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Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach

§ 2 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/2#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sowie die Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2

1. im bergtechnischen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und

2. im bergvermessungstechnischen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/2#abs-2 (2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des bergtechnischen und bergvermessungstechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

2. die jeweilige Ausbildung als Beflissener nach dem Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk „Bestimmungen über die Ausbildung von Bergbaubeflissenen und Beflissenen des Markscheidefachs“ vom 13. November 2014 (MBl. NRW. S. 687) in der jeweils geltenden Fassung ordnungsgemäß abgeschlossen hat und

3. den Abschluss eines Studiums als Master of Science, Master of Engineering oder Diplom-Ingenieur an einer Universität oder Technischen Hochschule mit einer Mindeststudienzeit von acht Fachsemestern (ohne Zeiten für Praxis- und Prüfungssemester sowie Diplomarbeit) oder einer nach Absatz 4 als gleichwertig anerkannten, auch ausländischen Hochschulprüfung

a) im Bergfach gemäß Anlage 1 oder

b) im Markscheidefach gemäß Anlage 2 besitzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/2#abs-3 (3) Der Nachweis des jeweiligen Wissensspektrums ist durch persönlich qualifizierende Prüfungen anhand eines Abschlusszeugnisses sowie eines Diploma Supplement zu erbringen. Die mit diesem Abschluss vorauszusetzende Fähigkeit, selbständig Fachwissen zu beherrschen und wissenschaftsmethodisch anzuwenden, ist darüber hinaus durch eine das Studium abschließende, qualifizierende Master- oder Diplomarbeit zu belegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/2#abs-4 (4) Die Gleichwertigkeit des an einer ausländischen Hochschule erworbenen Abschlusses im Sinne von Absatz 2 Nummer 3 stellt die Einstellungsbehörde fest. Rechtzeitig vor der Entscheidung ist das für Bergbau zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zu beteiligen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/2#abs-5 (5) Bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen darf nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.

§ 1 § 3