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Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach

§ 24 Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/24#abs-1 (1) Eine Referendarin oder ein Referendar, die oder der während der Prüfung eine Täuschung versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, ist von der Aufsicht führenden Person oder von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses zu verwarnen. Die Aufsicht führende Person kann die Referendarin oder den Referendar in schweren Fällen von der Fortsetzung einer Aufsichtsarbeit ausschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/24#abs-2 (2) Über die endgültigen Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er bewertet die vorliegende Aufsichtsarbeit in Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in der Regel mit der Note „ungenügend“. In besonderen Fällen kann er nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 und 3 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstag mehr als drei Jahre vergangen sind.

§ 23 § 25