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Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach§ 5 Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/5#abs-1 (1) Bewerberinnen und Bewerber werden bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Bergreferendarin“ oder „Bergreferendar“ beziehungsweise „Bergvermessungsreferendarin“ oder „Bergvermessungsreferendar“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/5#abs-2 (2) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Tag, an dem die Große Staatsprüfung bestanden oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekannt gegeben wurde oder durch Entlassung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/5#abs-3 (3) Das für Bergbau zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen kann eine Regelung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) treffen.