt seine Amtspflicht als
Beisitzer grob verletzt.
Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet ein Zi-
vilsenat des Bundesgerichtshofes. Bei der Ent-
scheidung dürfen die Mitglieder des Senats für
Anwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entschei-
dung ist der Rechtsanwalt zu hören.“
41a. In § 112 wird die Angabe „§ 103 Abs. 4“ durch die
Angabe „§ 103 Abs. 6“ ersetzt.
42. § 115 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist we-
gen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren
eingeleitet worden, ist der Ablauf der Verjäh-
rungsfrist für die Dauer des Strafverfahrens
gehemmt.“
43. § 160 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Landesjus-
tizverwaltung und“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie
folgt geändert:
Die Wörter „sind die Absätze 1 und 2“ werden
durch die Wörter „ist Absatz 1“ ersetzt.
44. § 161 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizverwal-
tung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“
ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Vor der Bestellung ist der Rechtsanwalt zu
hören.“
45. In § 163 Satz 1 werden nach dem Wort „Landes-
justizverwaltung“ die Wörter „oder der Rechtsan-
waltskammer“ eingefügt.
45a. § 171 wird aufgehoben.
46. Nach § 172a wird folgender § 172b eingefügt:
„§ 172b
Kanzlei
Der beim Bundesgerichtshof zugelassene
Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bun-
desgerichtshofes einzurichten und zu unterhal-
ten.“
46a. § 180 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In das Präsidium kann wiedergewählt werden,
wer Mitglied des Vorstandes einer Rechtsan-
waltskammer ist.“
46b. § 182 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes
einer Rechtsanwaltskammer ist;“.
46c. In § 191b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „1 000“
durch die Angabe „2 000“ ersetzt.
47. Die Zwischenüberschrift vor § 192 wird wie folgt
gefasst:
„Erster Abschnitt
Verwaltungsgebühren“.
48. § 192 wird wie folgt gefasst:
„§ 192
Erhebung von Verwaltungsgebühren
(1) Die Rechtsanwaltskammer kann für Amts-
handlungen nach diesem Gesetz Verwaltungsge-
bühren erheben. Dies gilt auch, soweit ein Antrag
auf Vornahme der Amtshandlung zurückgenom-
men wird.
(2) Aus Billigkeitsgründen kann von der Erhe-
bung der Gebühren ganz oder teilweise abgese-
hen werden.“
49. Die §§ 193 und 194 werden aufgehoben.
50. § 201 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird einem Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung stattgegeben, werden Gebühren und
Auslagen nicht erhoben.“
51. § 207 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in die
Rechtsanwaltskammer entscheidet die
Landesjustizverwaltung“ durch die Wörter
„entscheidet die Rechtsanwaltskammer“
ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Landesjustizver-
waltung“ durch das Wort „Rechtsanwalts-
kammer“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „18 bis 27
und 29 bis 36“ durch die Angabe „18, 27
und 29 bis 31“ ersetzt.
52. § 209 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „18 bis 27
und 29 bis 36“ durch die Angabe „27 und 29
bis 31“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter „Justiz-
verwaltung des Landes verfügt, in dem“
durch die Wörter „Rechtsanwaltskammer
verfügt, in deren Bezirk“ ersetzt und das
Semikolon durch einen abschließenden
Punkt ersetzt.
bb) Halbsatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie
folgt geändert:
das Wort „Landesjustizverwaltung“ wird durch
das Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
53. § 213 wird aufgehoben.
54. § 224a wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung
des Gesetzes über die Tätigkeit
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-
anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I
S. 182, 1349), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 II
S. 127), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, § 4 Abs. 3, § 6
Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 8
Abs. 1 Satz 1 und 3, § 11 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 1
Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1,
§ 14 Satz 2, § 15 Satz 1, § 37 und § 38 Abs. 1 wird
das Wort „Landesjustizverwaltung“ jeweils durch
das Wort „Rechtsanwaltskammer“ und in § 34 Nr. 3
das Wort „Landesjustizverwaltungen“ durch das
Wort „Rechtsanwaltskammern“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 12 Abs. 4“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „gemäß § 14
Abs. 1 und 3, § 16 der Bundesrechtsanwalts-
ordnung“ gestrichen.
2a. § 34 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. § 161 ist nicht anzuwenden.“
3. § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39
Gebühren
Auf die Erhebung von Gebühren für die Auf-
nahme in die Rechtsanwaltskammer nach § 2 und

für die Eingliederung nach den §§ 11 und 13 sind
§ 89 Abs. 2 Nr. 2 und § 192 der Bundesrechtsan-
waltsordnung entsprechend anzuwenden.“
4. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie
folgt geändert:
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In diesem Fall gilt § 73 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3
der Bundesrechtsanwaltsordnung entspre-
chend.“
Artikel 3
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3416), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „Zulassung bei
einem bestimmten Gericht“ durch die Wörter „Mit-
gliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zustän-
digen Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
1a. In § 10 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz
eingefügt:
„Beim Anwaltsnotar müssen die Geschäftsstelle
und die Kanzlei nach § 27 Abs. 1 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung örtlich übereinstimmen.“
2. § 47 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft
bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen
Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Abs. 2,“.
3. Dem § 64a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Informationen über die Höhe rückständiger Steu-
erschulden können entgegen § 30 der Abgaben-
ordnung zum Zweck der Vorbereitung der Amts-
enthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 8
übermittelt werden; die Notarkammer darf die ihr
übermittelten Steuerdaten nur für den Zweck ver-
wenden, für den sie ihr übermittelt worden sind.“
4. § 111 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 37, 39 Abs. 1
und 2“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 1 und 3“,
der abschließende Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„an die Stelle der Rechtsanwaltskammer tritt die
Landesjustizverwaltung.“
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-
gen einen Bescheid oder eine Verfügung der
Landesjustizverwaltung ist gegen die Landes-
justizverwaltung zu richten; das Gleiche gilt für
Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die da-
rauf gestützt werden, dass die Landesjustizver-
waltung innerhalb von drei Monaten einen Be-
scheid nicht erteilt hat. Vertretern der Landes-
justizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlan-
desgerichts oder seinem Beauftragten, den Be-
amten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlan-
desgericht und Mitgliedern oder Vertretern des
Vorstandes der Notarkammer ist der Zutritt zu
der Verhandlung gestattet; Gleiches gilt im Tä-
tigkeitsbereich der Notarkasse für ihren Präsi-
denten und seine Stellvertreter und im Tätig-
keitsbereich der Ländernotarkasse für ihren
Präsidenten und seinen Stellvertreter.“
Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202,
2006 I S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416),
wird wie folgt geändert:
0. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Vor den Landgerichten und Oberlandes-
gerichten müssen sich die Parteien durch einen
Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem
Land auf Grund des § 8 des Einführungsgeset-
zes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein obers-
tes Landesgericht errichtet, so müssen sich die
Parteien vor diesem ebenfalls durch einen
Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bun-
desgerichtshof müssen sich die Parteien durch
einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Sätze 1 bis 3
gelten entsprechend für die Beteiligten und be-
teiligte Dritte in Familiensachen.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „bei einem Amts-
oder Landgericht“ gestrichen.
1. In § 78c Abs. 1 werden die Wörter „bei dem Pro-
zessgericht zugelassenen“ durch die Wörter „in
dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelasse-
nen“ ersetzt.
1a. In § 91 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „bei dem
Prozessgericht zugelassen“ durch die Wörter „in
dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen“
ersetzt.
2. In § 121 Abs. 3 werden die Wörter „bei dem Pro-
zessgericht zugelassener“ durch die Wörter „in
dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener“
ersetzt.
3. In § 157 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „bei dem
Gericht zugelassenen“ durch die Wörter „in dem
Gerichtsbezirk niedergelassenen“ ersetzt.
4. § 571 Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. März 2007 (BGBl. I S. 354), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 138 Abs. 1 werden die Wörter „die bei einem
deutschen Gericht zugelassenen“ gestrichen.
2. In § 142 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „bei einem
Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen“ durch
die Wörter „in dem Gerichtsbezirk niedergelasse-
nen“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Patentanwaltsordnung
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416),
wird wie folgt geändert:
1. § 28 wird aufgehoben.
2. Dem § 32a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Informationen über die Höhe rückständiger Steuer-
schulden können entgegen § 30 der Abgabenord-
nung zum Zweck der Vorbereitung des Widerrufs
der Zulassung wegen Vermögensverfalls übermittelt
werden; der Präsident des Patentamts darf die Steu-
erdaten nur für den Zweck verwenden, für den sie
ihm übermittelt worden sind.“
3. Dem § 45 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die Patentanwaltskammer erteilt Dritten zur Gel-
tendmachung von Schadensersatzansprüchen auf
Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse
der Berufshaftpflichtversicherung des Patentanwalts
sowie die Versicherungsnummer, soweit der Patent-
anwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Inte-
resse an der Nichterteilung der Auskunft hat.“
Artikel 7
Änderung anderer Gesetze
(1) In § 90 Abs. 2 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung
vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. April 2005
(BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „die bei einem Gericht im Geltungsbereich des
Grundgesetzes zugelassenen“ gestrichen.
(2) In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Auslands-Rechtsaus-
kunftgesetzes vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433, 1975 I
S. 698), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist,
werden die Wörter „bei einem deutschen Gericht zuge-
lassenen“ gestrichen.
(3) In § 40 Abs. 6 des Bundesrückerstattungsgeset-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom
22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden
ist, werden das Komma und die Wörter „die bei einem
Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelas-
sen sind“ gestrichen.
(4) Das Bundesentschädigungsgesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 89 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. In § 193 Abs. 3 Satz 1 werden das Komma und die
Wörter „die bei einem Gericht im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zugelassen sind“ gestrichen.
2. § 224 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „bei dem Prozess-
gericht zugelassen“ durch die Wörter „in dem Be-
zirk des Prozessgerichts niedergelassen“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „bei einem Ober-
landesgericht“ durch die Wörter „nicht bei dem
Bundesgerichtshof“ ersetzt.
(5) § 26 Nr. 1 des Gesetzes betreffend die Einfüh-
rung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
(6) § 12 des Gesetzes über das gerichtliche Verfah-
ren in Binnenschifffahrtssachen in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-5, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.
(7) § 5 Abs. 3 des Anerkennungs- und Vollstre-
ckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001
(BGBl. I S. 288, 436), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7
des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „bei einem deutschen
Gericht zugelassenen“ gestrichen.
2. In Satz 2 Halbsatz 1werden die Wörter „bei einem
deutschen Gericht zugelassener“ gestrichen.
(8) In § 17 Abs. 2 des Internationalen Familienrechts-
verfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I
S. 162), das durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes
vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert
worden ist, werden die Wörter „bei einem deutschen
Gericht zugelassenen“ gestrichen.
(9) § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Arbeitsge-
richtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(10) In § 166 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Sep-
tember 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3439) geändert worden ist, werden die Wörter „bei
einem deutschen Gericht zugelassene“ gestrichen.
(11) In § 66 Abs. 5, § 68 Satz 1, § 117 Abs. 3 Satz 1
und § 120 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3367) geändert worden ist, werden jeweils
die Wörter „bei einem deutschen Gericht zugelasse-
nen“ gestrichen.
(12) In § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Sep-
tember 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist,
werden die Wörter „bei einem deutschen Gericht zuge-
lassenen“ gestrichen.
(13) In § 53 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3822), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „bei einem deutschen Gericht zugelas-
senen“ gestrichen.

(14) In § 78 Abs. 5 und in § 80 Satz 1 des Energie- Artikel 8
wirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970,
3621), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezem- Inkrafttreten
ber 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, werden
jeweils die Wörter „bei einem deutschen Gericht zuge- Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die
lassenen“ gestrichen. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. März 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 358. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0fd79b103b2668c0….