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Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und MarkscheidefachVolltext
Stand: 26.08.2026
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für den Staatsdienst in der
Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt im Bergfach und im Markscheidefach
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach)
Vom 26. Juli 2016
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
Bewerbung
Einstellung
Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses
Teil 2
Vorbereitungsdienst
Begriffe und Dauer
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung
Gliederung der Ausbildung, Ausbildungsstellen
Reisezeit
Theoretische Ausbildung
Beurteilung während der Ausbildung
Urlaub, Dienstunfähigkeit
Entlassung
Teil 3
Große Staatsprüfung
Zweck der Prüfung
Prüfungsausschuss
Meldung und Zulassung zur Prüfung
Durchführung der Prüfung
Häusliche Prüfungsarbeit
Aufsichtsarbeiten
Mündliche Prüfung
Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtergebnis der Prüfung
Prüfungsniederschrift
Unterbrechung der Prüfung
Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten
Prüfungsergebnis und Zeugnis
Wiederholung der Prüfung
Einsicht in die Prüfungsakte
Wirkung der Prüfung
Teil 4
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2
Erwerb der Laufbahnvoraussetzungen
Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsvorschrift
Inkrafttreten, Außerkrafttreten