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Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/14#abs-1 (1) Der Vorstand hat die Aufgaben, die nicht durch dieses Gesetz oder die Satzung der Delegiertenversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zugewiesen oder vorbehalten worden sind. Er wählt die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer. Die Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers ist zulässig. Sie bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Vorstandes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/14#abs-2 (2) Der Vorstand beschließt insbesondere über

1. seine Geschäftsordnung,

2. die Richtlinien für die Anstellungs- und Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes,

3. den Abschluss eines Dienstvertrages mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer,

4. den Entwurf des Maßnahmenplans und seiner Änderungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/14#abs-3 (3) Der Zustimmung des Vorstandes bedarf die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer in folgenden Angelegenheiten:

1. Einlegung von Rechtsmitteln gegen Verfügungen und Anordnungen der Aufsichtsbehörde,

2. Entwurf des Wirtschaftsplanes und seiner Änderungen sowie den Entwurf der Finanzplanung,

3. Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung, deren Wert die in der Satzung festzusetzenden Beträge erreicht oder überschreitet,

4. Entwurf des Jahresabschlusses,

5. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

6. Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere über die Eingehung von Bürgschaften und über Gewährverträge ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung und

7. Gewährung von Darlehen an Dritte, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung von Verbandsaufgaben stehen und einen Betrag von 10 000 Euro überschreiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/14#abs-4 (4) Der Vorstand kann in unaufschiebbaren Fällen abweichend von § 12 Abs. 2 Nr. 3 die Durchführung einer Maßnahme, die nicht im Maßnahmenplan (§ 4) enthalten ist, beschließen, sofern die Finanzierung gesichert ist und die Aufsichtsbehörde zugestimmt hat. Die Delegiertenversammlung ist in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

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