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Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach§ 6 Begriffe und Dauer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/6#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Große Staatsprüfung und dauert 24 Monate.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/6#abs-2 (2) Nach den Vorschriften des Laufbahnrechts können Tätigkeiten angerechnet werden, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Es sind mindestens ein Jahr und 18 Wochen Vorbereitungsdienst zu leisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/6#abs-3 (3) Der Vorbereitungsdienst kann, falls die Zulassung zur Prüfung nach § 16 Absatz 3 abgelehnt wird, oder wenn aus anderen Gründen das Ausbildungsziel in einzelnen Abschnitten oder insgesamt noch nicht erreicht ist, durch die Einstellungsbehörde um einen angemessenen Zeitraum verlängert werden. Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes darf insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/6#abs-4 (4) Der Vorbereitungsdienst ist um die Zeit eines Beschäftigungsverbotes (Mutterschutz) und einer Elternzeit nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung zu verlängern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/6#abs-5 (5) Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten sollen auf den Vorbereitungsdienst regelmäßig nur insoweit angerechnet werden, wenn sie zusammen während der Ausbildung sechs Wochen nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/6#abs-6 (6) Über die Anrechnung von förderlichen Tätigkeiten nach Absatz 2 und über die Verlängerung nach den Absätzen 3 bis 5 entscheidet die Einstellungsbehörde.