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Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach

§ 17 Durchführung der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/17#abs-1 (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil besteht aus einer häuslichen Prüfungsarbeit und drei Aufsichtsarbeiten. Die Prüfung beginnt mit der häuslichen Prüfungsarbeit. Ihr folgen die Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/17#abs-2 (2) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses stellt die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten, setzt Ort und Zeit für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten und für die mündliche Prüfung fest und veranlasst die Ladung der Referendarin oder des Referendars. Sie bestimmt die für die Überwachung der Aufsichtsarbeiten zuständige Stelle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/17#abs-3 (3) Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren. Die Entscheidung trifft die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.

§ 16 § 18