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Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach

§ 15 Prüfungsausschuss

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/15#abs-1 (1) Die Prüfung der Bergreferendarinnen und Bergreferendare wird vor dem gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Bergfach abgelegt, der nach dem Verwaltungsabkommen über einen gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Bergfach vom 10. Januar 1955 (Ministerialblatt des Bundesministeriums für Wirtschaft, S. 51), das zuletzt durch das Verwaltungsabkommen vom 28. Februar und 24. Juni 1996 (BAnz. S. 8629) geändert worden ist, gebildet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/15#abs-2 (2) Die Prüfung der Bergvermessungsreferendarinnen und Bergvermessungsreferendare wird vor dem gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach abgelegt, der auf Grund des Verwaltungsabkommens über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach vom 23.Oktober 1998 (Amtsblatt des Landes Brandenburg ABl., Nr. 46, S. 946) gebildet wurde.

§ 14 § 16