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Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach§ 4 Einstellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/4#abs-1 (1) Die Einstellungsbehörde trifft die Entscheidung über die Einstellung und die damit verbundene Zulassung zum Vorbereitungsdienst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/4#abs-2 (2) Mit der Zulassung ist der Termin für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mitzuteilen. Wird dem Termin ohne triftigen Grund nicht nachgekommen, verliert die Zulassung ihre Gültigkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/4#abs-3 (3) Nach dem Vorbereitungsdienst besteht kein Anspruch auf eine Verwendung im öffentlichen Dienst.