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Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach

§ 14 Zweck der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

In der Großen Staatsprüfung haben die Referendarinnen und Referendare nachzuweisen, dass sie ihre an einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden verstehen, mit den Aufgaben der Verwaltungen ihrer Fachrichtung und den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut sind sowie über wirtschaftliches Denkvermögen verfügen.

§ 13 § 15