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Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -§ 18 Wirtschaftsplan
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/18#abs-1 (1) Die Delegiertenversammlung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Wirtschaftsplan fest. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beschluss über den Wirtschaftsplan enthält die Festsetzung
1. der Aufwendungen und Erträge des Erfolgsplans und der Einzahlungen und Auszahlungen des Vermögensplanes,
2. des Gesamtbetrages der aufzunehmenden Kredite,
3. des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und
4. des Höchstbetrages der Kassenkredite.
Der Wirtschaftsplan muss ausgeglichen sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/18#abs-2 (2) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und die Finanzplanung, die mit dem Maßnahmenplan abgestimmt ist, beizufügen. § 14 Abs. 1 und §§ 15 bis 18 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/18#abs-3 (3) Der von der Delegiertenversammlung festgestellte Wirtschaftsplan ist unverzüglich mit seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/18#abs-4 (4) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird,
2. höhere Kredite erforderlich werden,
3. im Vermögensplan über- und außerplanmäßige Auszahlungen für Investitionen durch Einsparungen oder Mehreinzahlungen nicht gedeckt werden können,
4. weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
5. eine Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/18#abs-5 (5) Änderungen des Wirtschaftsplanes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.