Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach§ 18 Häusliche Prüfungsarbeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/18#abs-1 (1) Die Bergreferendarinnen und Bergreferendare haben in der häuslichen Prüfungsarbeit ein Thema aus der bergbehördlichen Praxis zu behandeln. Die Bergvermessungsreferendarinnen und Bergvermessungsreferendare haben in der häuslichen Prüfungsarbeit ein Thema aus dem Bereich des Markscheidewesens zu behandeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/18#abs-2 (2) Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von acht Wochen nach Aushändigung des Themas bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen. Für die Wahrung der Frist gilt das Datum der Abgabe bei einem Zustelldienst. Die Referendarin oder der Referendar hat am Schluss der Arbeit zu versichern, dass diese ohne fremde Hilfe angefertigt wurde und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/18#abs-3 (3) Auf Antrag kann die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses die Frist verlängern, sofern die Referendarin oder der Referendar ohne Verschulden an der rechtzeitigen Fertigstellung der Arbeit verhindert ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/18#abs-4 (4) Wird die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder wird die Arbeit mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet, so ist die Referendarin oder der Referendar von den Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.