Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. S. 654

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Staatsdienst in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt im Bergfach und im Markscheidefach

31 Normen · Ausgangsfassung vom 26.07.2016 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Volltext
  2. § 1 Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes
  3. § 2 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
  4. § 3 Bewerbung
  5. § 4 Einstellung
  6. § 5 Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses
  7. § 6 Begriffe und Dauer
  8. § 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung
  9. § 8 Gliederung der Ausbildung, Ausbildungsstellen
  10. § 9 Reisezeit
  11. § 10 Theoretische Ausbildung
  12. § 11 Beurteilung während der Ausbildung
  13. § 12 Urlaub, Dienstunfähigkeit
  14. § 13 Entlassung
  15. § 14 Zweck der Prüfung
  16. § 15 Prüfungsausschuss
  17. § 16 Meldung und Zulassung zur Prüfung
  18. § 17 Durchführung der Prüfung
  19. § 18 Häusliche Prüfungsarbeit
  20. § 19 Aufsichtsarbeiten
  21. § 20 Mündliche Prüfung
  22. § 21 Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtergebnis der Prüfung
  23. § 22 Prüfungsniederschrift
  24. § 23 Unterbrechung der Prüfung
  25. § 24 Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten
  26. § 25 Prüfungsergebnis und Zeugnis
  27. § 26 Wiederholung der Prüfung
  28. § 27 Einsicht in die Prüfungsakte
  29. § 28 Wirkung der Prüfung
  30. § 29 Erwerb der Laufbahnvoraussetzungen
  31. § 30 Übergangsvorschrift
  32. § 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  33. Anlage 1 Anlage 1
  34. Anlage 2 Anlage 2
  35. Anlage 3 Anlage 3
  36. Anlage 4 Anlage 4
  37. Anlage 5 Anlage 5

Änderungsverlauf

  1. Historischer Änderungsnachweis

    01.02.2022 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 01.02.2022, Artikel 7

    GV. NRW. S. 122 Quelle (GV. NRW.)

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).