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Artikel 9 · BT-Drs. 16/3945 · S. 123

Zu Artikel 9 (Änderung weiterer Rechts-

Zu Artikel 9 (Änderung weiterer Rechts-
vorschriften)
Es handelt sich im Wesentlichen um bloße formale Anpas-
sungen an das neue Versicherungsvertragsgesetz.
Materielle Änderungen ergeben sich aus
1. den Verweisungen auf die Vorschriften der §§ 113 bis
124 VVG-E, insbesondere auf den aus dem Pflichtver-
sicherungsgesetz übernommenen Direktanspruch nach
§ 115 VVG-E, in Absatz 1 (Arzneimittelgesetz), und
Absatz 18 Nr. 1 (Signaturverordnung);
2. der Neuregelung des Rückkaufswertes nach § 169
VVG-E bezüglich Absatz 15 (Fünftes Vermögensbil-
dungsgesetz) und Absatz 16 (Betriebsrentengesetz);
3. der Änderung des § 5 SGB V in Absatz 21; bei Num-
mer 1 handelt es sich um eine Folgeregelung zur Über-
nahme des Inhalts des Absatzes 9 in den § 205 Abs. 2
VVG (Artikel 1 des Gesetzentwurfes); mit der Neurege-
lung in Nummer 2 wird erreicht, dass beispielsweise
Soldaten auf Zeit, die während der versicherungsfreien
Dienstzeit eine Anwartschaftsversicherung in der priva-
ten Krankenversicherung aufrechterhalten hatten und die
nach Beendigung der Dienstzeit eine versicherungs-
pflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer aufnehmen,
die jedoch vor Ablauf der für eine freiwillige Weiter-
versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
erforderlichen Vorversicherungszeit endet, zu den Be-
dingungen der Anwartschaftsversicherung der privaten
Krankenversicherung beitreten können, ohne dass diese
Anwartschaftsversicherung während der Zeit der Ver-
sicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung fortgeführt werden musste.

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Herkunft

BT-Drs. 16/3945, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 672.964–674.503 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert b9a2911d085af67b….

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