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Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach§ 22 Prüfungsniederschrift
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/22#abs-1 (1) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der
1. die geprüften Sach- und Rechtsgebiete,
2. die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten,
3. die Bewertungen der mündlichen Prüfung,
4. das Gesamtergebnis der Prüfung und
5. etwaige Unregelmäßigkeiten
festgestellt werden. Sie ist von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/22#abs-2 (2) Eine Kopie der Niederschrift ist mit den Aufsichtsarbeiten der Ausbildungsbehörde zu übersenden.