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Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -

§ 12 Aufgaben der Delegiertenversammlung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/12#abs-1 (1) Die Delegiertenversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gemäß § 13.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/12#abs-2 (2) Die Delegiertenversammlung beschließt über

1. die Satzung und deren Änderungen,

2. den Erlass einer Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung,

3. den Maßnahmenplan (§ 4) und seine Änderungen,

4. die Feststellung des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen sowie der Finanzplanung,

5. die Bestimmung von Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern sowie die Bestellung der Prüfstelle für die Prüfung des Jahresabschlusses,

6. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,

7. die Entscheidung über die Übernahme von Aufträgen (§ 5).

§ 11 § 13