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Artikel 9 · BT-Drs. 16/3945 · S. 123
Zu Artikel 9 (Änderung weiterer Rechts-
Zu Artikel 9 (Änderung weiterer Rechts- vorschriften) Es handelt sich im Wesentlichen um bloße formale Anpas- sungen an das neue Versicherungsvertragsgesetz. Materielle Änderungen ergeben sich aus 1. den Verweisungen auf die Vorschriften der §§ 113 bis 124 VVG-E, insbesondere auf den aus dem Pflichtver- sicherungsgesetz übernommenen Direktanspruch nach § 115 VVG-E, in Absatz 1 (Arzneimittelgesetz), und Absatz 18 Nr. 1 (Signaturverordnung); 2. der Neuregelung des Rückkaufswertes nach § 169 VVG-E bezüglich Absatz 15 (Fünftes Vermögensbil- dungsgesetz) und Absatz 16 (Betriebsrentengesetz); 3. der Änderung des § 5 SGB V in Absatz 21; bei Num- mer 1 handelt es sich um eine Folgeregelung zur Über- nahme des Inhalts des Absatzes 9 in den § 205 Abs. 2 VVG (Artikel 1 des Gesetzentwurfes); mit der Neurege- lung in Nummer 2 wird erreicht, dass beispielsweise Soldaten auf Zeit, die während der versicherungsfreien Dienstzeit eine Anwartschaftsversicherung in der priva- ten Krankenversicherung aufrechterhalten hatten und die nach Beendigung der Dienstzeit eine versicherungs- pflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer aufnehmen, die jedoch vor Ablauf der für eine freiwillige Weiter- versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlichen Vorversicherungszeit endet, zu den Be- dingungen der Anwartschaftsversicherung der privaten Krankenversicherung beitreten können, ohne dass diese Anwartschaftsversicherung während der Zeit der Ver- sicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversiche- rung fortgeführt werden musste.
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Herkunft
BT-Drs. 16/3945, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 672.964–674.503 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert b9a2911d085af67b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP