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Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach

§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtergebnis der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/21#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die einzelnen Prüfungsleistungen und stellt die Gesamtnote einschließlich Punktzahl fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/21#abs-2 (2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die Aufsichtsarbeiten sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu beurteilen und mit einem Bewertungsvorschlag zu versehen. Die Leistungen in den in § 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 beziehungsweise § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 aufgeführten Prüfungsgebieten werden mit einer Note einschließlich Punktzahl jeweils einzeln bewertet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/21#abs-3 (3) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut (1)

= 14 bis 15 Punkte

für eine Leistung,

die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

gut (2)

= 11 bis 13 Punkte

für eine Leistung,

die den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend (3)

= 8 bis 10 Punkte

für eine Leistung,

die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

ausreichend (4)

= 5 bis 7

Punkte

für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,

aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft (5)

= 2 bis 4

Punkte

für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,

jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden

könnten,

ungenügend (6)

= 0 bis 1

Punkte

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und

selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/21#abs-4 (4) Die Gesamtnote wird aus den Punktzahlen der Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung sowie der Punktzahl der Gesamtbewertung der Ausbildung nach § 11 Absatz 4 gebildet. Dabei werden die häusliche Prüfungsarbeit zweifach, die übrigen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtbewertung der Ausbildung jeweils einfach gezählt. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der gewichteten Einzelpunktzahlen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/21#abs-5 (5) Die Bestimmung einer Gesamtnote ist nach folgender Zuordnung vorzunehmen:

13,50 bis 15,00 Punkte

=

sehr gut,

10,50 bis 13,49 Punkte

=

gut,

7,50 bis 10,49 Punkte

=

befriedigend,

4,50 bis 7,49 Punkte

=

ausreichend,

1,50 bis 4,49 Punkte

=

mangelhaft,

0 bis 1,49 Punkte

=

ungenügend.

Bei der Bewertung bleibt eine dritte Dezimalstelle unberücksichtigt. Der errechnete Punktwert ist hinter der Gesamtnote in einer Klammer zu vermerken.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/21#abs-6 (6) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist. Sind drei oder mehr Einzelnoten schlechter als „ausreichend“, ist sie nicht bestanden.

§ 20 § 22