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Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach

§ 22 Prüfungsniederschrift

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/22#abs-1 (1) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der

1. die geprüften Sach- und Rechtsgebiete,

2. die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten,

3. die Bewertungen der mündlichen Prüfung,

4. das Gesamtergebnis der Prüfung und

5. etwaige Unregelmäßigkeiten

festgestellt werden. Sie ist von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/22#abs-2 (2) Eine Kopie der Niederschrift ist mit den Aufsichtsarbeiten der Ausbildungsbehörde zu übersenden.

§ 21 § 23