Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach

§ 26 Wiederholung der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/26#abs-1 (1) Eine Referendarin oder ein Referendar, die oder der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/26#abs-2 (2) Die Anmeldung zur Prüfung hat spätestens vier Monate nach nicht bestandener Prüfung bei der Ausbildungsbehörde zu erfolgen. Während dieser Zeit wird die Ausbildung im Vorbereitungsdienst fortgesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/26#abs-3 (3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

§ 25 § 27