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Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -

§ 10 Amtszeit der Delegierten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/10#abs-1 (1) Die Amtszeit der Delegierten beträgt fünf Jahre. Wiederwahl und Wiederbestimmung sind zulässig. In den letzten drei Monaten vor Ende der Amtszeit sind dem Verbandsvorsitzenden die Delegierten für die neue Amtszeit zu benennen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/10#abs-2 (2) Das Amt als Delegierte oder Delegierter endet vorzeitig

1. durch Niederlegung des Amtes oder Abberufung durch das entsendende Mitglied,

2. durch Beendigung des Dienst- oder Vertretungsverhältnisses, Ausscheiden aus dem Amt, Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter,

3. durch Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit, Tod oder

4. wenn das entsendende Mitglied seinen Beitrag entsprechend seiner Verpflichtungen trotz Mahnung nicht zahlt.

§ 9 § 11