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Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vom 26. November 2002

(Artikel III des Gesetzes über den Verband zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein Westfalen und zur Änderung des Landesabfallgesetzes)

Inhaltsverzeichnis

Erster Teil

Allgemeines

§ 1

Rechtsform und Sitz

Zweiter Teil

Aufgaben, Maßnahmenplan,

Kostenträger und Geldleistungen

§ 2

Aufgaben des Verbandes

§ 3

Kostenträger, Geldleistungspflichten und Datenweitergabe

§ 4

Maßnahmenplan

§ 5

Auftragsübernahmen

Dritter Teil

Mitgliedschaft

§ 6

Mitglieder des Verbandes

Vierter Teil

Innere Verfassung

§ 7

Selbstverwaltung und Verbandsorgane

§ 8

Satzung

§ 9

Delegiertenversammlung

§ 10

Amtszeit der Delegierten

§ 11

Sitzungen der Delegiertenversammlung, Beschlussfassung

§ 12

Aufgaben der Delegiertenversammlung

§ 13

Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Vorstandes

§ 14

Aufgaben des Vorstandes

§ 15

Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes

§ 16

Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, Bestellung und Amtszeit

§ 17

Vertretung des Verbandes

Fünfter Teil

Wirtschaftsführung und

Rechnungswesen, Beiträge

§ 18

Wirtschaftsplan

§ 19

Wirtschaftsführung, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen

§ 20

Beiträge

Sechster Teil

Bekanntmachungen

§ 21

Bekanntmachungen

Siebter Teil

Aufsicht

§ 22

Aufsicht

§ 23

Teilnahme an Sitzungen, Unterrichtung der Aufsichtsbehörde

§ 24

Anordnungen und Aufhebung von Maßnahmen

§ 25

Beauftragter der Aufsichtsbehörde

§ 26

Genehmigung von Geschäften

Achter Teil

Auflösung des Verbandes,

Übergangsvorschriften

§ 27

Auflösung des Verbandes, Übergangsvorschriften

§ 28

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Erster Teil

Allgemeines

§ 1