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Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach

§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/7#abs-1 (1) Die Ausbildungsbehörde leitet die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare. Ausbildungsbehörde ist die für Bergbau zuständige Behörde im Geschäftsbereich des für Bergbau zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Referendarinnen und Referendare.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/7#abs-2 (2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes zur Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die praktische und theoretische Ausbildung der Referendarinnen und Referendare und weist sie für die einzelnen Ausbildungsabschnitte den Ausbildungsstellen zu.

§ 6 § 8