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Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach

§ 25 Prüfungsergebnis und Zeugnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/25#abs-1 (1) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses gibt der Referendarin oder dem Referendar nach Beendigung der Prüfung die Gesamtnote der Prüfung sowie die Noten und Punktwerte der einzelnen Prüfungsleistungen bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/25#abs-2 (2) Hat die Referendarin oder der Referendar die Prüfung bestanden, so wird ihr oder ihm ein von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses unterschriebenes Zeugnis mit der Gesamtnote und der Gesamtpunktzahl ausgehändigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/25#abs-3 (3) Hat die Referendarin oder der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so werden ihr oder ihm die Gründe des Nichtbestehens eröffnet. Über das Nichtbestehen erhält sie oder er vom Prüfungsausschuss einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid.

§ 24 § 26