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Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach§ 28 Wirkung der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/28#abs-1 (1) Mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung erwirbt
1. die Bergreferendarin oder der Bergreferendar die Befähigung für den Staatsdienst in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt im Bergfach, und ist befugt, die Bezeichnung „Assessorin des Bergfachs“ oder „Assessor des Bergfachs“ zu führen und
2. die Bergvermessungsreferendarin oder der Bergvermessungsreferendar die Befähigung für den Staatsdienst in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt im Markscheidefach, und ist befugt, die Bezeichnung „Assessorin des Markscheidefachs“ oder „Assessor des Markscheidefachs“ zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/28#abs-2 (2) Das Beamtenverhältnis der Referendarinnen und Referendare, die die Prüfung bestanden oder wiederholt nicht bestanden haben, endet mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben wird. Der Vorbereitungsdienst gilt mit der bestandenen Prüfung als abgeleistet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/28#abs-3 (3) Das Bestehen der Großen Staatsprüfung begründet keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im Staatsdienst.