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Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -

§ 6 Mitglieder des Verbandes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/6#abs-1 (1) Mitglieder des Verbandes sind

1. die Kreise und die kreisfreien Städte und

2. das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das für Umwelt, das für Bergbau und das für Städtebau zuständige Ministerium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/6#abs-2 (2) Freiwillige Mitglieder des Verbandes sind alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie deren Zusammenschlüsse, die sich zu freiwilligen Beiträgen gegenüber dem Verband schriftlich oder elektronisch verpflichtet haben. Näheres regelt die Satzung.

Vierter Teil

Innere Verfassung

§ 5 § 7