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Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -

§ 26 Genehmigung von Geschäften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/26#abs-1 (1) Der Verband bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde

1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen und zur unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen,

2. zur entgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen und zur entgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer, wenn die Erlöse bzw. Entgelte nicht dem Vermögensplan des Verbandes zugeführt werden,

3. zur Gewährung von Darlehen über 10.000 Euro an Dienstkräfte des Verbandes, auch soweit diese ausgeschieden sind,

4. zu sonstigen Verträgen mit den in §§ 13 Abs. 1 und 16 Abs. 1 aufgeführten Personen, soweit es sich nicht um Geschäfte im Rahmen der laufenden Verwaltung handelt,

5. zur Bestellung von Sicherheiten und zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, wenn die Höhe der Belastung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der Finanzkraft des Verbandes steht,

6. zur Gewährung von Darlehen über 25.000 Euro an Dritte, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben (§ 2) und Aufträgen (§ 5) stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/26#abs-2 (2) Geschäfte nach Absatz 1, die der Verband ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt, sind unwirksam. Die Gewährung von Darlehen an andere als die in Absatz 1 Nr. 3 und 6 genannten Personen und in § 3 Abs. 4 genannten Dritten ist unzulässig.

Achter Teil

Auflösung des Verbandes,

Übergangsvorschriften

§ 25 § 27