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Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach

§ 29 Erwerb der Laufbahnvoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/29#abs-1 (1) Für Beamtinnen und Beamte des bergtechnischen und bergvermessungstechnischen Dienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, bestimmt sich der Zugang zur Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, nach den allgemeinen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/29#abs-2 (2) Die für Bergbau zuständige Behörde bestimmt im Einvernehmen mit dem für Bergbau zuständigen Ministerium den Zeitpunkt sowie den Ablauf des Verfahrens zum Erwerb der entsprechenden Laufbahnvoraussetzungen. Die Beschäftigten sind rechtzeitig zu unterrichten.

§ 28 § 30