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Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Verordnung

über die Ausbildung und Prüfung für den Staatsdienst in der

Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt im Bergfach und im Markscheidefach

(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach)

Vom 26. Juli 2016

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium:

Inhaltsübersicht

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 2

Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

§ 3

Bewerbung

§ 4

Einstellung

§ 5

Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses

Teil 2

Vorbereitungsdienst

§ 6

Begriffe und Dauer

§ 7

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung

§ 8

Gliederung der Ausbildung, Ausbildungsstellen

§ 9

Reisezeit

§ 10

Theoretische Ausbildung

§ 11

Beurteilung während der Ausbildung

§ 12

Urlaub, Dienstunfähigkeit

§ 13

Entlassung

Teil 3

Große Staatsprüfung

§ 14

Zweck der Prüfung

§ 15

Prüfungsausschuss

§ 16

Meldung und Zulassung zur Prüfung

§ 17

Durchführung der Prüfung

§ 18

Häusliche Prüfungsarbeit

§ 19

Aufsichtsarbeiten

§ 20

Mündliche Prüfung

§ 21

Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtergebnis der Prüfung

§ 22

Prüfungsniederschrift

§ 23

Unterbrechung der Prüfung

§ 24

Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten

§ 25

Prüfungsergebnis und Zeugnis

§ 26

Wiederholung der Prüfung

§ 27

Einsicht in die Prüfungsakte

§ 28

Wirkung der Prüfung

Teil 4

Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2

§ 29

Erwerb der Laufbahnvoraussetzungen

Teil 5

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30

Übergangsvorschrift

§ 31

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1