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Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach

§ 1 Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/1#abs-1 (1) Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte für den technischen Verwaltungsdienst in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt und für eine Tätigkeit nach Maßgabe des Markscheidergesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863; ber. S. 975) in der jeweils geltenden Fassung in Unternehmen der Privatwirtschaft auszubilden. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/1#abs-2 (2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, das an der Hochschule erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden, es gegebenenfalls zu ergänzen und umfassende Kenntnisse vor allem in den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung, Ausführung, Betrieb und Führungsaufgaben zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Über das Fachwissen hinaus soll das Verständnis insbesondere für staatspolitische, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen sowie für den Umweltschutz gefördert werden.

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