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Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach

§ 11 Beurteilung während der Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/11#abs-1 (1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarinnen oder Referendare nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach ihren Leistungen und ihrer Führung. Die Beurteilung nach dem Muster der Anlage 4 muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes oder Teilabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/11#abs-2 (2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle weniger als die Hälfte der vorgesehenen Ausbildungszeit, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes. Die in Absatz 1 geforderte Beurteilung entfällt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/11#abs-3 (3) Die Ausbildungsbehörde gibt am Schluss der Ausbildung eine abschließende Beurteilung nach dem Muster der Anlage 5 ab.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/11#abs-4 (4) Die Ausbildungsnote wird aus den Bewertungen der einzelnen Ausbildungsabschnitte gebildet. Dabei werden die Punktzahlen mit der Anzahl der Wochen der jeweiligen Ausbildungsabschnitte multipliziert. Die Summe dieser Rechenergebnisse dividiert durch die Gesamtzahl der Ausbildungswochen ergibt die Gesamtbewertung der Ausbildung. Die Notenskala des § 21 Absatz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/11#abs-5 (5) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen ist die Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/11#abs-6 (6) Die Beurteilungen sind den Referendarinnen und Referendaren aktenkundig zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen.

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