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Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach

§ 8 Gliederung der Ausbildung, Ausbildungsstellen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/8#abs-1 (1) Die Ausbildung gliedert sich im Einzelnen nach Maßgabe des Rahmenausbildungsplans (Anlage 3) und obliegt im Einzelnen den dort genannten Behörden oder Einrichtungen (Ausbildungsstellen).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/8#abs-2 (2) Die Ausbildungsbehörde stellt einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelnen festlegt. Wünsche der Betroffenen, insbesondere im Hinblick auf die Reisezeit nach § 9, können berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/8#abs-3 (3) Die Ausbildungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern, soweit dies mit dem Ziel des Vorbereitungsdienstes vereinbar ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/8#abs-4 (4) Auf Antrag oder nach Übereinkunft der Beteiligten kann die Ausbildung in einzelnen Abschnitten auch bei sonstigen geeigneten Verwaltungen oder Stellen erfolgen.

§ 7 § 9