Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. S. 654
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Staatsdienst in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt im Bergfach und im Markscheidefach
31 Normen · Ausgangsfassung vom 26.07.2016 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Volltext
- § 1 Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes
- § 2 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
- § 3 Bewerbung
- § 4 Einstellung
- § 5 Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses
- § 6 Begriffe und Dauer
- § 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung
- § 8 Gliederung der Ausbildung, Ausbildungsstellen
- § 9 Reisezeit
- § 10 Theoretische Ausbildung
- § 11 Beurteilung während der Ausbildung
- § 12 Urlaub, Dienstunfähigkeit
- § 13 Entlassung
- § 14 Zweck der Prüfung
- § 15 Prüfungsausschuss
- § 16 Meldung und Zulassung zur Prüfung
- § 17 Durchführung der Prüfung
- § 18 Häusliche Prüfungsarbeit
- § 19 Aufsichtsarbeiten
- § 20 Mündliche Prüfung
- § 21 Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtergebnis der Prüfung
- § 22 Prüfungsniederschrift
- § 23 Unterbrechung der Prüfung
- § 24 Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten
- § 25 Prüfungsergebnis und Zeugnis
- § 26 Wiederholung der Prüfung
- § 27 Einsicht in die Prüfungsakte
- § 28 Wirkung der Prüfung
- § 29 Erwerb der Laufbahnvoraussetzungen
- § 30 Übergangsvorschrift
- § 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1 Anlage 1
- Anlage 2 Anlage 2
- Anlage 3 Anlage 3
- Anlage 4 Anlage 4
- Anlage 5 Anlage 5
Änderungsverlauf
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Historischer Änderungsnachweis
01.02.2022 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 01.02.2022, Artikel 7
GV. NRW. S. 122 Quelle (GV. NRW.)
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).